TE Vwgh Beschluss 2019/8/12 Ra 2019/14/0339

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
HerkunftsstaatenV 2009 §1 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 19/4. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2019, G313 2146308-4/2Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem BFA-VG in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, gestellten Antrag auf internationalen Schutz ab und sprach u.a. aus, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Revisionswerber aus Serbien und somit einem sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung) stamme. 2 Mit dem in Revision gezogenen (Teil-)Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtete, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Zur Zulässigkeit der Revision werden zunächst Begründungsmängel ins Treffen geführt. Insoweit macht der Revisionswerber geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung bestehe "gutteils" aus Textbausteinen, denen fallbezogen kein Begründungswert zukomme. Weiters wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich, soweit es sich auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stütze, nicht mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zum Konzept der sicheren Herkunftsstaaten auseinandergesetzt. Auch fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

7 Dem Vorwurf einer nicht nachvollziehbaren Begründung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof am Boden des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung, der die maßgeblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen sind, nicht anzuschließen. Es ist auch anhand der Behauptungen in der Revision vor dem Hintergrund des Vorbringens in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde betreffend die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu sehen, weshalb sich die nach § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgte Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts - worauf das Revisionsvorbringen der Sache nach abzielt - fallbezogen als unvertretbar darstellen würde.

8 Auf die in der Revision zu § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG angesprochene Frage kommt es somit fallbezogen nicht mehr an. 9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140339.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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