Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MedienG §1 Abs1 Z9Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0048Rechtssatz
Die Erläuterungen (RV 634 BlgNR 21. GP) zur wortgleichen Vorgängerbestimmung (§ 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 83/2001) verwenden zwar den Begriff "Herausgabe" zunächst nicht allein für Druckwerke, sondern sprechen allgemein von Herausgabe und Vertrieb von "Produkten". Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in (nunmehr) § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G 2001 unter der "Herausgabe" von Druckwerken gerade nicht die Wahrnehmung der Funktion eines "Herausgebers" im Sinne des MedienG verstehen wollte, sondern ein offenbar bloß faktisches "auf den Markt Bringen", zumal der Gesetzestext unter "Produkten" ausdrücklich auch periodische Druckwerke versteht und diese sogar besonders hervorhebt ("insbesondere"), sodass es naheliegt, den Begriff "Herausgabe" jedenfalls im Hinblick auf Druckwerke im medienrechtlichen Sinne zu verstehen. Dass im Folgesatz der Erläuterungen lediglich auf den Vertrieb von Zeitschriften abgestellt wird, kann schon deshalb nicht schaden, weil nach § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G 2001 sowohl die Herausgabe als auch der Vertrieb nicht zu den Aufgaben des ORF zählen. Im Übrigen sprechen die Erläuterungen in der Folge ausdrücklich von der Herausgabe der ORF-Nachlese, die dem ORF weiterhin möglich sein soll (dies im Hinblick darauf, dass dieses Druckwerk nach Auffassung des historischen Gesetzgebers "überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalten" diente, nicht aber weil die Herausgabe im medienrechtlichen Sinne - im Unterschied etwa zum Vertrieb - zulässig sein sollte). Für ein Verständnis, wonach "die
Herausgabe ... von periodischen Druckwerken" nicht im Sinne einer
medienrechtlichen Herausgeberschaft zu verstehen wäre, fehlt damit in den Gesetzesmaterialien jeglicher Anhaltspunkt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019