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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0015Rechtssatz
Soweit die erstrevisionswerbende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei) die gleichen Anträge wie die zweitrevisionswerbende Partei selbst stellt sowie auf die eigenen Anträge in ihrer Revision zu ihrem Revisionsverfahren verweist und wiederholt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L08Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019