Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0294 E 26. Juni 2018 RS 9Stammrechtssatz
Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 19 Abs. 2 erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0124). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J10Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019