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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0031 E 27. April 2016 RS 4(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Knüpft der Normengeber an einen Begriff an, der bereits in einer anderen Rechtsvorschrift inhaltlich umschrieben wurde, ohne seinen Inhalt näher festzulegen, und lässt sich auch sonst aus der anzuwendenden Norm kein Hinweis darauf finden, dass er von einer abweichenden Bedeutung ausgegangen wäre (wie z.B. aus der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck), ist im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtsprache vom gleichen Begriffsinhalt, wie er in ausdrücklichen Regelungen festgelegt wurde, auszugehen. Dabei kann auch der Inhalt einer landesrechtlichen Vorschrift aus einer bundesrechtlichen Vorschrift und umgekehrt gewonnen werden (Hinweis E vom 18. November 1991, 90/12/0094, mwN). Lässt sich auf diesem Weg kein Auslegungsergebnis für den in Frage stehenden Normenbegriff gewinnen, so stellt etwa auch die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2013/05/0046, mwN).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J02Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019