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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über den Fristsetzungsantrag der R A in A, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat über die bei ihm am 17. Dezember 2018 eingelangte Beschwerde der Antragstellerin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18. Juli 2019, Zl. W183 2211271-1/7Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Fr 2019/01/0013, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010018.F00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019