TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W251 2181728-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W251 2181728-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Julian MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1049373809 - 150002260, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 02.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan verlassen habe da sein Leben und das seiner gesamten Familie in Gefahr gewesen sei. Ein Freund von ihm habe in Afghanistan mit Drogen gedealt. Er habe damit jedoch nichts zu tun gehabt. Es habe ihn trotzdem die Drogenmafia bedroht. Diese habe behauptet, dass er Drogen von ihnen habe, dies habe jedoch nicht gestimmt. Diese haben die Herausgabe der Drogen gefordert und ihm bzw. seiner Familie mit dem Tod bedroht, falls er dies nicht täte. Sein Vater sei auch umgebracht worden, als er nach Europa geflohen sei.

3. Am 30.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass seine Familie ein Geschäftslokal in Afghanistan gehabt haben. Ein Geschäftsmann habe Ware in diesem Geschäftslokal gelagert. Anschließend sei die Polizei gekommen und habe bei der Ware des Geschäftsmannes Drogen gefunden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien von der Polizei festgenommen und auf die Wache gebracht worden. Dort wären diese geschlagen und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer und sein Vater haben die Polizei jedoch davon überzeugen können, dass die Drogen nicht ihnen gehören würden und diese haben der Polizei angeboten die Polizei zu verständigen, sobald der Geschäftsmann ins Geschäftslokal zurückkommt um seine Drogen wieder abzuholen. Die Polizei habe daraufhin den Beschwerdeführer und seinen Vater freigelassen. Als der Geschäftsmann wieder ins Geschäftslokal gekommen sei, habe der Vater des Beschwerdeführers die Polizei verständigt. Die Polizei habe daraufhin die Personen festgenommen. Bei der Festnahme habe der Geschäftsmann dem Vater gesagt, dass er nicht lange in Haft bleiben und sich rächen werde. Zwei Tage später sei der Vater des Beschwerdeführers angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Daher habe die Familie beschlossen aus Afghanistan ausgereist.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, sich in Österreich mit einer Afghanin (in weiterer Folge als Lebensgefährtin bezeichnet), die bereits Asylberechtigte sei, nach der Scharia habe trauen lassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Er habe sich zwar nach der Scharia trauen lassen, zu seiner Lebensgefährtin bestehe jedoch kein Familienleben, da er mit dieser nicht zusammenlebe. Es bestehe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Es sei beim Bundesamt zudem zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, da der Dolmetscher Farsi gesprochen habe. Dies erkläre, dass ein Name verwechselt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen familiären Rückhalt mehr in Afghanistan, sodass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Es sei jungen und gesunden Männer in Afghanistan nicht möglich in Großstädten ohne sozialen Anschluss Zugang zu Arbeit, Unterkunft und Versorgung zu finden, sodass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ehrenamtlich tätig, kulturell und sportlich engagiert und bereit eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zudem verfüge er über gute Deutschkenntnisse, sodass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2019 und am 25.04.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, es wurde der Beschwerdeführer als Partei sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.

Mit der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen übermittelt. Da der Beschwerdeführer am 17.04.2019 keine aktuellen Integrationsunterlagen vorlegen konnte, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis spätestens zum 25.04.2019 aktuelle Unterlagen vorzulegen. Am 25.04.2019 legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung Integrationsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache, zudem spricht der Beschwerdeführer auch Farsi (AS 1; AS 95; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2019 - OZ 10, S. 6).

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er ist im Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt Herat gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder aufgewachsen (OZ 10, S. 8). Das Dorf ist mit dem Auto innerhalb einer halben Stunde von der Stadt Herat aus zu erreichen (OZ 13, S. 8).

Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang eine Schule besucht. Nachdem er mit dem Schulbesuch aufgehört hat, hat er bei seinem Vater bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Schneider gearbeitet, sohin ca. 15 Jahre (OZ 10, S. 7-8).

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich im September 2015 mit einer afghanischen Staatsangehörigen (in weiterer Folge als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezeichnet), die über den Status einer Asylberechtigten verfügt, in einer Moschee nach der Scharia trauen lassen. Es besteht jedoch keine standesamtliche Ehe in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder (Beilage ./C; OZ 10, S. 6-7).

Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Die Mutter, die Geschwister und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (OZ 10, S. 8-9). Der Beschwerdeführer hat einen Onkel (2. Grades) in Afghanistan. Dieser Onkel lebt mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in einem Eigentumshaus im Heimatdorf des Beschwerdeführers (AS 103; OZ 10, S. 9). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu diesem.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit 02.01.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat vom 01.10.2015 bis 07.07.2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht (AS 181). Der Beschwerdeführer hat vom 24.01.2015 bis 18.06.2015 einen Deutschkurs für Asylwerber, Stufe 1 besucht (AS 179). Der Beschwerdeführer hat vom 11.08.2015 bis 01.10.2015 einen Deutschkurs für Asylwerber, Stufe 2 besucht (AS 177). Der Beschwerdeführer hat vom 18.01.2016 bis 09.03.2016 einen Deutschkurs für Asylwerber, Stufe 3 besucht (AS 175). Der Beschwerdeführer hat vom 15.03.2016 bis 22.04.2016 einen Deutschkurs A1-Modul A besucht (AS 175). Der Beschwerdeführer hat vom 19.05.2016 bis 10.06.2016 einen Deutschkurs A1-Modul B besucht (AS 171). Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 16.08.2016 bis 02.09.2016 einen Deutschkurs A2, Teil 1 besucht (AS 169). Der Beschwerdeführer hat vom 17.10.2016 bis 09.11.2016 einen Deutsch- und Integrationskurs B1 Teil 1 teilgenommen (AS 165). Der Beschwerdeführer hat vom 28.11.2106 bis 23.12.2016 einen Deutschkurs B1-Modul A besucht (AS 163). Der Beschwerdeführer hat vom 27.02.2017 bis 28.03.2017 an einem Deutschkurs A2, Teil 2 teilgenommen (AS 167). Der Beschwerdeführer hat vom 09.01.2017 bis 03.02.2017 einen Deutschkurs, B1-Modul B besucht (AS 161).

Der Beschwerdeführer hat im Juni 2016 die Deutschprüfung für A1 "gut" bestanden (AS 157). Der Beschwerdeführer hat im November 2016 die Deutschprüfung für A2 bestanden (AS 159). Eine Prüfung auf dem Niveau B1 hat der Beschwerdeführer nicht abgelegt (OZ 10, S. 10). Der Beschwerdeführer konnte die in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen nur teilweise beantworten (OZ 10, S. 9).

Der Beschwerdeführer hat von April 2017 bis Juli 2017 an einer Nähwerkstatt teilgenommen (Beilage ./D; As 125ff).

Der Beschwerdeführer spielt seit 2016 in einem Verein Fußball. Er nimmt an zwei Tagen pro Woche jeweils für zwei Stunden am Fußballtraining teil. Am Wochenende finden Fußballturniere statt, an denen der Beschwerdeführer teilnimmt (AS 139; OZ 10, S. 14). Seit September 2016 spielt der Beschwerdeführer in einem Volleyballverein. Einmal in der Woche nimmt der Beschwerdeführer für 1,5 Stunden an einem Volleyballtraining teil (AS 147; OZ 10, S. 14).

Der Beschwerdeführer nimmt seit Oktober 2016 einmal pro Woche für 1,5 Stunden an einem Sprachcafe teil (AS 181; PZ 10, S. 12). Der Beschwerdeführer hat im März 2017 an einem Workshop "Kultur und Soziales" teilgenommen (AS 151).

Von September 2015 bis 15.01.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Flüchtlingsbetreuung mitgearbeitet (AS 141). Der Beschwerdeführer arbeitet einmal in der Woche für zwei Stunden in einem Altersheim (OZ 10, S. 11). Er unterstützt seine Nachbarn gelegentlich bei Gartenarbeiten (OZ 10, S. 11). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert (OZ 10, S. 10, Beilage ./I). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine verbindliche Arbeitseinstellungszusage hat (Verhandlungsprotokoll vom 25.04.2019 - OZ 13, S. 5).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte zu den Mitspielern im Volleyballverein und im Fußballverein knüpfen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen zwei afghanischen Mitbewohnern in seiner Unterkunft befreundet, diese sind seine engen Bezugspersonen in Österreich (OZ 10, S. 13). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer enge soziale Kontakte mit seinem Fußballtrainer oder seiner Volleyballtrainerin oder zu anderen Österreichern hat.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leben in unterschiedlichen Bundesländern und haben überwiegend telefonischen Kontakt. Zwei bis drei Mal im Monat treffen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sich, entweder beim Beschwerdeführer oder bei der Lebensgefährtin. Wenn der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin besucht bleibt er über Nacht (OZ 10, S. 16, S. 17, S 22). Es kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin den Tag verbringen, wenn diese sich besuchen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin unterstützen sich gegenseitig finanziell nicht, es besteht zwischen beiden keine wirtschaftliche Abhängigkeit (OZ 10, S. 10-11).

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (OZ 10, S. 11).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 10, S. 17).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von einer Drogenbande oder von anderen Personen aufgesucht, bedroht oder angeschossen. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zu Mitgliedern eine Drogenbande, er und seine Familie haben für solche auch keine Gegenstände oder Drogen gelagert. Der Vorfälle, wonach die Familie des Beschwerdeführers Drogen oder Gegenstände für einen Geschäftsmann im Geschäftslokal eingelagert habe sowie eine Festnahme durch die Polizei, haben sich nicht ereignet

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlasen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder einer Drogenbande oder durch andere Personen.

1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.

1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer kann in die Provinz Herat in sein Heimatdorf, dass eine halbe Autostunde von der Stadt Herat entfernt ist, zurückkehren. Die Provinz Herat ist relativ sicher. Der Beschwerdeführer kann in seinem Heimatdorf bei seinem Onkel (2. Grades) wohnen und von diesem - zumindest vorrübergehend - finanziell oder durch die Vermittlung von Arbeit unterstützt werden.

Zudem kann sich der Beschwerdeführer auch in der Stadt Herat oder Mazar-e Shraif niederlassen.

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif und Herat sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif und Herat kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif und Herat einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Der Beschwerdeführer kann zudem von seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann auch von der Familie seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt werden (OZ 13, S. 14).

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 26.03.2019 - LIB 26.03.2019, S. 59).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 26.03.2019, S. 59).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 26.03.2019, S. 62).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 26.03.2019, S. 70).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 26.03.2019, S. 63).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 26.03.2019, S. 63). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 26.03.2019, S. 64 ff).

Provinz Kabul:

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt. In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 26.03.2019, S. 84f).

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sich überwiegend in der Hauptstadt Kabul ereigneten (LIB 26.03.2019, S. 85).

Herat:

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen, ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz beträgt 1.967.180 Einwohner.

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines derfruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine

Alternative zum Mohnanbau werden. Die Safran-Produktion garantierte z. B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat.

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Nach zehn Jahren der Entminung sind 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher. In diesen Gegenden besteht keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen in den Distrikte Gulran und Shindand wurden diese noch nicht von Minen geräumt (LIB 26.03.2019, S. 138).

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 26.03.2019, S.102).

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 26.03.2019, S. 103).

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 26.03.2019, S. 103).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 26.03.2019, S. 103).

Medizinische Versorgung

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 26.03.2019, S. 376 ff).

Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital und die Universitätsklinik Aliabad. Zwar gibt es traditionelle Methoden bei denen psychisch Kranke in spirituellen Schreinen unmenschlich behandelt werden. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (LIB 26.03.2019, S. 359 f). In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 26.03.2019, S. 359).

Wirtschaft

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 26.03.2019, S. 353).

Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 26.03.2019, S. 353).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./III, S. 29 - 30).

In Kabul und in großen Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./III, S. 31).

Rückkehrer:

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB 26.03.2019, S. 366 f).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 26.03.2019, S. 367f).

IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 26.03.2019, S. 367f).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB 26.03.2019, S. 369f).

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 26.03.2019, S. 370f).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 26.03.2019, S. 371).

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 26.03.2019, S. 371).

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt (LIB 26.03.2019, S. 314).

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus (LIB 26.03.2019, S. 316f).

Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 26.03.2019, S. 317).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert. So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist (LIB 26.03.2019, S. 317).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hazara in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Religionen:

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 26.03.2019, S. 304).

Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara. Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an (LIB 26.03.2019, S. 307).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern. Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB 26.03.2019, S. 307).

Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB 26.03.2019, S. 308).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Schiiten in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./III (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 26.03.2019, Beilage ./II;

Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./III, und Beilage ./A bis ./N(Teilnahmebestätigung Integrationsprojekt von 1.10.2018, Beilage ./A; Bestätigung Caritas ehrenamtliche Arbeit, 23.03.2018, Beilage ./B; Beglaubigte Übersetzung der Aktenseite 199, Beilage ./C; Visitenkarte Flüchtlingsbetreuung, Beilage ./D;

Bestätigung Teilnahme Workshop Reihen vom 23.04.2019, Beilage ./E;

Unterstützungsschreiben Fußballverein, Beilage ./F;

Unterstützungsschreiben Volleyballverein vom 16.04.2019, Beilage ./G; Unterstützungsschreiben Deutschkurs vom 23.04.2019, Beilage ./H; Bestätigung Deutschkurs B1 vom 19.04.2019, Beilage ./I;

Unterstützungsschreiben Flüchtlingshelfer vom 19.04.2019, Beilage ./J; Bestätigungsschreiben Sprach Café vom 21.04.2019, Beilage. /K;

Unterstützungsschreiben April 2019, Beilage ./L;

Unterstützungsschreiben aus April 2019, Beilage ./M; Von der BFV handschriftlich geschriebene Liste, auf der telefonische Kontakte aufgeführt seien, Beilage ./N).

Dem Erkenntnis werden die EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zugrunde gelegt.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass er sowohl Dari als auch Farsi sprechen kann. Auch die Dolmetscherin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer manchmal Farsi Begriffe verwendet (OZ 13, S- 16). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen Dolmetscher, wenn dieser ursprünglich aus dem Iran stammen würde und Farsi sprechen würde, nicht verstehen sollte. Zudem gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt drei Mal an, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehen kann. Als der Beschwerdeführer beim Bundesamt das zweite Mal angab, den Dolmetscher einwandfrei verstehen zu können, wurden ihm bereits mehrere Fragen gestellt und eine Rechtsbelehrung erteilt, sodass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedenfalls hat beurteilen können müssen, ob er den Dolmetscher uneingeschränkt verstehen kann. Auch am Ende der Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden hat (AS 95; AS 98; AS 111). Es ist für das Gericht deshalb nicht nachvollziehbar, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher beim Bundesamt und dem Beschwerdeführer gekommen sein soll. Die Angaben in der Beschwerde (AS 497) wonach es beim Bundesamt oftmals zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da der herangezogene Dolmetscher lediglich Farsi gesprochen habe, ist daher nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer gab am Anfang der Verhandlung an, dass bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum und sein Geburtsort falsch aufgeschrieben worden seien. Zudem sei der Name des Freundes des Vaters und des Drogenbosses bei der Einvernahme vom Bundesamt verwechselt und falsch aufgeschrieben worden (OZ 10, S. 5f; AS 440; AS 497), sonst sei alles richtig (OZ 10, S. 6). Da er bereits beim Bundesamt den Geburtsort berichtigt hat und dieser auch in der Tazkira angeführt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Daikundi geboren ist. Dass es jedoch zu einer Verwechslung des Namens des Freundes des Vaters und des Namens des Drogenbosses gekommen sein soll, da der Dolmetscher Farsi gesprochen habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Beide Namen, XXXX und XXXX , sind phonetisch nicht einmal ansatzweise ähnlich. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie es diesbezüglich zu einer akustischen bzw. phonetischen Verwechslung gekommen sein soll. Zudem ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass es überhaupt zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten beim Bundesamt gekommen sein sollte (siehe Begründung im obigen Absatz). Das Gericht geht daher davon aus, dass das Protokoll beim Bundesamt richtig und vollständig ist.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm die Inhalte der Protokolle vom Bundesamt und von der Polizei (Erstbefragung) bekannt sind (OZ 10, S. 5). Auch seine Vertreterin habe mit ihm die Protokolle besprochen (OZ 10, S. 5). Es werden daher die Protokolle, so wie diese sind, abgesehen vom in der Erstbefragung protokollierten Geburtsort, der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen, seine Schulbildung und seine Berufserfahrung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass sein Onkel (2. Grades) immer noch im Heimatdorf leben würde (OZ 10, S. 9). Dies kann der Beschwerdeführer jedoch nur wissen, wenn entweder er selber oder seine Familie im Iran noch Kontakt zum Onkel und daher Informationen über den aktuellen Aufenthalt des Onkels hat. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan verlieren. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihren nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa geht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, dass sie keine lebenden Verwandten mehr haben bzw. keinen Kontakt mehr zu diesen haben. Der Faktor der geografischen Nähe verliert durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile universell geworden, digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten (LIB 26.03.2019, S. 369). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch jetzt noch Kontakt zum Onkel (2. Grades) in Afghanistan hat.

Da das Heimatdorf vom Beschwerdeführer von der Stadt Herat aus mit dem Auto innerhalb einer halben Stunde zu erreichen ist, und es sich beim Distrikt Herat nicht um einen volatilen sondern um einen sicheren Distrikt handelt, ist von einer sicheren Erreichbarkeit des Heimatdorfes des Beschwerdeführers auszugehen. Die Distrikte Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran gelten als von Aufständischen bedroht, jedoch nicht der Distrikt aus dem der Beschwerdeführer stammt. Zudem muss der Beschwerdeführer weder die Distrikte Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif noch den Distrikt Gulran durchqueren um von der Stadt Herat zu seinem Heimatdorf, dass nur eine halbe Autostunde von der Stadt Herat entfernt liegt, zu gelangen. Die Stadt Herat ist durch einen Flughafen sicher erreichbar.

Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort als Schneider gearbeitet. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in Österreich überwiegend Kontakt zu Afghanen, sodass er seiner Kultur nicht entwurzelt ist und sich in Afghanistan wieder eingliedern kann.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Angaben seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sich 2 bis dreimal im Monat sehen, ergibt sich aus den Angaben seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin gab an, dass sie sich sehen, wenn beide Zeit haben, sie müsse aber arbeiten und sich für die Abschlussprüfung des Hauptschullehrgangs vorbereiten (OZ 10, S. 12). Der Beschwerdeführer gab zunächst an, seine Lebensgefährtin jedes Wochenende in XXXX zu treffen, dies relativierte er jedoch anschließend dahingehend, dass er sie 3 Mal pro Monat treffen würde bzw. 5 Mal, wenn beide mehr Zeit haben (OZ 10, S. 16). Da die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich jedoch widersprüchlich sind und der Beschwerdeführer am Wochenende auch an Fußballturnieren teilnimmt (er also nicht zeitgleich in einem anderen Bundesland bei seiner Lebensgefährtin sein kann), ist es für das Gericht plausibler, dass beide sich zwei bis drei Mal pro Monat treffen, so wie dies die Zeugin auch angegeben hat. Es wurde daher die Feststellung nach den Angaben der Lebensgefährtin getroffen.

Hinsichtlich seiner Lebensgefährtin fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese in der mündlichen Verhandlung weder in seinem normalen Tagesablauf, noch in seiner Freizeitgestaltung oder als enge Bezugsperson in Österreich genannt hat (OZ 10, S. 13). Auch beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin bei der Frage, wie er seinen Alltag gestaltet, nicht erwähnt (AS 109). Es fällt auch auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin über ihren gemeinsamen Alltag und die Vorlieben seiner Lebensgefährtin, divergieren. Während der Beschwerdeführer angab, dass seine Lebensgefährtin Friseurin werden möchte (OZ 10, S. 18), gab die Lebensgefährtin an, dass sie Pflegerin werden möchte (OZ 10, S. 23). Die Lebensgefährtin gab an, dass sie in Ihrer Freizeit am liebsten Bücher liest und mit dem Rad fährt, dies seien ihre Hobbys (OZ 10, S. 24). Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Lebensgefährtin in ihrer Freizeit Freunde besucht, ihr Hobby sei das Telefonieren mit Freunden (OZ 10, S. 13f). Während der Beschwerdeführer angab, dass er, wenn er seine Lebensgefährtin besucht, die Zeit mit der Lebensgefährtin und ihrer Familie verbringt und sie nicht viel unternehmen würden (OZ 10, S. 17), gab die Lebensgefährtin an, dass sie gemeinsam mit der Familie essen, dann würden sie spazieren und manchmal einkaufen gehen (OZ 10, S. 23). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer auch sonst nur sehr vage Angaben über die Vorlieben und Interessen seiner Lebensgefährtin machen konnte, so wisse er nicht welche Lieblingsfarbe sie habe, er glaube sie esse gerne Reis (wisse es aber nicht), er war sich nicht sicher in welchem Stock die Wohnung seiner Lebensgefährtin liegt oder wie die Adresse seiner Lebensgefährtin lautet. Er wisse auch nicht wer die Freunde seiner Lebensgefährtin sind, da er sie dies noch nicht gefragt habe und auch nicht, wann seine Lebensgefährtin geboren ist (OZ 10, S. 18ff). Das Gericht geht daher nicht von einem intensiven Beziehungsleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin aus.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen teilweise verstanden und diese in gebrochenem Deutsch beantwortet hat (OZ 10, S. 9f).

Die engste Freundschaft hat der Beschwerdeführer in Österreich zu seinen zwei afghanischen Freunden in seiner Unterkunft, da der Beschwerdeführer diese als seine engsten Bezugspersonen angegeben hat (OZ 10, S. 14). Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er auch sehr gute Freunde habe, die er aus den Sportvereinen kenne. Nachgefragt, welche Freunde das seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Fußballtrainer und mit seiner Volleyballtrainerin befreundet sei. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen jedoch nur vage Angaben machen, er kenne den Vornamen des Fußballtrainers nicht und habe diesen auch noch nie zuhause besucht, er würde zwar mit dem Trainer telefonieren, aber dann über das Training sprechen (OZ 10, S. 13f). Es konnten auch keine Telefonverbindungen zu Österreichern in der Anrufliste des Beschwerdeführers vorgefunden werden, sondern ausschließlich Telefonverbindungen zu anderen Afghanen (OZ 10, S. 15). Auch seine Volleyballtrainerin habe er noch nie zuhause besucht, aber er würde sie auf Festen sehen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Festen waren jedoch vage und ausweichend, der Beschwerdeführer konnte auch die Namen zu diesen Festen nicht nennen. Er gab an, dass er mit zwei afghanischen Freunden aus dem Volleyballverein im Herbst bei einem Fest gewesen sei, bei dem Leute Essen mitbringen (OZ 10, S. 14f). Es ist daher für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Österreichern enge soziale Kontakte hat knüpfen können.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anpassungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht und er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er selber angab, einer Arbeit nachgehen zu wollen und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen.

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde am ersten Verhandlungstag aufgetragen weitere Unterlagen zu seiner Integration vorzulegen. Da der Beschwerdeführer keine schriftliche und verbindliche Arbeitseinstellungszusage vorgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine solche verfügt. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Einstellungszusage waren zudem in der mündlichen Verhandlung vage (OZ 13, S. 5), dass er eine verbindliche und schriftliche Einstellungszusage haben würde, wurde von diesem auch nicht behauptet. Hätte der Beschwerdeführer eine solche, hätte er diese wohl spätestens am zweiten Verhandlungstag als schriftliche Urkunde vorlegen können.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch eine Dorgenbande, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht eine bloße Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben vage. Der Beschwerdeführer gab auch ausweichende Antworten. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt.

Zudem sind folgende erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers enthalten, die seine Angaben zu seinen Fluchtgründen gänzlich unglaubhaft scheinen lassen:

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass ihn die Gruppe von XXXX (Freund des Vaters und nicht Name des Drogenbosses) verfolgen werden. Wie das Bundesamt bereits im Bescheid ausgeführt hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Namen eines Freundes mit dem Namen des Drogenbosses verwechseln sollte. Dass es hier zu einer phonetischen Verwechslung gekommen sei, ist für das Gericht aufgrund der Unterschiedlichkeit der Namen nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass sein Vater umgebracht worden sei, als er nach Europa geflohen sei (AS 9), als er geflohen sei, sei sein Vater von der Mafia ermordet worden (AS 11). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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