Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2184697-1/11E
Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1989, iranischer Staatsbürger, XXXX , XXXX , vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/Top2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 12.12.2017, Zl. 1096009602-151827461, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Behnam JAWARAGI MONFARED gemäß § 3
Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Behnam JAWARAGI MONFARED damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.10.2015 bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der BPolDion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.11.2015 erfolgte die Erstbefragung ebendort, am 27.9.2017 eine Befragung durch das BFA.
Dem gemeinsam mit dem BF eingereisten Bruder wurde bereits durch das BFA Asyl zuerkannt.
In der Verhandlung vor dem BVwG am 15.2.2019 erfolgte nach PV des BF und Zeugeneinvernahmen eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF.
Nach dem Beweisverfahren konnte das behauptete fluchtauslösende Ereignis eines behördlichen Zugriffs auf eine Hauskirche, an der der BF teilgenommen habe, nicht festgestellt werden, allerdings eine ernsthafte Zuwendung des BF zur Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Österreich im Sinne einer inneren Konversion als Nachfluchtgrund.
Es wurde keine Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG beantragt, weshalb eine gekürzte Ausfertigung erfolgen konnte.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2184697.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019