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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §37Rechtssatz
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, 13.11.2018, Ra 2018/03/0012, 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen setzt damit zwangsläufig entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des mit den Maßnahmen verbundenen Aufwands als auch auf der Seite des damit verbundenen Erfolgs voraus (vgl. etwa VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J03Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019