TE Vfgh Erkenntnis 1996/11/30 V85/96

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Veröffentlicht am 30.11.1996
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 idF vom 17.03.94 §22
Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Stmk über die Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94 ArtIII Abs3
ÄrzteG §65

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Übergangsbestimmungen betreffend Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung

Spruch

Die Wortfolge "gemäß §22 Abs3 ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden und" im zweiten Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B798/94 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 10. März 1994 wurde der Antrag eines am 24. September 1927 geborenen Arztes auf Zuerkennung der Ärztekammerpension ab dem 1. Jänner 1993 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß entgegen dem §22 Abs2 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark (im folgenden: Satzung) eine kassenvertragsärztliche Tätigkeit hinsichtlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie eines Gesundenuntersuchungsvertrages mit der Steirischen Gebietskrankenkasse vorliege.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die eingangs erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Aus Anlaß der Beratung dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 11. Oktober 1995, von Amts wegen ein Verfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs3 des §22 der Satzung idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 12. Dezember 1985 einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1996, V183/95, sprach der Gerichtshof aus, daß diese Vorschrift gesetzwidrig war.

2. Aus Anlaß der neuerlichen Beratung über die Beschwerde auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage beschloß der Verfassungsgerichtshof am 21. Juni 1996, von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "gemäß §22 Abs3 ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden und" im zweiten Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, einzuleiten.

Der Gerichtshof, der die Zulässigkeit der Beschwerde schon in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1996, V183/95, festgestellt hatte, nahm dabei an, daß er die in Prüfung gezogene Wortfolge bei der Beurteilung der Beschwerde und der Prüfung des Bescheides an der bereinigten Rechtslage nach dem genannten Erkenntnis anzuwenden hätte.

3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. §65 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984:

"§65. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlichrechtlichen Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf §57 Abs1 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen.

(2) Abs1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß."

3.2. Im §22 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Steiermärkischen Ärztekammer vom 15. Dezember 1969, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark, Sondernummer Mai 1970, idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 12. Dezember 1985, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark 5/1986, lauteten die Abs1, 2 und 3 wie folgt:

"§22 Altersversorgung, vorzeitige Altersversorgung, Bonus

(1) Die Altersversorgung besteht aus der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der allfälligen Zusatzleistung (§6) und Erweiterten Zusatzleistung (§7). Bei §-2-Kassenärzten kommt noch bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte hinzu.

Diese Leistungen werden grundsätzlich

a)

männlichen Kammerangehörigen bei Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

weiblichen Kammerangehörigen bei Vollendung des 60. Lebensjahres

gewährt.

Über gesonderten Antrag ist männlichen Kammerangehörigen bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres und weiblichen Kammerangehörigen bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Altersversorgung zu gewähren (vorzeitige Altersversorgung). Dabei erfolgt eine Reduzierung des jeweiligen Altersversorgungsanspruches (siehe Anlage 2 zur BUO) nach Maßgabe der früheren Inanspruchnahme. Die Reduzierung wirkt für die ganze Dauer des Bezuges der Altersversorgung.

(2) Voraussetzung für die Gewährung ist die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit in vollem Umfang, ausgenommen die Verträge für die Gesundenuntersuchungen mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die privatärztliche Tätigkeit.

(3) Mit Vollendung des 70. Lebensjahres bei männlichen und mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei weiblichen Kammerangehörigen wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden.

(4) ...

..."

3.3. Der Abs4 des §22 der Satzung ist mit Erkenntnis VfSlg. 13549/1993 als gesetzwidrig aufgehoben worden.

Der Abs3 des §22 der Satzung war gesetzwidrig, wie mit Erkenntnis vom 18. Juni 1996, V183/95, festgestellt wurde.

3.4. Die Abs5, 6, 7 und 8 des §22 der Satzung haben die Gewährung der Ergänzungsleistung, die Erhöhung der Altersversorgung, den Anspruch auf Ausgleichszulage und den Mindestanspruch auf Altersversorgung zum Gegenstand und sind damit hier nicht von Relevanz.

3.5. Mit Beschluß der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, S. 21, wurden u.a. die Abs1, 3 und 4 des §22 der Satzung neu gefaßt. Gemäß ArtII dieses Beschlusses sind die Änderungen der Satzung mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten (auf §104 Abs5 ÄrzteG wird verwiesen).

3.6. Die neu gefaßten Abs1, 3 und 4 des §22 der Satzung lauten wie folgt:

"(1) Die Altersversorgung besteht aus der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der allfälligen Zusatzleistung (§6) und Erweiterten Zusatzleistung (§7).

Bei §-2-Kassenärzten kommt noch bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte hinzu.

Diese Leistungen werden Kammerangehörigen grundsätzlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Über gesonderten Antrag ist Kammerangehörigen bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersversorgung zu gewähren (vorzeitige Altersversorgung). Dabei erfolgt eine Reduzierung des jeweiligen Altersversorgungsanspruches (siehe Anlage 2 zur BUO) nach Maßgabe der früheren Inanspruchnahme. Die Reduzierung wirkt für die ganze Dauer des Bezuges der Altersversorgung."

"(3) Ab Vollendung des 70. Lebensjahres wird die Altersversorgung unter der Voraussetzung gewährt, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden.

(4) Ab Vollendung des 75. Lebensjahres wird die Altersversorgung ohne Rücksicht auf Art und Umfang der weiterhin ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gewährt."

ArtIII der Verordnung, mit welcher die wiedergegebenen Bestimmungen der Satzung erlassen wurden, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, lautet auszugsweise - die in Prüfung gezogene Wendung ist hervorgehoben - wie folgt:

"Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) ...

(2) ...

(3) Weiblichen Kammerangehörigen wird bis zum 31.12.1998 die Altersversorgung gemäß §22 Abs1 ab Vollendung des 60. Lebensjahres und die vorzeitige Altersversorgung gemäß §22 Abs1 ab Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt.

Weiblichen Kammerangehörigen wird bis zum 31.12.1998 die Altersversorgung gemäß §22 Abs3 ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden und gemäß §22 Abs4 ab Vollendung des 70. Lebensjahres ohne Rücksicht auf Art und Umfang der weiterhin ausgeübten ärztlichen Tätigkeit, gewährt.

Beginnend mit 1.1.1999 ist bei weiblichen Kammerangehörigen die Altersgrenze für die Altersversorgung sowie die Zugangsvoraussetzungen und die vorzeitige Altersversorgung jährlich bis 1.1.2008 jeweils mit 1. Jänner um 6 Monate zu erhöhen.

(4) Bestehende Leistungen und Leistungen, die bis zum 31.12.1998 zugesprochen werden, bleiben in ihrem Ausmaß unberührt."

4. Sein Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Vorschrift umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wie folgt:

"Gemäß dem neu gefaßten Abs3 des §22 der Satzung wird die Altersversorgung an Kammerangehörige ungeachtet ihres Geschlechtes ab Vollendung des 70. Lebensjahres unter der Voraussetzung gewährt, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden. Der in Prüfung gezogene zweite Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark, ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, sieht jedoch vor, daß weiblichen Kammerangehörigen bis zum 31.12.1998 die Altersversorgung gemäß dem zitierten Abs3 des §22 der Satzung unter der Voraussetzung der Lösung der Verträge mit den §-2-Kassen bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden kann.

Dem Verfassungsgerichtshof scheint es, daß diese Vorschrift weder im §65 noch in einer sonstigen Bestimmung des ÄrzteG ihre Deckung findet.

§65 Abs1 erster Satz ÄrzteG unterscheidet bei der Altersversorgung ausdrücklich nicht zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen. Auch die im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung scheint - bei verfassungskonformer Interpretation - die in Prüfung gezogene Regelung nicht zu tragen, die zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen dahin differenziert, daß es den ersteren zwischen dem 1.1.1994 und dem 31.12.1998 ermöglicht wird, um fünf Jahre früher in den Genuß der Altersversorgung zu gelangen als den letzteren.

Die in Prüfung gezogene Wendung scheint daher mit Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes belastet zu sein.

Es scheint, daß die in Rede stehende Übergangsbestimmung der Satzung auch im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, keine Deckung findet, da diesem zufolge lediglich (§1) '(g)esetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen', zulässig sind."

5. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark hat eine Äußerung erstattet.

In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, daß der einzige Sinn der in Prüfung gezogenen Übergangsbestimmung derjenige sei, eine den Erkenntnissen VfSlg. 12568/1990 und 13549/1993 entsprechende Rechtslage herzustellen. Dabei sei versucht worden, eine unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes erfolgende Anpassung des Pensionsalters von Männern und Frauen in zumutbarer Frist zu erreichen. Eine andere Möglichkeit, als im Rahmen einer Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen konforme Regelung zu schaffen, wie sie mit den gegenständlichen Übergangsbestimmungen erfolgt sei, liege außerhalb des Kompetenzbereiches der Ärztekammer für Steiermark.

Außerdem werde angeregt, noch einmal die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Regelung zu hinterfragen.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

6.1. Die Anlaßbeschwerde ist zulässig (VfGH 18. Juni 1996, V183/95). Der Verfassungsgerichtshof wird daher über sie meritorisch zu entscheiden haben. Hiebei hätte er auch die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung anzuwenden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der bekämpfte Bescheid wurde am 10. März 1994 erlassen. Aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, wurde die Rechtslage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 rückwirkend geändert (siehe oben die Punkte 3.5. und 3.6.). Der Verfassungsgerichtshof hätte daher diese Änderung bei seiner Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde im Anlaßverfahren zu berücksichtigen. Der zweite Satz des ArtIII Abs3 der Übergangsbestimmungen der im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994 kundgemachten Satzungsänderungen stellt auf weibliche Kammerangehörige ab und gewährt bis zum 31.12.1998 nur diesen die Altersversorgung gemäß §22 Abs3 der Satzung bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres, und zwar unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden. Da die in Rede stehende Vorschrift sich nur auf Frauen bezieht, steht sie der Gewährung der Altersversorgung an den Beschwerdeführer entgegen, obwohl dieser das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat, auch wenn er seine Verträge mit den §-2-Kassen lösen würde. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist damit präjudiziell.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

6.2. Das im Einleitungsbeschluß geäußerte Bedenken trifft zu. Im Verfahren ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

§65 Abs1 erster Satz ÄrzteG differenziert bei der Altersversorgung nicht zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen. Auch die im zweiten Satz dieses Absatzes enthaltene Verordnungsermächtigung trägt die in Prüfung gezogene Regelung nicht. Sie sieht zwar vor, daß die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen kann. Bei verfassungskonformer Interpretation erlaubt diese Vorschrift eine Differenzierung lediglich nach dem Geschlecht jedoch nicht.

Da es sich bei den Versorgungseinrichtungen einer Ärztekammer um keine Form der gesetzlichen Sozialversicherung handelt und der ArtIII Abs3 der im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994 kundgemachten Satzungsbestimmungen eine Verordnungsvorschrift ist, findet die in Prüfung gezogene Vorschrift schon deshalb auch im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, keine Deckung. Gemäß dem §1 dieses Gesetzes sind nämlich nur gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig.

Daß der in Rede stehende ArtIII Abs3 der im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994 kundgemachten Satzungsbestimmungen unter der Überschrift "Übergangsbestimmungen" steht, vermag ihn gleichfalls nicht sachlich zu rechtfertigen.

Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

7. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung ergibt sich aus Art139 Abs5 B-VG.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V85.1996

Dokumentnummer

JFT_10038870_96V00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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