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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21Rechtssatz
Auch dann, wenn dem Antragsteller in einem früheren Verfahren vor dem VwGH, das seiner Ansicht nach den Anlass gegeben hat, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu dringen, Parteistellung iSd § 25 VwGG zukam, vermag ihm dies eine Parteistellung in einem von ihm intendierten Disziplinarverfahren nicht zu vermitteln. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X11Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019