RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2018/03/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien
16/02 Rundfunk
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
B-VG Art18 Abs1
MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0031 E 27. April 2016 RS 4(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Knüpft der Normengeber an einen Begriff an, der bereits in einer anderen Rechtsvorschrift inhaltlich umschrieben wurde, ohne seinen Inhalt näher festzulegen, und lässt sich auch sonst aus der anzuwendenden Norm kein Hinweis darauf finden, dass er von einer abweichenden Bedeutung ausgegangen wäre (wie z.B. aus der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck), ist im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtsprache vom gleichen Begriffsinhalt, wie er in ausdrücklichen Regelungen festgelegt wurde, auszugehen. Dabei kann auch der Inhalt einer landesrechtlichen Vorschrift aus einer bundesrechtlichen Vorschrift und umgekehrt gewonnen werden (Hinweis E vom 18. November 1991, 90/12/0094, mwN). Lässt sich auf diesem Weg kein Auslegungsergebnis für den in Frage stehenden Normenbegriff gewinnen, so stellt etwa auch die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2013/05/0046, mwN).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J02

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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