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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der E S in J, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. März 2018, VGW- 103/048/11612/2017-6, betreffend Versagung der Ausstellung sowie Entziehung eines Reisepasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Pretoria), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1.1. Die Revisionswerberin brachte beim Verwaltungsgericht Wien die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
Ein mit der Revision erhobener Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 21. Juni 2018 abgewiesen, weil die Revisionswerberin nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen imstande ist, die mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verbundenen Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
Eingaben der Revisionswerberin vom 18. und 19. Juli 2018, mit denen sie eine Überprüfung des Beschlusses vom 21. Juni 2018 anstrebte, wurden mit hg. Beschluss vom 3. Jänner 2019 als unzulässig zurückgewiesen.
1.2. Mit hg. Verfügung vom 3. Jänner 2019 (zugestellt am 4. April 2019) wurde der Revisionswerberin der Auftrag erteilt, die von ihr erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihr eine Frist von sechs Wochen gesetzt; ferner wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).
1.3. Mit Schreiben vom 23. April 2019 stellte die Revisionswerberin einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, ohne jedoch eine maßgebliche Änderung entscheidender Umstände (im Sinn einer Erweiterung des wesentlichen Sachverhalts, die eine neuerliche Antragstellung rechtfertigen könnten) darzutun.
Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 18. Juli 2019 wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
2.1. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
2.2. Vorliegend hat die Revisionswerberin dem ihr mit Verfügung vom 3. Jänner 2019 erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.
Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
2.3. Dem steht auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 23. April 2019, der mit Beschluss vom 18. Juli 2019 zurückgewiesen wurde, nicht entgegen, konnte dieser doch den Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ra 2016/05/0043).
3. Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0123).
Wien, am 25. Juli 2019
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220121.L00Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019