RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13

Rechtssatz

Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senates des VwGH kann nur in dem Sinn erfolgen, dass sie in einer späteren Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 13 VwGG) bestätigt oder abgelehnt wird (vgl. idZ OGH 10.2.2014, Ds 24/13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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