RS Lvwg 2019/6/13 LVwG-AV-90/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

EisbG §49
EisbKrV 2012 §10
EisbKrV 2012 §39
EisbKRV 2012 §102
EisbKrV 2012 §103 Abs1
EKVO §10

Rechtssatz

Das Inkrafttreten der EisbKrV sollte bei einem Bescheid nach § 10 EKVO 1961 nicht etwa zu dessen Gegenstandslosigkeit (wie sie nach dem Rechtskraftkonzept des AVG bei einer wesentlichen Änderung der Rechtslage eintritt, vgl  Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts11, 2019, Rz 463, 481 ff) und zum Erfordernis einer neuen Sicherungsentscheidung nach § 5 Abs 1 iVm § 4 EisbKrV für die betroffene Eisenbahnkreuzung führen. Vielmehr geht der Verordnungsgeber – anders als bei den Sicherungen nach den §§ 4, 6, 8 und 9 EKVO 1961 – bei durch Bewachung gesicherten Kreuzungen offenbar von einer grundsätzlich unbegrenzten Weitergeltung der auf Grundlage des § 10 EKVO 1961 ergangenen Sicherungsentscheidung aus, solange sich die für diese Sicherungsart maßgeblichen Voraussetzungen nicht wesentlich geändert haben.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Bewachung; Grundlage; Weitergeltung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.90.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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