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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0027 E 19. Juni 2015 RS 5Stammrechtssatz
Angesichts ihrer sich aus Art 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J13Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019