TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/12 LVwG-2019/38/1362-9

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Index

L82007 Bauordnung Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2018 §2 Abs1
ROG Tir 2016 §60 Abs4
VwGVG 2014 §6
AVG §7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerden der Frau AA und des Herrn BB, beide wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.05.2019, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 06.03.2019 ersuchten Frau AA und Herr BB, um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer überdachten, offenen Terrasse, auf Grundstück **1, KG X.

Hierzu erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.05.2019, Zl ****, mit dem dieses Bauansuchen abgewiesen wurde. Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Bauwerber in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen sei, ob man bei dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben überhaupt von einem Gebäude oder nur von einem Teil eines Gebäudes sprechen könne, um rechtlich prüfen zu können, ob die besondere Bauweise nach § 60 Abs 4 TROG überhaupt anwendbar sei oder nicht. Bei der Frage der rechtlichen Prüfung was ein Gebäude sei, bemerke man relativ schnell, dass das TROG überhaupt keine Begriffsbestimmungen enthalte. Aus diesem Grunde werde hilfsweise auf die Definitionen der TBO zurückgegriffen.

Gem § 2 Abs 2 TBO gelte, dass Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, seien.

Bei dem hier gegenständlichen Bauvorhaben (Terrasse im EG mit Überdachung) könne man schon vom Wortsinn nicht von einem Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO sprechen. Dem folgend habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.1985, zu GZ 85/06/0021, bereits ausgeführt, dass eine Terrasse oder ein Balkon nicht unter diesen Begriff falle, weil es schlichtweg an einem allseits umschlossenen Raum fehle.

Aus der Einreichung und den Planunterlagen ergebe sich, dass die Terrasse mehr als 50 % offen sei und sohin nicht als überwiegend umschlossene Anlage als Gebäude zu sehen sei.

Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass kein Gebäude im Sinn des § 60 Abs 4 TROG Gegenstand des Bauverfahrens sei und eben keine besondere Bauweise anzuwenden wäre.

Rechtlich gar nicht gefordert seien dann die Ausführungen zu untergeordneten Bauteilen. Die Prüfung, ob ein untergeordneter Bauteil im Sinne des § 60 Abs 4 TROG vorliege, und dadurch die besondere Bauweise zu beachten sei, sei deshalb obsolet, da schlichtweg kein Gebäude vorliege und man nicht weiter prüfen müsse, ob ein untergeordnetes Bauteil vorliege.

Nur um rechtliche Klarheit zu schaffen, müsse festgestellt werden, dass das Bauvorhaben eine sonstige bauliche Anlage sei.

Komme man zum Schluss, dass die überdachte Terrasse kein Gebäude sei, gelte der besagte § 60 Abs 4 mit „Gebäudesituierung – Höchstausmaß“ gar nicht. In diesem Bebauungsplan sei aber neben der besonderen Bauweise „Gebäudesituierung – Höchstausmaß“ auch noch eine Baufluchtlinie festgelegt, die mit der Linie besondere Bauweise „Gebäudesituierung – Höchstausmaß“ deckungsgleich sei.

Nachdem auch eine Straßenfluchtlinie eingezeichnet sei, könnte man zur Ansicht gelangen, dass § 5 TBO zur Verkehrsfläche hin und § 6 TBO zum Nachbarn hin zu beachten seien.

Die maßgeblichen Bestimmungen zur Straßenfluchtlinie sei jene des § 5 Abs 2 TBO.

Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass eine Baufluchtlinie kein absolutes Bauverbot bedeute; es gebe zählreiche Ausnahmen dazu. So dürfe beispielsweise eine Nebenanlage innerhalb dieser Baufluchtlinie errichtet werden (geschlossenes Carport), wenn sie an der der Verkehrsfläche zugewandten Seite im Mittel nicht höher als 2,8 m sei. Ausdrücklich erwähnt seien aber Terrassen und dergleichen. Es sei schon immer etwas unklar gewesen, was mit dem Begriff „Terrassen und dergleichen“ gemeint sei, sodass der Gesetzgeber in einer Novelle zur TBO, die am 01.01.2020 in Kraft trete, diesen Betriff konkretisiert habe, wobei dies im Hinblick auf die überdachte Terrasse keine Änderung der Gesetzeslage darstelle, sondern eben eine Konkretisierung.

Sohin sei die Errichtung einer überdachten Terrasse zulässig, sofern dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würden. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, handle es sich doch um gar keine öffentliche Verkehrsfläche. Eventuell könne nachstehendes Bild die Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie die Gewährleistung der Sicherheit und der Flüssigkeit des Verkehrs ausschließen. Auf diesem Bild sei die überdachte Terrasse zu sehen, vom Standpunkt des Fotografen aus solle der Privatservitutsweg entstehen und rechts sehe man das Nachbargebäude. Jedenfalls sei nach vorne ausreichend Abstand.

Geklärt sei durch die neue Textierung des § 5 TBO in Zukunft auch, dass eine überdachte Terrasse eben kein Gebäude, sondern eine sonstige bauliche Anlage sei, da man sie ansonsten nicht eigens in § 5 TBO erwähnen müsse.

Es werde auch auf die Stellungnahme von Frau DD von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht verwiesen, in der sie ausführt, dass eine überdachte Terrasse auch vor der Baufluchtlinie errichtet werden dürfe.

Wäre § 5 TBO nicht anwendbar, so wäre dann § 6 heranzuziehen. Dies bedeute im konkreten Fall eben die Anwendung der (Mindest-)Abstandsbestimmungen. Diese (Mindest-)Abstandsbestimmungen würden aber bei weitem eingehalten. Von der Außenhaut des Gebäudes bis zur Grundstücksgrenze ergebe sich ein Abstand von rund 9 m, sodass die besagte Terrasse mit Überdachung leicht Platz habe und der Mindestabstand von 4 m nicht unterschritten werde. Es seien dann noch ca 5,2 m Abstand zur Grundstücksgrenze gegeben.

Aus den angeführten Gründen sei deshalb die Bewilligung zu erteilen.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung stattgegeben und diese erteilt würde bzw den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde schließlich ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn EE eingeholt. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.08.2019 mündlich erörtert. In dieser Verhandlung wurde auch ein modifizierter Plan für die geplante Terrassenüberdachung vorgelegt, in dem die Überdachung in ihrer Breite um 15 cm reduziert wird und nunmehr ein Ausmaß von 3,69 m x 3,69 m aufweist. Weiters soll der sich ergebende Balkon als nicht begehbar ausgeführt werden, entweder durch die Errichtung einer Absperrung (französischer Balkon) oder durch das Entfernen des Türgriffes.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde noch der Antrag gestellt, ein raumordnungsfachliches Gutachten einzuholen.

II.      Sachverhalt:

Für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück besteht ein Bebauungsplan, der vom Gemeinderat der Gemeinde X am 19.12.2012 beschlossen wurde und die Bezeichnung „Bereich Sportplatz X betroffene Grundstücke **2“ trägt und vom Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 13.02.2013, Zl ****, aufsichtsbehördliche geprüft wurde.

Aus diesem Bebauungsplan ergeben sich für das Grundstück **1, KG X, nachstehende relevanten Festlegungen:

BMD     M     0,15   § 61 Abs 2 TROG Bebauungsdichte Mindestfestlegung mit 1,2

BW       b                 § 60 Abs 4 TROG besondere Bauweise

BP       K     900 m²  § 56 Abs 3 TROG höchstzulässige Bauplatzgröße

Zudem erfolgte innerhalb des gegenständlichen Planungsgebietes bzw des Grundstückes **1 die Festlegung der zulässigen Bauhöhe durch Fixierung des obersten Punktes von Gebäudes gem § 62 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, mittels absoluten Werten in Meter über Adria (Höchstfestlegung). Dabei wurde für den nordseitigen Bereich eine Gebäudehöhe von absolut 901,60 m und südseitig von 898,60 m fixiert.

Im südwestlichen Eckbereich des Grundstückes wurde für die hier zulässigen Nebengebäude bzw Nebenanlagen (Garagen/Carports/Stellplätze) eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 894,70 m festgelegt. Zudem wurden gegenüber den nord-, süd- und westseitig gelegenen Verkehrsflächen, die an das betreffende Grundstück angrenzen, Straßenfluchtlinien (§ 58 Abs 1 TROG) und Baufluchtlinien (§ 59 Abs 1 TROG) festgelegt.

Für den Planungsbereich wurde darüber hinaus noch die besondere Bauweise festgelegt. Es erfolgte die Festlegung der Gebäudesituierung (Höchstausmaß) gemäß der Bestimmung des § 60 Abs 4 TROG 2016. Gemäß diesem Absatz bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht und deshalb dürfen diese über die Festlegung des Höchstausmaßes des Gebäudes ragen. Die im Bebauungsplan eingetragenen Gebäudesituierungen decken sich zum Teil mit den eingetragenen Baufluchtlinien.

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des obersten Punktes gem § 62 Abs 6 TROG bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.

Unter untergeordneten Bauteilen, die vor die Außenwand eines Gebäudes vortreten dürfen, versteht man raumbildende oder gestaltende Elemente, die gegenüber der eigentlichen Außenwand hinsichtlich ihrer horizontalen und vertikalen Abmessungen optisch zurücktreten.

Aus den eingereichten Plänen ergibt sich, dass an der südwestseitigen Außenwand, des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.10.2018, Zl ****, genehmigten Einfamilienwohnhauses, ein „Vorbau“ bzw eine Terrassenüberdachung im Ausmaß von 3,69 x 3,69 m in Stahlbetonbauweise errichtet werden soll. Die vorgesehen Deckenstärke beträgt dabei 20 cm.

An der Südost-, Südwest- und Nordwestseite wird die Deckenkonstruktion durch einen Mauerhochzug mit einer Höhe von 25 cm begrenzt, auf welchem in weiterer Folge eine Absturzsicherung in Stahlbetonweise aufgesetzt wird, da die gegenständliche Überdachung auch vom Obergeschoss aus begehbar gestaltet werden soll. Ausgehend vom fertigen Fußbodenniveau der im ersten Obergeschoss auf diesen Vorbau vorgesehenen nicht begehbaren Terrasse, weist diese eine Absturzsicherung in der Höhe von 1 m auf.

Der angesprochene „Vorbau“ führt zu einer teilweisen Überdachung der auf Erdgeschossniveau bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 18.10.2018 genehmigten Terrasse und zwar im Ausmaß von ca 14,59 m².

Zur Auflagerung der Deckenkonstruktion bzw Stahlbetonplatte ist es erforderlich, an der Südwestseite der im Erdgeschoss befindlichen Terrasse zwei Säulenelemente (Stahlbeton) im Ausmaß von 25 x 25 cm zu errichten. Auf der Südostseite wird die Terrasse durch eine 1,20 m hohe Stützmauer, ausgehend vom fertigen Fußbodenniveau Erdgeschoss begrenzt. Auf dieser Stützmauer befindet sich zudem eine Absturzsicherung um einen entsprechenden Schutz vor Absturz, gegenüber dem angrenzenden Grundstück **3 sicherstellen zu können.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl **** sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens von Herrn EE zur Zahl **** vom 31.07.2019.

Aus diesem hochbautechnischen Gutachten ergeben sich die genauen Festlegungen, die der gültige Bebauungsplan für das verfahrensgegenständliche Grundstück vorsieht, sowie die bautechnische Beurteilung über die Ausführung der geplanten Maßnahmen.

Das Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und hat sich als schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Gutachten zu den vorgelegten modifizierte Plänen erstattet und schlüssig dargelegt.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 34 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018 (kurz TBO) ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)     das Bauvorhaben,

1.     außer im Fall von Gebäuden iSd § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,

2.     einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder

3.     örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder…

Gemäß § 2 Abs 17 TBO sind untergeordnete Bauteile:

  a)     Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

  b)     Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind.

Gemäß § 60 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 LGBl Nr 101/2016 idF BGBl Nr 144/2018 (kurz TROG) wird durch die Bauweise die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Dabei kann eine geschlossene, offene oder besondere Bauweise festgelegt werden.

Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2011 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs 9 und 10 der Tiroler Bauordnung 2011 ermöglicht werden.

V.       Rechtliche Beurteilung:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern ein e- mail vorgelegt, in dem erwähnt ist, dass der Bausachverständige der Gemeinde mit dem Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits einmal bezüglich des gegenständlichen Falles Kontakt gehabt hat, woraus eine Befangenheit gesehen werde.

Eine Definition der Befangenheit im Sinne des § 6 VwGVG wird vom Gesetzgeber nicht getroffen, sondern er sieht nur vor, dass sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben.

Somit sind die Befangenheitsgründe des § 7 AVG in Bezug auf die absolute und relative Befangenheit heranzuziehen.

Der Einwand der Befangenheit bezieht sich auf § 7 Abs 1 Z4 AVG, nämlich darauf, dass der Sachverständige an der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bereits mitgewirkt habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige vom erkennenden Gericht ausdrücklich gefragt wurde, ob er sich als befangen erachtet, und er dies verneint hat einerseits und andererseits, dass er nicht unmittelbar an der Entscheidung mitgewirkt hat. Vielmehr wurde lediglich seine fachliche Meinung vom Bausachverständigen der Gemeinde angefragt.

Selbst für den Fall, dass er selbst der Bausachverständige der Gemeinde gewesen wäre, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes keine Befangenheit erkannt, da ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchfreies Gutachten einer belangten Behörde auch im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden kann, da es hier rein um Fragen des Sachverhaltes und nicht um Fragen der rechtlichen Beurteilung geht.

Darüber hinaus wurden von den Beschwerdeführern auch keinerlei Gründe dargelegt, warum eine Befangenheit vorliegen sollte und sie brachten auch keinerlei Argumente vor, die die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens betroffen hätten.

Dieser Einwand ist somit unbegründet abzuweisen.

Wenn von den Beschwerdeführern darüber hinaus auch noch die Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens beantragt wurde, so war dieser Antrag abzuweisen, da der Sachverständige aus der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten beim Amt der Tiroler Landesregierung nach seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung ausreichende Kenntnisse aufweist, um die Fragen zum Umfang des bestehenden Bebauungsplanes zu beantworten.

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass gem § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 eine Festlegung der Gebäudesituierung (Höchstausmaß) für das verfahrensgegenständliche Grundstück verordnet wurde. Die im Bebauungsplan eingetragenen Gebäudesituierungen decken sich zum Teil mit den eingetragenen Baufluchtlinien.

Die Beschwerdeführer bringen nun vor, dass für „Teile von Gebäuden“ eine besondere Bauweise nur dann gelte, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werde.

Allerdings übersehen die Beschwerdeführer, dass die Bezeichnung „Teile von Gebäuden“ in diesem Zusammenhang nur für unterirdische Teile von Gebäuden gilt. Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016, ergibt, in der erstmals unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden in die Bestimmung aufgenommen wurden, bezieht sich eben die Formulierung „Teile von Gebäuden“ nur auf unterirdische. Dementsprechend bedarf es auch nur einer zusätzlichen Festlegung für eine besondere Bauweise, wenn es eben um unterirdische Gebäude oder unterirdische Teile von Gebäuden geht.

Daraus folgend hat die belangte Behörde zu Recht geprüft, ob die gegenständlich projektierte Terrasse als untergeordneter Bauteil zu bewerten ist oder nicht, da eben nur untergeordnete Bauteile über das verordnete Höchstausmaß des Gebäudes hinausragen dürfen.

Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass es sich im gegenständlichen Fall bei der Terrasse nicht um ein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung handelt. Zu diesem Schluss ist aber auch nicht die belangte Behörde gekommen. Aus den eingebrachten Unterlagen zeigt sich, dass die überdachte Terrasse an der südwestseitigen Außenwand errichtet werden soll, wobei die Terrassenüberdachung ein Ausmaß vom 3,69m x 3,69 m aufweist. Die vorgesehene Deckenstärke beträgt dabei 20 cm. An der Südost-, Südwest- und Nordwestseite wird die Deckenkonstruktion durch einen Mauerhochzug mit einer Höhe von 25 cm begrenzt, auf welchem in weiterer Folge eine Absturzsicherung in Stahlbauweise aufgesetzt wird. Ausgehend vom fertigen Fußbodenniveau der im ersten Obergeschoss auf diesem Vorbau vorgesehenen nicht begehbaren Terrasse, weist diese Absturzsicherung eine Höhe von 1 m auf. Für die Auflagerung der Deckenkonstruktion ist die Errichtung von zwei Säulenelementen geplant.

Mit den modifizierten und in der Verhandlung vom 8.8.2019 vorgelegten Plänen erfolgte die Verringerung des Ausmaßes der Terrasse auf knapp unter 50% der Fassadenbreite, allerdings liegt trotz dieser Reduktion kein untergeordneter Bauteil vor.

Was ein untergeordneter Bauteil sein kann, unabhängig von seiner Dimension, ist in § 2 Abs 17 TBO taxativ aufgezählt. Überdachte Terrassen zählen definitiv nicht dazu. Aus diesem Grund ist auch der projektierte Vorbau nicht als untergeordneter Bauteil zu subsumieren, sodass die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines solchen verneint hat.

Den Beschwerden kommt somit in diesem Punkt keine Berechtigung zu und war diesbezüglich unbegründet abzuweisen.

Die im Bebauungsplan noch eingetragene Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie sind im gegenständlichen Fall unerheblich. Durch die Festlegung einer besonderen Bauweise für den gegenständlichen Planungsbereich sind sowohl die Baufluchtlinie, wie auch die Straßenfluchtlinie nicht von Relevanz. Baufluchtlinien sind als Mindesterfordernisse im Sinn des § 56 Abs 1 TROG 2016 in einen Bebauungsplan einzutragen. Sie werden aber durch die Festlegungen gem § 60 Abs 4 TROG in diesem Bebauungsplan obsolet.

Auch die Ausführungen zur Straßenfluchtlinie, wie sie von den Beschwerdeführern getroffen werden, sind nicht zielführend, da für die Errichtung von Nebengebäuden wiederrum eine eigene Festlegung im Bebauungsplan getroffen wurde und zwar in Form der Situierung Nebengebäude (Höchstausmaß) mit dem Zusatz 1. „Garagen/Carport/Stellplätze“. Durch diese Festlegung im Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass Nebengebäude bzw Nebenanlagen nur innerhalb dieser ausgewiesenen Bereiche errichtet werden dürfen und die übrigen Bereiche von derartigen Bebauungen freigehalten werden.

Innerhalb dieser freizuhaltenden Bereiche wären gem § 5 Abs 2 TBO lediglich die Errichtung von freistehenden Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächern bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen zulässig, sofern dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Schlüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Somit sind auch diese Argumente nicht zielführend.

Am Rande sei nur noch erwähnt, dass auch keine Rücksicht auf eventuell zukünftige geltende Regelungen im gegenständlichen Fall genommen werden kann, da das erkennende Landesverwaltungsgericht die geltende Rechtslage dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde zu legen hat. Zudem ändert auch die eventuell neue Textierung des § 5 Abs 2 TBO nichts Wesentliches, da wiederum das grundsätzliche Hindernis durch die Festlegung des § 60 Abs 4 TROG im gegenständlichen Fall gegeben ist.

Aus all diesen Überlegungen heraus, war somit spruchgemäß zu entscheiden und waren die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

überdachte Terrasse;
kein untergeordneter Bauteil;
Befangenheit; Sachverständige;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.08.2019, Z LVwG-2019/38/1362-9, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 17.12.2019, Z Ra 2019/06/0240 bis 0241-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.38.1362.9

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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