Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2019Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Soll eine gewerbliche Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen wie auch zu einem nichtgewerblichen Zweck betrieben werden, so unterliegt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO der gesamte und nicht etwa nur der „gewerbliche“ Betrieb der Genehmigungspflicht (vgl mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 Rz 16 [Stand 1.1.2015, rdb.at]).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; nichtgewerblicher Zweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1245.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019