RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21
VwGG §25
VwGG §7 Abs1
VwGG §7 Abs2

Rechtssatz

Auch dann, wenn dem Antragsteller in einem früheren Verfahren vor dem VwGH, das seiner Ansicht nach den Anlass gegeben hat, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu dringen, Parteistellung iSd § 25 VwGG zukam, vermag ihm dies eine Parteistellung in einem von ihm intendierten Disziplinarverfahren nicht zu vermitteln. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X11

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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