RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
VwGG §7 Abs2

Rechtssatz

Es kann nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten" (vgl. dazu VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005). Vergleichbares gilt für von einem Einschreiter intendierte Disziplinarverfahren, wenn dieser rechtskräftige Entscheidungen des VwGH als unzutreffend bzw. das Verhalten der entscheidenden richterlichen Organwalter (offenbar) als ungenügend einstuft (vgl idZ VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; zur Tendenz, Mitglieder des VwGH mit dem Vorwurf der Befangenheit zu konfrontieren oder mit dem Vorwurf disziplinarrechtlicher Verfehlungen zu begegnen, vgl. etwa die eingangs genannte Entscheidung oder VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001). Derartige Vorhaltungen erweisen sich als ungeeignet, Rechtssachen vor dem Verwaltungsgerichthof dem gesetzlichen Richter zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X06

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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