Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
EisbG §49Rechtssatz
Das Inkrafttreten der EisbKrV sollte bei einem Bescheid nach § 10 EKVO 1961 nicht etwa zu dessen Gegenstandslosigkeit (wie sie nach dem Rechtskraftkonzept des AVG bei einer wesentlichen Änderung der Rechtslage eintritt, vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts11, 2019, Rz 463, 481 ff) und zum Erfordernis einer neuen Sicherungsentscheidung nach § 5 Abs 1 iVm § 4 EisbKrV für die betroffene Eisenbahnkreuzung führen. Vielmehr geht der Verordnungsgeber – anders als bei den Sicherungen nach den §§ 4, 6, 8 und 9 EKVO 1961 – bei durch Bewachung gesicherten Kreuzungen offenbar von einer grundsätzlich unbegrenzten Weitergeltung der auf Grundlage des § 10 EKVO 1961 ergangenen Sicherungsentscheidung aus, solange sich die für diese Sicherungsart maßgeblichen Voraussetzungen nicht wesentlich geändert haben.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Bewachung; Grundlage; Weitergeltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.90.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019