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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über die Revision des S Q in K, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2019, Zl. W104 2183036- 1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan fest, setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1939/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die vorliegende Revision enthält unter dem Punkt "Zur
Zulässigkeit der Revision" lediglich Ausführungen zur Frage der
Ausschöpfung des Instanzenzuges und das nicht weiter begründete
Vorbringen, die Revision sei "entgegen des anderslautenden
Ausspruchs der bB ... zulässig, und zwar wegen Rechtswidrigkeit
des Inhalts ... und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften".
7 Mit dieser nicht näher begründeten pauschalen Behauptung im
gesonderten Zulässigkeitsvorbringen wird keine konkrete
Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG
grundsätzliche Bedeutung zukäme. Allgemein gehaltenes Vorbringen
zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des
Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen (vgl. VwGH 3.9.2018,
Ra 2018/02/0236, Rn. 6, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010261.L00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019