RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2019/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13
VwRallg

Rechtssatz

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, 13.11.2018, Ra 2018/03/0012, 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen setzt damit zwangsläufig entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des mit den Maßnahmen verbundenen Aufwands als auch auf der Seite des damit verbundenen Erfolgs voraus (vgl. etwa VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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