TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 G311 2169725-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4

Spruch

G311 2169725-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX; alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG stützt und das Einreiseverbot mit 8 (acht) Jahren befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit dem am 30.08.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28.08.2017 wurden gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.

Von der erkennenden Richterin wurden Länderberichte des Auswärtigen Amtes zur allgemeinen Lage in Serbien vom 09.11.2017 in das Verfahren eingeführt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht abgegeben.

Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in Serbien strafrechtlich nicht verfolgt zu werden und auch sonst mit Serbien nichts zu tun zu haben. Er führe mit seiner Ex-Ehegattin nunmehr wieder eine Beziehung. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder (21 und 14 Jahre alt). Der Beschwerdeführer hab auch ein Stiefkind (sechs Jahre alt), dass ihn aber als seinen Vater betrachte. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Italien, sein Bruder in Frankreich. Er habe immer die Bestimmungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt beachtet und sei zuletzt im Dezember 2016 in Serbien gewesen und zum serbischen Jahreswechsel [dem 15.01.2017, Anm.] wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er habe bisher in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, seine Lebensgefährtin und seiner Kinder verfügen jedoch über gültige Aufenthaltstitel bzw. hätten deren Verlängerung fristgerecht beantragt. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist und habe vom Einkommen seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter gelebt. Der Mutter gehöre in Serbien ein Haus, wo Urlaube verbracht und Familienfeiern stattfinden würden. Er leugne seine Straftaten nicht und sehe ein, dass er einen Fehler gemacht habe. Er werde keine weiteren Straftaten begehen.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Sodann beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl Kopie des serbischen Reisepasses, AS 264 ff).

Der Beschwerdeführer reiste ab dem Jahr 2010 immer wieder regelmäßig von Serbien aus in das österreichische Bundesgebiet ein (Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 184), verfügte aber bisher über keine Aufenthaltstitel in Österreich (vgl Auszug Fremdenregister vom 07.09.2018; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272).

Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2018):

28.08.2003-13.10.2003

Nebenwohnsitz

05.07.2011-12.03.2012

Hauptwohnsitz

02.05.2012-18.05.2012

Hauptwohnsitz

13.07.2019-21.08.2013

Hauptwohnsitz - Justizanstalt XXXX

21.08.2013-12.05.2014

Hauptwohnsitz - Justizanstalt XXXX

12.05.2014-30.12.2015

Hauptwohnsitz - Justizanstalt XXXX

17.01.2017-22.09.2017

Hauptwohnsitz

28.02.2017-03.08.2017

Nebenwohnsitz - Justizanstalt XXXX

03.08.2017-laufend

Nebenwohnsitz - Justizanstalt XXXX

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2013, erging über den Beschwerdeführer unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) folgender Schuldspruch (vgl AS 69 ff):

"J.J. ist schuldig, er hat mit dem abgesondert verurteilten D.N. in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jeweils durch Einbruch in abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude befinden, nämlich Kellerabteile, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht und zwar

I./ am XXXX2013 in W., an der Adresse [...] sowie [...], indem einer von beiden Aufpasserdienste leistete und der andere an den Türen hantierte und so versuchte, in das Gebäude zu gelangen, um in weiterer Folge mit dem mitgeführten Bolzenschneider Schlösser aufzuzwicken;

II./ zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im April 2013 einer unbekannt gebliebenen Person durch Aufzwicken des Schlosses ihres Kellerabteils mit einem Bolzenschneider verwertbare Gegenstände.

Strafbare Handlung(en):

Das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Absatz 1 StGB

Strafe: nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt, drei Monate unbedingt.

Gemäß § 43a Absatz 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 13 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft auf die Strafe angerechnet wie folgt:

vom XXXX2013, 23.40 Uhr bis XXXX 2013, 15.45 Uhr;

vom XXXX 2013, 01.10 Uhr bis XXXX 2013, 08.00 Uhr;

vom XXXX 2013, 15.00 Uhr bis XXXX 2013, 13.10 Uhr.

[...]

Strafbemessungsgründe:

mildernd: reumütiges Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, Versuch;

erschwerend: kein Umstand

[...]"

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2014, erging über den Beschwerdeführer unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch (vgl AS 96 ff):

"S.I. und J.J. sind schuldig, es haben

A./ nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls € 50.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, überwiegend durch Einbruch (ausgenommen Faktum A./I./2./2.1./d., A./I./2./2.4./h), wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen

I./ weggenommen, und zwar

1. J.J. im Zeitraum XXXX12.2012 bis XXXX12.2012 jeweils durch Aushebeln der Anlegarbe aus dem Türstock der Keller in W.,

a./ [...] dem P.M. ein Mountainbike, ein Schloss, zwei Möbelstücke, ein Paar Schi, Freizeitkleidung und einen Rucksack (Faktum 7),

b./ [...] der H.C. eine Bohrmaschine, einen Elektrohobel, eine Stichsäge, ein Paar Damenstiefeletten, zwei Paar Bergschuhe und eine Lampe (Faktum 15),

c./ [...] dem O.F. einen Flachbildschirmfernseher, einen Monitor und Reisegepäck mit 40 Pokalen (Faktum 22),

d./ [...] der I.N. ein Mountainbike KTM Ultra Sport (Faktum 30),

2./ G.N., und die abgesondert verfolgten Z.N. und J.J. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

2.1./ im Zeitraum von XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 überwiegend jeweils durch Durchtrennen des Metallwinkels zum Einhängen des Vorhangschlusses der Keller in W.,

a./ [...] dem Dr. T.S. zwei Fahrräder (Faktum 31),

b./ [...] dem A. DI S. ein Fahrrad (Faktum 32),

c./ [...] dem M.P. zwei Fahrräder samt Zubehör (Faktum 33),

d./ [...] dem M.M. ein Fahrrad und einen Kinderwagen (Faktum 34),

e./ [...] der P.S. Lebensmittel (Faktum 35),

f./ [...] dem P.N. ein Fahrrad und Elektrogeräte,

2.2./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Metallwinkels zum Einhängen des Vorhangschlosses oder des Bügels des Vorhangschlosses der Keller in P.,

a./ [...] dem P.S. zwei Fahrräder, einen Hochdruckreiniger, eine Akkubohrmaschine und eine Kaffeemaschine (Faktum 37),

b./ [...] der U.G. eine Bohrmaschine (Faktum 38),

c./ [...] dem R.B. ein Trekkingbike, einen Grundträger und Fahrradträger für PKW (Faktum 39),

d./ [...] der K.H. einen Staubsauger (Faktum 40),

e./ [...] dem G.P. ein Fahrrad (Faktum 41),

f./ [...] dem C.K. ein Fahrrad, eine Batterie, eine Pumpe, ein Ladegerät und Starterkabel (Faktum 42),

g./ [...] dem F.S ein Trekkingbike (Faktum 43),

h./ [...] dem D.F. ein Fahrrad (Faktum 44),

i./ [...] der D. K.S. eine Golfausrüstung (Faktum 47),

j./ [...] der D.S. einen Hochdruckreiniger, ein Paar Schuhe und ein Verlängerungskabel (Faktum 48),

k./ [...] der K.B. ein Fahrrad (Faktum 50),

2.3./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Schließbleches oder Abdrehen des Vorhangschlosses der Keller in P.,

a./ [...] der E.B. ein Mountainbike Marke Focus Fouly, ein Mountainbike Marke Simplon Lexx, eine Kaffeemaschine Marke Eduscho, zwei 6er Kartons Wein, eine Lampe, einen Rucksack, drei Weichspüler Marke Doussy, zwei Waschpulver Marke Ariel und einen Teppich (Faktum 51),

b./ [...] der R.L. eine Stichsäge Marke Bosch, eine Bohrmaschine Marke Makita und eine Akkubohrmaschine Marke Bosch (Faktum 52),

c./ [...] dem W.K. einen Koffer der Marke Travellite, eine Stichsäge der Marke Bosch, eine Bohrmaschine Marke Bosch, eine Lamellenfräse Marke Bosch, diverse Putzmittel, Reinigungsartikel, Kosmetik- und Toiletteartikel sowie diverse Kaffeepackungen (Faktum 53),

d./ [...] dem R.M. ein Rennfahrrad Marke Trek Mondena (Faktum 54),

e./ [...] dem M.P. zwei Bohrmaschinen Marke Bosch, ein Bohrerset 6-teilig, ein Schraubenzieherset 6-teilig und einen Bitsatz Marke Iwetech (Faktum 55),

f./ [...] dem R.E. ein Mountainbike Marke Sport Eybl (Faktum 56),

g./ [...] dem U.Z. und der S.W. ein Fahrrad der Marke KTM Ultar Pro, einen Subwoofer Marke Magnat und einen Verstärker Marke Pioneer (Faktum 57),

h./ [...] der M.K. und dem G.U. eine Stichsäge Marke Black & Decker, eine Bohrmaschine Marke Bosch, eine Bohrmaschine Marke Würth, eine Akkubohrmaschine, einen Werkzeugsatz Marke Gedore und vier Waschmittel Marke Dixan (Faktum 59),

i./ [...] der N.G. und dem P.T. ein Mountainbike Marke Merida, einen Autokindersitz Marke Maxi Cosi und einen Autokindersitz Marke Cybix Pallas 2 Fix (Faktum 62),

j./ [...] der S.F. und dem G.F. eine Jacke Marke Dainese und eine Geige samt Geigenkasten (Faktum 63),

k./ [...] dem M.D. ein Mountainbike Marke KTM, vier Autoreifen Marke Subaru und elf Fahrradbestandteile (Faktum 64),

l./ [...] dem J.F. zwei Mountainbikes Marke Cannondale (Faktum 65),

m./ [...] der B.A. ein Mountainbike Marke KTM (Faktum 66),

n./ [...] der K.R. einen Reisekoffer Marke Coccia und eine Bohrmaschine Marke Skil (Faktum 67),

2.4./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Aufbrechen der Tür oder Aufzwängen des Schließbleches des Vorhangschlosses der Keller in P.,

a./ [...] dem T.K. ein Mountainbike Marke Merida (Faktum 68),

b./ [...] dem F.D. ein Mountainbike Marke KTM, ein Mountainbike Marke Merida und einen Sturzhelm (Faktum 69),

c./ [...] dem B.H. ein Mountainbike Marke Cube und ein Mountainbike Marke Canyon (Faktum 70),

d./ [...] dem P.J. ein E-Mountainbike Marke KTM und ein Navigationsgerät Marke Garmin (Faktum 71),

e./ [...] dem T.O. ein Mountainbike Marke Cube (Faktum 72),

f./ [...] Verfügungsberechtigten der M. KG einen Flachbildschirmfernseher Marke Samsung, einen Videorecorder Marke Funai, ein Mobiltelefon Marke Apple iPhone 4S, ein Laptop Marke Apple Mac Book Air, eine Soundkarte Marke Saffire, eine Transportbox für Soundkarten, einen DVD-Player Marke Noxom, eine Fernbedienung Marke Bose, einen Controller für iPhone Marke Sonos, ein Elektrogerät Marke Sonos Connect Amp, einen Kopfhörer Marke Bose, ein Lautsprecherkabel Marke Erard, 7 HDMI-Kabel Marke Erard, ein Monitor Marke LG, zwei Lautsprecher Marke Bose, ein Kopfhörer Marke Apple, ein Netzteil Marke Apple, ein Mikrophon Marke Bose, eine Lautsprecherkabelrolle 100 m, einen Kabelreceiver Marke Hirschmann, eine Navihalterung Marke Garmin, ein VGA-Kabel 3 m, 23 Poloshirts, zwei Hemden und zwei Jacken Inschrift "[...]" (Faktum 73),

g./ [...] dem A.S. ein Laptop, eine Bohrmaschine Marke AEG, einen Werkzeugkoffer, Modeschmuck, diverse Lebensmittel, zehn alkoholische Getränke und zwölf alkoholfreie Getränke (Faktum 74),

h./ [...] dem K.H. ein Mountainbike Marke Cube, ein Mountainbike Marke Scott und ein Stahlbügelschloss (Faktum 75),

i./ [...] dem F. und F.K. und der A.K. ein Mountainbike Marke Cube und ein Mountainbike Marke Lapierre Spicy 516 (Faktum 76),

2.5./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Aufbrechen der Tür oder Durchtrennen des Vorhangschlosses der Keller in K.,

a./ [...] dem C.B. und der C.B. ein Mountainbike Marke Scott MC 20, ein Mountainbike Marke Scott MC 40 und zwei Paar Laufschuhe (Faktum 77),

b./ [...] dem M.T. zwei Plattenspieler, ein Mischpult Marke Pioneer und fünf Flaschen Wein Marke Heinrich (Faktum 78),

c./ [...] dem D.H. ein Mountainbike Marke F.A.T., ein Mountainbike Marke Duratec, eine Bohrmaschine Marke Makita und diverse Lebensmittel (Faktum 80),

d./ [...] dem C.K. ein Mountainbike Marke Lapierre und ein Rennfahrrad Marke Lapierre (Faktum 87),

e./ [...] der D.S. eine Fritteuse, einen Staubsauger zwei Bilder, ein Fondue Set und ein paar Weinflaschen (Faktum 89),

3./ J.J. und der abgesondert verfolgte Z.N. am XXXX7.2013 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung dem R.M. ein Fahrrad durch Durchtrennen des Fahrradschlosses (Faktum 90);

II./ wegzunehmen versucht und zwar verwertbare Gegenstände

1./ J.H. im ZeitraumXXXX12.2012 bis XXXX12.2012 jeweils durch Aushebeln der Anlegarbe aus dem Türstock der Keller in W.,

a./ [...] sowie des Kellers für Hausbesorger und des Gas-Wasserkellers (Faktum 2 bis 6 und 8 bis 10),

b./ [...] (Faktum 11 bis 14 und 16 bis 20),

c./ [...] sowie des Kellers für Hausbesorger (Faktum 21, 23 bis 29),

2./ J.J. und die abgesondert verfolgten G.N. und Z.N. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

2.1./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Bügels des Vorhangschlosses der Keller in P. [...] (Faktum 45, 46, 49),

2.2./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Durchtrennen des Schließbleches der Keller in P.,

a./ [...] (Faktum 58),

b./ [...] (Faktum 60, 61)

2.3./ im Zeitraum XXXX6.2013 bis XXXX6.2013 jeweils durch Aufbrechen der Tür oder Durchtrennen des Vorhangschlosses in K.,

a./ [...] (Faktum 79, 81, 82, 84),

b./ [...] (Faktum 83),

c./ [...] (Faktum 85, 86),

d./ [...] (Faktum 88),

B./ S.I. [...]

Strafbare Handlungen:

S.I. [...]

J.J.

zu A./ das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Absatz 2, 129 Ziffer 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB begangen

Strafe:

[...]

J.J. unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2013 zu Aktenzeichen XXXX nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB,

Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von

2 (zwei) Jahren (unbedingt)

Kostenersatz: Gem. § 389 Abs 1 StPO sind beide Angeklagten schuldig die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet:

bei I. [...]

bei J. von XXXX2013, 16.05 Uhr bis XXXX2014, 13.50 Uhr.

Gemäß § 369 Absatz 1 StPO ist der Angeklagte J.J. schuldig, folgenden Privatbeteiligten folgende Beträge binnen 14 Tagen zu ersetzen:

B. Versicherung AG EUR 2.609,--;

G. Versicherung AG EUR 5.445,54

Gemäß § 366 Absatz 2 StPO werden darüber hinaus in Bezug auf den Angeklagten S.I. sämtliche sonstigen Privatbeteiligten sowie in Bezug auf den Angeklagten J.J. die Privatbeteiligten [...] mit ihren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 19a StGB werden die im Eigentum des Angeklagten J.J. sichergestellten Werkzeuge, die zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet wurden, und zwar insbesondere Bolzenschneider, Kabelschneider, Schraubenzieher und Inbusschlüssel, konfisziert.

[...]

Gemäß § 20a Absatz 3 StGB wird hinsichtlich J.J. vom Verfall wegen Unverhältnismäßigkeit abgesehen.

[...]

Strafbemessungsgründe:

bei S.I.

[...]

bei J.J.

erschwerend: die Vielzahl der Angriffe

der lange Tatzeitraum

mildernd: der bisherige ordentliche Lebenswandel

das reumütige Geständnis

dass es teilweise beim Versuch geblieben ist

II./ BESCHLUSS

[...]

Gemäß § 495 Absatz 2 StPO wird hinsichtlich des Angeklagten J. die Entscheidung über den Widerruf der mit hg. Urteil vom XXXX2013 zu Aktenzeichen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht dem dafür zuständigen Gericht vorbehalten.

[...]"

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2014, unter seinem vorehelichen Familiennamen (J.J.) folgender Schuldspruch (vgl AS 139 ff):

"J.J. ist schuldig, er hat am XXXX3.2014 in W.

I./ vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab, G.N. habe lediglich einen Einbruchsdiebstahl mit ihm gemeinsam verübt;

II./G.N., der mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch, begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht, indem er die unter I./ angeführten Angaben machte.

J.J. hat hiedurch

zu I./ das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB

zu II./ das Vergehen der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 299 Abs 1 StGB zu einer

Strafe: von

4 (vier) Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

[...]

Strafbemessungsgründe: mildernd: dass es teilweise beim Versuch geblieben ist

erschwerend: Zusammentreffen 2er Vergehen, rascher Rückfall

Eine diversionelle Erledigung war aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

[...]"

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX12.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien aus (vgl Ausreisebestätigung IOM vom 06.01.2016, AS 216).

Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 11.01.2017 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am 15.01.2017 betreten und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt wurde (vgl Anzeige der LPD XXXX vom 15.01.2017, AS 225 ff).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX02.2017 durchgehend in Haft in Österreich (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.09.2018, Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX vom XXXX2017, S 10).

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXvom XXXX2017, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 1 StPO) sowie Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO) die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 305 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2017 erging über den Beschwerdeführer (nunmehr J.N.) und vier weitere Mittäter folgender Schuldspruch (vgl AS 336 ff):

"J.N., S.N., G.L., S.P. und S.R. sind schuldig.

Es haben in W. und N. anderen fremde bewegliche Sachen, hinsichtlich J.N., S.N. und S.R. und in einem € 5.000,-- nicht jedoch € 50.000,-- übersteigenden Wert, hinsichtlich G.L. und S.P. in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei J.N., S.N. und S.R. gewerbsmäßig (§ 70 StGB) handelten und zwar

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in wiederholten Angriffen, stehlenswerte Güter, durch Einbruch in Kellerabteile und Garagen, indem sie zunächst die Schlüsseltresore im Bereich der Eingangstüren aus den Verankerungen rissen, diese aufbrachen und die Schlüssel an sich nahmen und in weiterer Folge mit den widerrechtlich erlangten Eingangsschlüsseln in die Keller gelangten und dort die jeweiligen Kellerabteile aufbrachen, und zwar

A./ J.N. und S.N. im Zeitraum XXXX02.2017 - XXXX02.2017 der B. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...], indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

B./ J.N. und S.N. im Zeitraum von XXXX02.2017 - XXXX02.2017, indem sie in fünf Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort

1./ wegnahmen,

a./ D.T. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 3;

b./ M.T. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 16;

c./ R.S. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 19;

d./ A.H. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 24;

2./ wegzunehmen versuchten, und zwar A.A. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 7, wobei sie keine stehlenswerten Güter fanden;

C./ J.N., S.N. und G.L. im Zeitraum XXXX02.2017 bis XXXX02.2017 der E. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

D./ J.N., S.N. und G.L. im Zeitraum von XXXX02.2017 bis XXXX02.2017, indem sie in elf Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort

1./ wegnahmen, und zwar D.D. und S.D. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 21;

2./ wegzunehmen versuchten, wobei sie jeweils keine stehlenswerten Güter fanden;

a./ M.F. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 12;

b./ R.B. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 2;

c./ M.R. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 3;

d./ H.C.A. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 5;

e./ M.W. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 6;

f./ E.B. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 10;

g./ A.B. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 13;

h./ B.M.L. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 14;

i./ M.N. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 18;

j./ A.S.T. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 20;

E./ J.N. und S.N. am XXXX02.2017, indem sie in zwei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen und dort wegnahmen

1./ A.K.H.K. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 4;

2./ E.B. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 11;

F./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017 der Baugenossenschaft [...] einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

G./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017, indem sie in die Garage der Wohnhausanlage [...] einbrachen und dort wegnahmen,

1./ C.A. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;

2./ F.C. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;

3./ A.G. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;

4./ S.A. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;

H./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017-XXXX02.2017, C.M. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert von zumindest €

1.000,-- indem sie in die Garage der Wohnhausanlage [...] einbrachen und die Gegenstände an sich nahmen;

I./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017-XXXX02.2017, der F. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

J./ J.N., S.N. und R. im Zeitraum von XXXX02.2017 - XXXX02.2017, indem sie in drei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort wegnahmen,

1./ D.G. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil;

2./ P.E. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil;

3./ D.D. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil;

K./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017-XXXX02.2017, der Hausverwaltung [...] GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

L./ J.N., S.N. und R. im Zeitraum von XXXX02.2017 - XXXX02.2017, indem sie in die Garage sowie in zwei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort wegnahmen,

1./ R.S. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil Nr. 23;

2./ P.H. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dessen Kellerabteil Nr. 22;

3./ T.S. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;

M./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017 bis XXXX02.2017, der Ö. [...] einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

N./ J.N., S.N. und S.R. im Zeitraum XXXX02.2017 bis XXXX02.2017, indem sie in sechs Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen und dort wegnahmen

1./ B.W. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 2;

2./ F.M. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 18;

3./ A.T. und J.T. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 5;

4./ A.I. und N.I. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 15;

5./ D.P. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 8;

6./ M.R. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 13;

O./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017, indem sie in drei Kellerabteile der Wohnhausanlage [...] einbrachen, und dort

1./ wegnahmen

a./ K.R. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 8;

b./ T.V. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert aus dem Kellerabteil Nr. 5;

2./ wegzunehmen versuchten, und zwar M.S. Wertgegenstände aus dem Kellerabteil Nr. 7, wobei sie keine stehlenswerten Güter fanden, weshalb es beim Versuch blieb;

P./ J.N., S.N. und S.R. am XXXX02.2017, C.I. Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie in die Garage der Wohnhausanlage [...] einbrachen und die Wertgegenstände an sich nahmen;

Q./ J.N., S.N. und S.P. am XXXX02.2017, der A. GmbH einen Schlüsselsafe samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

R./ J.N., S.N., G.L. und S.P. am XXXX02.2017

1./ der N. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

2./ der F. GmbH einen Schlüsseltresor samt Schlüssel der Wohnhausanlage [...] indem sie diesen aus der Wand rissen, aufbrachen und den Schlüssel an sich nahmen;

II./ G.L. [...]

Es haben hierdurch begangen

J.N. [...] das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1, Abs. 2, 15 StGB

[...]

und werden hierfür wie folgt bestraft:

J.N. nach § 130 Abs. 2 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren

[...]

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Ziffer 4 StPO wird die J.N. mit Entscheidung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX2015 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wird hinsichtlich J. N. ein Betrag von €

155,-- für verfallen erklärt.

[...]

Gemäß § 38 Abs 1 StPO werden die Vorhaften wie folgt angerechnet:

hinsichtlich J.N., S.N., G.L. und S.P. vom XXXX2.2017, 23.20 Uhr bis zum XXXX5.2017, 15.26 Uhr;

[...]

Nachfolgende Angeklagte sind jeweils gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig, binnen 14 Tagen nachfolgenden Privatbeteiligten nachfolgende Beträge zu zahlen:

[...]

2./ J.N., S.N. und S.R. zur gesamten Hand der G. Gen.m.b.H. €

2.859,08;

3./ J.N., S.N. und S.P. zur gesamten Hand der Eigentümergemeinschaft U. € 5.593,20;

4./ N., S.N. und S.P. zur gesamten Hand der C.M € 1.000,--

Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wird die Privatbeteiligte C.M. gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Privatbeteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft W. wird gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

II./ Freispruch

Hingegen werden

[...]

sowie J.N., S.N. und S.P. vom Vorwurf sie hätten am XXXX2.2017 einem unbekannt gebliebenen Opfer ein Fahrrad im Gesamtwert unter €

5.000,-- weggenommen, indem sie in die Wohnhausanlage [...] einbrachen und dieses an sich nahmen;

jeweils gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

[...]"

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) sei verheiratet, zuletzt ohne Beschäftigung und ohne legales Einkommen oder Vermögen gewesen und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er weise zwei Vorstrafen auf, wovon eine als einschlägig zu betrachten sei. Zuletzt sei er mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden, wobei der bedingt nachgesehene Strafteil ein Jahr, zwei Monate und 21 Tage betrage. Der Beschwerdeführer habe sich zu allen Diebstählen schuldig bekannt. Er sei sichtlich bemüht gewesen, ein vollständiges und umfangreiches Geständnis abzulegen und habe dabei auch seine Mitangeklagten weitgehend belastet. Die subjektive Tatseite als auch die gewerbsmäßige Begehung der Einbruchsdiebstähle ergebe sich zudem aus der Faktenvielzahl, sodass jede andere Annahme absurd und lebensfremd wäre. Zur Strafzumessung sei beim Beschwerdeführer von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen gewesen. Als mildernd sei das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, dagegen als erschwerend die einschlägige Vorsatzstrafe, die Faktenvielzahl im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung, die mehrfache Qualifikation sowie die Begehung während offener Probezeit zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf die hartnäckige Tatwiederholung, die gewerbsmäßige Tatbegehung und den hohen Schaden sei hinsichtlich des Beschwerdeführers eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe, eine Anwendung des § 37 StGB oder gar eine diversionelle Erledigung gänzlich ausgeschlossen gewesen. Eine spürbare Freiheitsstrafe sei die einzig angemessene Sanktion sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen gewesen.

Aufgrund der zitierten und rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer war mit XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, von 1996 bis 2008 verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, eine 1997 geborene Tochter und einen 2004 geborenen Sohn. Nach der Trennung und Scheidung ehelichten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ex-Ehegattin jeweils erneut. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor verheiratet, führt aber mit seiner Ex-Ehegattin und nunmehrigen Lebensgefährtin erneut eine Beziehung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit XXXX07.2016 von ihrem zwischenzeitlichen Ehegatten geschieden. Aus der zweiten Ehe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt noch eine 2012 geborene Tochter (die Stieftochter des Beschwerdeführers), welche den Beschwerdeführer als ihren Vater betrachtet (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3; Beschwerdevorbringen; E-Mail der Lebensgefährtin an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.10.2018).

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar in Strafhaft, jedoch im gelockerten Vollzug und wohnt während seiner Ausgangszeit bei seiner Lebensgefährtin (vgl Schreiben der Lebensgefährtin vom 18.08.2018; Bestätigung der Justizanstalt, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 4).

Die Lebensgefährtin verfügt über einen bis 13.02.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", die Tochter des Beschwerdeführers verfügte über einen bis 17.04.2016 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", hat jedoch rechtzeitig am 11.04.2016 die Verlängerung beantragt, über welche noch nicht entschieden wurde, und der Sohn des Beschwerdeführers verfügt über einen bis 18.04.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister vom 07.09.2018).

Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre die Schule besucht, den Beruf des Automechanikers erlernt und diesen auch ausgeübt (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272). In Serbien verdient er seinen Lebensunterhalt zuletzt als LKW-Fahrer (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 185). Im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers befindet sich ein Haus, wo diese früher lebte und auch der Beschwerdeführer bei seinen Reisen nach Serbien Unterkunft nahm. Nunmehr dient das Haus als Unterkunft im Urlaub oder bei Familienfeiern. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nunmehr in Italien, sein Bruder in Frankreich (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3).

Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner legalen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach, war jedoch mehrfach unerlaubt auf Baustellen und als Fensterreiniger tätig und verdiente mit seiner Schwarzarbeit etwa EUR 800,00 (vgl Sozialversicherungsdatenabfrage vom 07.09.2018; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 18.06.2015, AS 185). Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von den Einkünften seiner Lebensgefährtin und seiner erwachsenen Tochter bzw. den von ihm gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht bzw. eine Deutschprüfung abgeschlossen hat. Ebenso wenig konnte eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt oder sonst bedroht (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 15.01.2017, AS 272; Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 05.10.2018, S 3).

Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten zur Lage in Serbien des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2017 ergibt sich in Bezug auf die Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien:

Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen lag 2008 bei EUR 400,-, das Nettodurchschnittseinkommen 2016 bei EUR 375,-. Im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3 % und 10 %. Die Durchschnittsrente 2016 lag bei umgerechnet EUR 187,- und lag die Inflationsrate 2016 bei 1,6 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2016 7,3 % der Bevölkerung Serbiens (rund 492.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist rückläufig: Die Arbeitslosenrate lag 2016 bei 15,3 % (2015 bei 17,7 %), wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen statistisch nicht erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Bei Jugendlichen liegt die Arbeitslosenquote bei rund 30 %. Inoffiziellen Schätzungen zufolge liegen die Zahlen weit höher (25 % bzw. 50 % bei Jugendlichen). Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern.

In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.

Der Verbleib der Rückkehrer wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Rückkehrer können, wie alle anderen Bürger, völlig frei über ihren Wohnort entscheiden. Nach Art. 11 des "Gesetzes über Wohnsitz und Aufenthaltsort der Bürger der Republik Serbien" kann ein Bürger seinen Wohnsitz entweder aufgrund einer Eigentumswohnung, einer Mietwohnung oder einem anderen rechtlichen Grund des Wohnens in dem Ort anmelden, in dem er die Anmeldung seines Wohnsitzes durchführen möchte.

Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.08.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden.

Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern.

Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz habe, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben.

Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine serbischsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats auf folgender Website:

http://kirs.gov.rs/articles/readmisija.php?lang=SER

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt.

Sofern Rückkehrer nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Sabac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Rückkehrer aus Deutschland werden nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachtet; es wird davon ausgegangen, dass sie ausreichend Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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