RS Lvwg 2019/7/9 LVwG-S-1245/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.07.2019

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §81

Rechtssatz

Soll eine gewerbliche Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen wie auch zu einem nichtgewerblichen Zweck betrieben werden, so unterliegt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO der gesamte und nicht etwa nur der „gewerbliche“ Betrieb der Genehmigungspflicht (vgl mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 Rz 16 [Stand 1.1.2015, rdb.at]).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; nichtgewerblicher Zweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1245.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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