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16/02 RundfunkNorm
AVG §37Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G 2001 ist nicht bereits dann erfüllt, wenn allenfalls durch Beiziehung von Sachverständigen oder durch ergänzende Informationen des ORF ein wie auch immer gearteter, allenfalls "loser" Zusammenhang des Inhalts des Produkts (hier einer Zeitschrift) mit Sendungen des ORF hergestellt werden kann, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass das jeweilige Produkt überwiegend der "Information über Programme und Sendeinhalte" dient. Dies setzt voraus, dass die Zeitschrift selbst diese Zielsetzung der Information über Programme und Sendeinhalte für jedermann klar erkennen lässt, dass also insbesondere der Programm- bzw. Sendungsbezug durch entsprechende transparente Informationen in der Zeitschrift selbst hergestellt wird, wozu es keines Sachverständigenbeweises bedarf.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J06Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019