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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Antrag der Dr. S K S in W, auf Erstreckung der Revisionsfrist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Dezember 2018, Zl. VGW- 152/044/6653/2018-35, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2019, Ra 2019/01/0166-4, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Dezember 2018 abgewiesen, weil eine Revision mangels Antrages auf Ausfertigung gemäß § 25a Abs. 4 letzter Satz VwGG unzulässig ist.
2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 ersuchte die Antragstellerin aus näher bezeichneten Gründen um Verlängerung der Frist für die Abgabe "der Beschwerde" durch einen bevollmächtigten Vertreter. 3 Dieser Antrag, der erkennbar auf eine Verlängerung der Revisionsfrist abzielt, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frist zur Erhebung einer Revision nicht erstreckbar und ein darauf abzielender Antrag unzulässig ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/10/0202, mwN).
Wien, am 29. Juli 2019
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010166.L00Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019