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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Es kann nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten" (vgl. dazu VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005). Vergleichbares gilt für von einem Einschreiter intendierte Disziplinarverfahren, wenn dieser rechtskräftige Entscheidungen des VwGH als unzutreffend bzw. das Verhalten der entscheidenden richterlichen Organwalter (offenbar) als ungenügend einstuft (vgl idZ VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; zur Tendenz, Mitglieder des VwGH mit dem Vorwurf der Befangenheit zu konfrontieren oder mit dem Vorwurf disziplinarrechtlicher Verfehlungen zu begegnen, vgl. etwa die eingangs genannte Entscheidung oder VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001). Derartige Vorhaltungen erweisen sich als ungeeignet, Rechtssachen vor dem Verwaltungsgerichthof dem gesetzlichen Richter zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X06Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019