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16/01 MedienNorm
MedienG §1 Abs1 Z9Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048Rechtssatz
Ein allfälliger Verstoß einer Tochtergesellschaft des ORF gegen die Bestimmung des § 8 a Abs. 6 Z 1 ORF-G 2001 ändert nichts an der Verpflichtung des ORF, nicht als Herausgeber von Druckwerken zu fungieren, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen (oder nicht direkt von den Programmen des ORF nach § 3 Abs. 1 ORF-G 2001 abgeleitet sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J04Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019