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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des H K A in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8A, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. April 2019, VGW- 151/082/5012/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte seit 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender", zuletzt gültig bis 14. Dezember 2018. 2 Mit Bescheid vom 13. März 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Antrag des Revisionswerbers "vom 8.1.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" für den Zweck "Student" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. 3 Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Weiters sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dem Revisionswerber am 8. Jänner 2018 von der Behörde ein Aufenthaltstitel "Student" mit einjähriger Gültigkeit vom 14. Dezember 2017 bis 14. Dezember 2018 ausgefolgt worden sei. Dabei habe der Revisionswerber am 8. Jänner 2018 einen "Zweckänderungsantrag" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gestellt. Einen Verlängerungsantrag habe der Revisionswerber nicht gestellt. Vielmehr habe er den "Zweckänderungsantrag" mit Schreiben vom 14. Februar 2018 ergänzt und darauf hingewiesen, dass er sein Studium nunmehr abgeschlossen habe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 6. September 2018 sei über diesen Zweckänderungsantrag entschieden worden.
5 Zur Feststellung, dass am 8. Jänner 2018 kein "Verlängerungsantrag" betreffend einen Aufenthaltstitel "Student" gestellt worden sei, wird beweiswürdigend ausgeführt, dass im Antragsformular lediglich der Punkt "Zweckänderungsantrag" und nicht der Punkt "Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag" angekreuzt worden sei. Weiters sei der zugleich abgeholte Aufenthaltstitel zu Studienzwecken noch fast ein ganzes Jahr bis 14. Dezember 2018 gültig gewesen und somit erscheine die Stellung "auch eines Verlängerungsantrags bereits zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar". Darüber hinaus strebe der Revisionswerber bereits seit Februar 2018 keine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken mehr an, weil er sein Studium beendet hätte.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, dass er zunächst hätte abwarten wollen, "was im Verfahren über Primärantrag nämlich ‚einen Aufenthaltstitel entsprechend dem Aufenthaltsrecht aufgrund Art 6 ARB 1/80 dritter spiegelstrich' herauskomme" (Fehler im Original). Danach hätte er als Absolvent eines Studiums die Möglichkeit gehabt, seine Aufenthaltsbewilligung für Studierende einmalig zum Zweck der Arbeitssuche zu verlängern.
11 Mit diesem Vorbringen in der Zuässigkeitbegründung zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass kein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Student" gestellt worden sei, unzutreffend sei. Daher geht auch das Revisionsvorbringen betreffend Verletzung der Belehrungspflicht in Bezug auf ein behauptetes Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 und Verletzung der Verhandlungspflicht ins Leere.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220123.L00Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019