TE Vwgh Beschluss 2019/7/29 Ra 2019/01/0166

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Antrag der Dr. S K S in W, auf Erstreckung der Revisionsfrist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Dezember 2018, Zl. VGW- 152/044/6653/2018-35, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2019, Ra 2019/01/0166-4, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Dezember 2018 abgewiesen, weil eine Revision mangels Antrages auf Ausfertigung gemäß § 25a Abs. 4 letzter Satz VwGG unzulässig ist.

2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 ersuchte die Antragstellerin aus näher bezeichneten Gründen um Verlängerung der Frist für die Abgabe "der Beschwerde" durch einen bevollmächtigten Vertreter. 3 Dieser Antrag, der erkennbar auf eine Verlängerung der Revisionsfrist abzielt, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frist zur Erhebung einer Revision nicht erstreckbar und ein darauf abzielender Antrag unzulässig ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/10/0202, mwN).

Wien, am 29. Juli 2019

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010166.L00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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