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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §18Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des M B in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. März 2018, LVwG-318-31/2017-R6, betreffend einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß § 18 Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 6. Juni 2017, mit welchem ihr Antrag auf Änderung der Verwendung eines näher bezeichneten Gebäudes in eine solche als Ferienwohnung gemäß § 28 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetz (BauG) abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Begründend hielt das LVwG im Wesentlichen fest, dass für das gegenständliche Gebäude keine Bewilligung, Berechtigung oder Widmung nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) zur Nutzung als Ferienwohnung bestehe. Da die Nutzung dieses Gebäudes zu Ferienwohnzwecken nicht zulässig sei und demnach die beantragte Verwendungsänderung den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, könne die Baubewilligung nach § 28 Abs. 3 BauG nicht erteilt werden.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gleicht inhaltlich im Wesentlichen jenem, das dem hg. Beschluss vom 30. Jänner 2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, sowie dem hg. Beschluss vom 26. Februar 2019, Ra 2018/06/0291, zugrunde lag. Aus den in diesen Beschlüssen genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060203.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019