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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Rechtssatz
Dem Antragsteller (einem Rechtsanwalt, der eine Disziplinaruntersuchung angeregt hat) kommt kein subjektives öffentliches Recht auf die Führung eines Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zu. In einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren kann der Antragsteller mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Damit darf ihm auch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Disziplinarverfahrens gewährt werden (vgl. idS VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Von Privaten wie dem Antragsteller erstattete "Disziplinaranzeigen" bilden im Übrigen auch keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht (vgl. etwa OGH 23.2.2016, Ds 1/16; vgl. auch RS0130574).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X12Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019