Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Ansicht des VwG, für das Vorliegen einer Verkehrsleistung nach Art. 1 Abs. 5 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 würden keine Anhaltspunkte vorliegen, beruht auf dem Missverständnis, dass ein derartiger Werkverkehr nur dann hätte vorliegen können, wenn das Unternehmen, das übersiedelt wurde, selbst mit eigenem Personal und eigenen Kraftfahrzeugen die Umzugsgüter transportiert hätte. Zu beurteilen war jedoch nicht das übersiedelte Unternehmen, sondern jenes Unternehmen, als dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Revisionswerber in Anspruch genommen wurde. Dass es sich dabei um ein Umzugsunternehmen (Möbelspedition) handelt, hindert nicht, dass einzelne Fahrzeuge dieses Unternehmens - in der Art eines Rüstfahrzeugs - gegebenenfalls auch im Werkverkehr eingesetzt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030032.L01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019