TE Bvwg Beschluss 2019/6/17 W240 2154079-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W240 2154079-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. 1097338202-190523188, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA. Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) ist ein afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 28.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Betroffenen statt. Dabei gab der Betroffene zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn schwierig sei, da er schon so viel Geld für die Reise ausgegeben habe, die Reise sei mühsam und gefährlich gewesen.

3. Am 12.08.2016 fand eine Einvernahme des Betroffenen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan Angehöriger seiner Volksgruppe, Hazara, unmenschlich behandelt würden. Er habe Angst gehabt, da er Hazara sei. Wegen der Daesh habe er seine Heimat verlassen. Daesh und Taliban würden Hazara umbringen.

4. Mit dem Bescheid des BFA vom 31.03.2017 wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und erteilte das BFA dem Betroffenen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Betroffenen wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Angaben des Betroffenen keine Gefährdung des Betroffenen zu entnehmen sei. Es drohe dem Betroffenen auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Betroffenen sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Betroffene verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Betroffene erhob gegen den Bescheid vom 31.03.2017 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Betroffene aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet sei. Der Betroffene sei von den Taliban, als er seine Familie habe besuchen wollen, bedroht worden. Zudem sei der Betroffene von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden, als dieser als Bauarbeiter eine neue Straße habe bauen wollen. Diese Bedrohung habe der Betroffene beim Bundesamt zwar angegeben, dies sei jedoch vom Dolmetscher nicht übersetzt worden, das Protokoll vom Bundesamt sei daher mangelhaft. Der Betroffene sei zwar ein junger und arbeitsfähiger Mann, dennoch sei es für ihn schwierig eine Arbeit zu finden und für seinen Unterhalt zu sorgen. Er könne von seinen Verwandten nicht unterstützt werden.

6. Mit Stellungnahme vom 18.09.2018 nahm der Betroffene zu den Länderinformationen Stellung und legte Urkunden betreffend die Lage in Afghanistan vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Betroffenen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Betroffene gab in der Verhandlung an, dass das Protokoll vom Bundesamt doch richtig sei. Der Betroffene verwies auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und brachte vor, dass keine IFA nach Kabul mehr möglich sei. Zudem seien Herat und Mazar-e Sharif nicht sicher erreichbar, da diese mehrere hunderte Kilometer von Kabul entfernt seien. Die bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte sei daher nicht mehr aktuell.

8. Die gegen den Bescheid des BFA vom 31.03.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.10.2018, GZ W251 2154079-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 18.10.2018 rechtswirksam zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Der Betroffene hat am 02.11.2018 in Portugal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund des Konsultationsverfahrens gemäß Dublin III-VO wurde der Betroffene am 22.05.2019 wieder von Portugal nach Österreich überstellt. Nach Rücküberstellung nach Österreich wurde der Betroffene zu seinem neuerlichen Antrag erstbefragt und gab am 22.05.2019 an, er sei Hazara und Schiit. Er gab an, dass er sieben Monate in Portugal gewesen, dort habe er am 02.11.2018 einen Asylantrag gestellt. Dem Betroffenen wurde vorgehalten, dass sein Asylverfahren in Österreich am 18.10.2018 rechtskräftig entschieden wurde. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Betroffene an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es herrsche Krieg in Afghanistan und die Lage sei sehr unsicher. Nachdem er einen negativen Bescheid erhalten habe, sei er mit seinem Bruder in Streit geraten. Sein Bruder habe ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn der Betroffene wieder nach Afghanistan zurückkehre. Nunmehr habe der Betroffene große Angst und wolle nicht nach Afghanistan zurück. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr in Afghanistan den Krieg und dass er von seinem Bruder bedroht werden würde. Er sei von seinem Bruder bedroht worden kurz nachdem er Österreich im Jahre 2018 verlassen habe.

9. Mittels Aktenvermerk vom 23.05.2019 wurde festgehalten, dass der Betroffene am 02.11.2019 in Portugal einen Asylantrag gestellt hatte und aufgrund des Wiederaufnahmeersuchens im Rahmen der Dublin III-VO wieder nach Österreich überstellt worden sei. Es wurde festgehalten, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, für den Österreich gemäß Dublin III-VO zuständig werde, als in Österreich gestellt gelte. Gemäß § 17 Abs. 2 wurde der am 02.11.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit 22.05.2019 in Österreich eingebracht.

10. Dem Betroffenen wurden am 27.05.2019 aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan, Stand 26.03.2019, ausgefolgt. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er entweder bis zum Einvernahmetermin schriftlich oder im Rahmen seiner Einvernahme mündlich zu den ausgefolgten Länderfeststellungen Stellung nehmen könne.

11. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2019 tätigte der Betroffene im Beisein seines Rechtsberaters im Wesentlichen folgende Angaben:

"(...)

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

VP: In Österreich habe ich niemanden. Ein weitschichtig Verwandter von meiner Mutter lebt in Deutschland.

LA: Wir bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bekomme die Grundversorgung.

LA: Sind Sie arbeitsfähig, wenn ja, was würden Sie gerne arbeiten?

VP: Ja, wenn ich arbeiten dürfte, dann kann ich als Baggerfahrer arbeiten.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein. Ich habe Rheuma aber bin nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente. Nachgefragt, ich habe Rheuma seit 10 bis 12 Jahren. Nachgefragt, in Afghanistan war ich Röntgen Bilder machen aber einer weiters Behandlung habe ich nicht gemacht. Nachgefragt, das ich Rheuma habe, dass weiß ich von einem Arzt im Iran.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation?

VP: Nein.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu jemanden der in Afghanistan lebt?

VP: Mit meinem Vater. Nachgefragt, nur mit meinem Vater.

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihre Vater?

VP: Vor 10 bis 15 Tagen, habe ich meinen Vater von Portugal aus angerufen. Nachgefragt, ich hatte bis jetzt immer nur mit meinem Vater Kontakt. Wir telefonieren ca. einmal bis zweimal im Monat.

Anmerkung: Dem AW wird ein Glas Wasser angeboten.

LA: Habe Sie in Ihrem Vorverfahren bereits alle Ihre Fluchtgründe gesagt?

VP: Ja.

LA: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht?

VP: Ja.

LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 1097338202/151889041 wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Weil mir neue Gefahren drohen.

LA: Was meinen Sie mit neuen Gefahren?

VP: Ich habe familiäre Probleme. Mein Bruder hat gesagt, dass er mich schlagen wird, wenn ich zurückkomme. Mein Bruder wird mich umbringen.

LA: Warum möchte Ihr Bruder Sie schlagen und umbringen?

VP: Wie ich nach Österreich geflüchtet bin habe ich meinen Bruder XXXX gebeten, dass er für unsren Vater sorgt. Mein Vater lebt seit 10 Jahren alleine. Ich habe eine kleine Schwester, die ebenfalls Hilfe und Versorgung braucht. Deshalb habe ich meinen Bruder gebetet, dass er zu unserem Vater zieht um ihn zu unterstützen. Mein Bruder hat es abgelehnt und hat gesagt, wenn ich helfen will, dann soll ich selber wieder zurück nach Afghanistan gehen. Daraufhin habe ich geantwortet, dass ich gefährdet bin und nicht zurückkehren kann. Mein Bruder hat gesagt, dass wenn ich zurückkomme, er mich zuerst umbringen wird, weil ich ihm befohlen habe sich um unseren Vater zu kümmern.

LA: Wann haben Sie Ihrem Bruder gesagt, dass er sich um Ihren Vater kümmern soll?

VP: Ich habe das zu meinem Bruder ca. vor 7 bis 8 Monaten gesagt. Es war als ich meinen negativen Bescheid bekommen habe. Nachgefragt, ich habe es ihm am Telefon gesagt.

LA: Hatten Sie seit diesem Gespräch wo Ihnen von Ihrem Bruder gedroht wurde noch einmal Kontakt gehabt zu Ihrem Bruder?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie Ihren Bruder nicht vorher schon gebet, dass er für Ihren Vater sogt? Sie sind ja bereits seit 2015 in Österreich.

VP: Ich habe Ihn auch früher schon darum gebeten aber er hat ständig abgelehnt. Nachgefragt, das erste Mal habe ich ihn ca. vor einem Jahr darum gebeten. Nachgefragt, vor einem Jahr hat mir mein Bruder noch nicht gesagt, dass er mich umbringen wird, wenn ich nach Hause komme.

LA: Ihr Bruder hat Ihnen also vor 7 bis 8 Monaten das erste und auch das letzte Mal am Telefon gedroht Sie umzubringen. Zu einer weiteren Bedrohung kam es nicht, verstehe ich das richtig?

VP: Ja.

LA: Weiß Ihr Vater von dieser Bedrohung?

VP: Ja. Nachgefragt, mein Vater sagt zu mir ich soll nicht zurückkehren.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel für diese Bedrohung von Ihrem Bruder?

VP: Nein.

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?

VP: Ich kann auf keinen Fall zurückkehren nach Afghanistan. Sie können einen Flüchtling nicht zwanghaft abschieben. Sie können einen Flüchtling nicht zwanghaft abschieben. Ich kann nicht zurück. Nachgefragt, ich kann aufgrund meiner angeführten Gründe die ich in meinem Vorverfahren genannt habe und der heute angeführten Probleme mit meinem Bruder nicht nach Afghanistan zurück. Afghanistan ist ein sehr traditionelles Land. Jeder der einmal Afghanistan verlassen hat und nach Europa geflüchtet ist wird als Ungläubiger bezeichnet.

LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt, gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, bis 12.06.2019, ho. einlangend, zu den Feststellungen zu Afghanistan schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr eine mündliche Stellungnahme zu den Feststellungen zu Afghanistan abgeben?

VP: Ich habe die LIB nicht gelesen.

LA: Möchten Sie zur Lage in Afghanistan etwas sagen?

VP: In Afghanistan ist ein chaotischer Zustand und es gibt keine Sicherheit. Es gibt keine Woche wo kein Anschlag ist. Die Tötung der der Zivilbevölkerung ist gestiegen. Die Friedenssitzung die in Moskau war hat kein Ergebnis bewirkt. Es wird keinen Frieden in Afghanistan geben.

Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: Es gibt in Afghanistan keine Sicherheit. Es herrscht Krieg und ich kann nicht zurück.

Auf Nachfrage erklärt der ASt. ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.

Anmerkung: Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

RB: Keine Fragen und keine Anträge.

LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, ich habe alles gesagt.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es wurde alles richtig protokolliert.

(...)"

Das BFA teilte dem Betroffenen mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Verfahrensanordnung wurde dem Betroffenen übersetzt und nachweislich ausgefolgt.

12. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.06.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.06.2019 dokumentiert.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Betroffene arbeitsfähig und gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Betroffenen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Er verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Als Grund des Erstantrages habe der Betroffene angeführt, Afghanistan aufgrund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Weiters habe er angegeben, dass er Probleme in Afghanistan hätte und diffamiert werde, weil er Hazara und Shiite sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Betroffene in der Erstbefragung vorgebracht, seine alten Gründe würden aufrecht bleiben. In Afghanistan herrsche Krieg und die Sicherheitslage sei schlecht. Weiters hätte er mit seinem Bruder einen Streit gehabt und dieser hätte den Betroffenen mit dem Umbringen bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Betroffene Angst vor dem Krieg und vor seinem Bruder.

In der heutigen Einvernahme habe der Betroffene ebenfalls angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht wären, er jedoch auch nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er Angst hätte von seinem Bruder umgebracht zu werden, weil er diesem befohlen habe, dass er sich um den gemeinsamen Vater kümmern solle. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Dem Betroffenen würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Stadt Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Kabul verfüge über einen Flughafen. Er könne Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Festgestellt wurde, dass der Betroffene aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, einer Rückkehrhilfe, seiner Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse nach Afghanistan zurückkehren könne. Er verfüge über Angehörige in Afghanistan. Er sei gesund, jung, arbeitswillig und verfüge über eine Schulbildung sowie könne sich daher selbst in Afghanistan um seinen Lebensunterhalt sorgen. In Österreich verfüge er über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Das BFA protokollierte sodann, dass der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und Beschwerde erhebe. Zur Begründung verwies er auf sein Vorbringen vom 12.06.2019.

13. Am 14.06.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Betroffene führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache, sowie die Sprachen Paschtu, Farsi und ein wenig Deutsch.

Der Betroffene wurde in der Provinz Bamyan im Distrikt XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder und seinen zwei Schwestern aufgewachsen. Der Betroffene hat vier Jahre lang eine Schule besucht. Mit 11 Jahren ist der Betroffene von seiner Familie weggegangen. Zunächst hat er drei Jahre lang in Kabul gelebt, dort hat er als Teppichknüpfer gearbeitet. Danach hat er mehrere Jahre im Iran gelebt, wobei er mehrfach vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde und er von dort erneut in den Iran gegangen ist. Nachdem der Betroffene das letzte Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, hat er das letzte Jahr vor seiner Ausreise nach Europa in der Stadt Kabul gelebt.

Der Betroffene hat in Afghanistan bzw. im Iran zwei Jahre als Teppichknüpfer, ca. zwei Jahre lang in der Viehhaltung, fünf Jahre als Baggerfahrer sowie als LKW-Fahrer gearbeitet. Der Betroffene hat auch ein Jahr lang im Straßenbau in Afghanistan gearbeitet.

Die Eltern und die jüngere Schwester des Betroffenen leben in der Provinz Bamyan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Die ältere Schwester des Betroffene lebt in Maidan Wardak. Der Bruder des Betroffenen lebt in der Stadt Kabul. Zwei Onkel väterlicherseits des Betroffenen leben in der Provinz Bamyan, einer im Distrikt XXXX und einer im Distrikt XXXX . Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt mit seinem in Afghanistan lebenden Vater.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen in Österreich vom 27.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 31.03.2017sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Betroffenen erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt.

Die gegen den Bescheid des BFA vom 31.03.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.10.2018, GZ W251 2154079-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 18.10.2018 rechtswirksam zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Der Betroffene reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Portugal und stellte dort am 02.11.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde aus Portugal am 22.05.2019 im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

Am 22.05.2019 brachte der Betroffene in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Antrag begründete er mit denselben Fluchtgründen wie im ersten Verfahren. Weiters behauptete der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals, dass er von seinem Bruder ein einziges Mal bedroht worden sei, weil er diesem aufgetragen hätte, den in Afghanistan lebenden gemeinsamen Vater zu betreuen, was dieser Bruder jedoch nicht gemacht habe. Insbesondere behauptete der Betroffene zunächst, nur mit seinem Vater in Afghanistan telefonischen Kontakt zu haben, andererseits behauptete in weiterer Folge, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde im Widerspruch dazu, dass die Bedrohung durch den Bruder in Afghanistan via Telefon erfolgt seien. Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungen durch den Bruder erscheinen überdies in keiner Weise plausibel und damit auch nicht glaubhaft, weil der Betroffene die Bedrohungen durch den Bruder damit zu begründen versucht, dass er seinen Bruder aufgefordert hätte, auf den gemeinsamen in Afghanistan lebenden Vater zu sorgen, was sein Bruder jedoch behaupteter Maßen ohnehin nicht gemacht hätte. Das Vorbringen erscheint somit in keiner Weise nachvollziehbar und ist dieses Vorbringen bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant.

Der Betroffene leidet in Summe an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt, war der Betroffene fast zwei Jahre Mitglied in einem Karate-Verein, er hat auch an Marathon-Veranstaltungen teilgenommen und an einem Erste-Hilfe-Kurs. Der Betroffene hat einen Alphabetisierungskurs, Teil 1, besucht und einen Deutschkurs für A1, 1. Teil. Er besuchte seit Mai 2016 eine Lernhilfegruppe für die Sprache Deutsch, der Betroffene hat die Prüfung für Deutsch, Niveau A1, nicht bestanden. Der Betroffene ist bemüht sich in der Gemeinde gut zu integrieren und auch am Gemeindeleben teilzunehmen. Der Betroffene nahm an einer Veranstaltungsreihe für Asylwerber einer pädagogischen Hochschule teil. Der Betroffene hat am 19.05.2018 an einem Bücherflohmarkt mitgeholfen. Der Betroffene hat für eine Gemeinde im Bereich eines Wanderweges für einen Tag lang gemeinnützige Tätigkeiten übernommen. Der Betroffene hat in Österreich keine Verwandten. Der Betroffene konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte insbesondere zu seinem Karatelehrer, zu seinen Deutschlehrern und zu weiteren Personen, die er auf Veranstaltungen und Integrationsfesten kennen gelernt hat, knüpfen. Darüber hinaus verfügt der Betroffene über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Betroffenen bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen, zu seinem sozialen Hintergrund in Afghanistan und zu seinem Leben in Österreich gründen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien und folglich glaubhaften Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seinen ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren, GZ W251 2154079-1/9E.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 11.10.2018, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom 27.11.2015 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 11.10.2018 zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung durch ERV liegt im Akt W251 2154079-1/9E auf.

Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.

Dass es sich beim ersten Teil der im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 11.10.2018 verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen im Verfahren, der sich selbst auf diese Gründe aus dem ersten Verfahren bezog. Als Grund des Erstantrages habe der Betroffene angeführt, Afghanistan aufgrund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Weiters habe er angegeben, dass er Probleme in Afghanistan hätte und diffamiert werde, weil er Hazara und Shiite sei. Die Fragen des einvernehmenden Beamten des BFA, ob er den gegenständlichen Antrag auf Asyl aus denselben Gründen stelle, welche er bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, bejahte der Betroffene beide Male ausdrücklich.

Der zweite Teil des Vorbringens des Betroffenen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Betroffenen in Österreich weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Betroffene behauptete im gegenständlichen zweiten Verfahren erstmals, dass er nach Erhalt der negativen Entscheidung über sein erstes Asylverfahren in Österreich von seinem in Afghanistan lebenden Bruder ein einziges Mal telefonisch bedroht worden sei, weil er diesem aufgetragen hätte, den in Afghanistan lebenden gemeinsamen Vater zu betreuen. Es ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der Betroffene bei der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2019 selbst ausgeführt hatte, lediglich vor sieben oder acht Monaten ein einziges Mal von seinem Bruder bedroht worden zu sein und konnte er den Grund nicht glaubhaft nachvollziehbar darlegen. Insbesondere behauptete der Betroffene in der Einvernahme vom 12.06.2019 einerseits, nur mit seinem Vater in Afghanistan telefonischen Kontakt zu haben, andererseits behauptete in weiterer Folge, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde im Widerspruch dazu, dass die Bedrohung durch den Bruder in Afghanistan via Telefon erfolgt sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungen durch den Bruder erscheint überdies in keiner Weise plausibel und damit auch nicht glaubhaft, weil der Betroffene die Bedrohungen durch den Bruder einzig damit zu begründen versucht, weil er behaupteter Maßen seinen Bruder aufgefordert hätte, auf den gemeinsamen Vater in Afghanistan zu achten, was sein Bruder jedoch ohnehin nicht gemacht hätte, wie der Betroffene weiter ausführte. Weiters hatte der Betroffene in der Einvernahme vom 12.06.2019 behauptet, er habe seinen Bruder bereits wiederholt um Unterstützung des Vaters gebeten, das erste Mal vor rund einem Jahr, der Bruder habe dem Betroffenen jedoch einerseits erklärt, der Betroffene solle selbst für den gemeinsamen Vater in Afghanistan sorgen, andererseits habe der Bruder dem Betroffenen ein einziges Mal sieben oder acht Monate vor der Einvernahme am 12.06.2019 angedroht, den Betroffenen umzubringen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Das Vorbringen erscheint somit in keiner Weise nachvollziehbar und ist dieses Vorbringen bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im zweiten Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Betroffene nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Portugal reiste, um dort am 02.11.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Betroffene wurde in weiterer Folge aus Portugal am 22.05.2019 im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Betroffenen in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der eigeholten Abfrage aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems GVS. Der Betroffene gab bereits im Erstverfahren zu Protokoll, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass sich daran seit Abschluss des Erstverfahrens etwas geändert hätte, wurde weder behauptet noch gibt es hierfür Anhaltspunkte aufgrund seiner Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch gab der Betroffene im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor dem BFA ausdrücklich an, dass sich an seinem Privatleben in Österreich nichts geändert habe. Eine finanzielle Abhängigkeit von einer in Österreich lebenden Person verneinte der Betroffene ebenfalls.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gründet auf dessen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2019. Der Betroffene hatte angegeben, er sei arbeitsfähig und er verneinte gesundheitliche Beschwerden. Er leide lediglich seit rund zehn bis zwölf Jahren an Rheuma. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, sind weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren hervorgekommen.

Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens (18.10.2018) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie im Erkenntnis des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan. Das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.03.2017 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, datiert auf den 11.10.2018. Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erwuchs am 18.10.2018 in Rechtskraft und gründet sich auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, aktualisiert am 11.09.2018. Die letzten Anschläge in Afghanistan veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 27.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 31.03.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 18.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Beim gegenständlichen zweiten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz, den er in Österreich am 22.05.2019 einbrachte, handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd

§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Der Bescheid des BFA vom 31.03.2017 ist mit wirksamer Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 11.10.2018 am 18.10.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom 31.03.2017 wurde somit ebenfalls am 18.10.2018 rechtskräftig, sie ist auch weiterhin aufrecht. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 22.05.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren in Österreich nicht in substantiiert Weise dargelegt noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Es wurde der Fluchtgrund aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren in Österreich im gegenständlichen Verfahren neuerlich behauptet, dieser war jedoch bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahrens. Weiters behauptete der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals, dass er von seinem Bruder ein einziges Mal vor sieben bis acht Monaten telefonisch bedroht worden sei, weil er diesem aufgetragen hätte, den in Afghanistan lebenden Vater zu betreuen, was dieser jedoch ohnehin nicht gemacht habe. Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungen des Bruders ist bereits - wie beweiswürdigend im Detail dargelegt - im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.

Es ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ersten Teil der im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 11.10.2018 verwirklicht wurde. Der zweite Teil des Vorbringens des Betroffenen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Betroffenen in Österreich weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Betroffene behauptete im gegenständlichen zweiten Verfahren erstmals, dass er nach Erhalt der negativen Entscheidung über sein erstes Asylverfahren in Österreich von seinem in Afghanistan lebenden Bruder ein einziges Mal telefonisch bedroht worden sei, weil er diesem aufgetragen hätte, den in Afghanistan lebenden gemeinsamen Vater zu betreuen. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist der zweite Teil des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das nunmehrige Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zusammengefasst ergibt sich beim Betroffenen im zweiten Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Betroffene nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Portugal reiste, um dort am 02.11.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Betroffene wurde in weiterer Folge aus Portugal am 22.05.2019 im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid des BFA vom 31.03.2017 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2018 eingetreten ist.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgehalten, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Es sind auch keine erheblichen in der Person des Betroffenen liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der Betroffene gab einzig an, seit rund zehn bis zwölf Jahren an Rheuma zu leiden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, sind weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren hervorgekommen.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Betroffene bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Einvernahmen im gegenständlichen zweiten Verfahren. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, und seiner vorübergehenden Ausreise nach Portugal nicht angenommen werden. Es kann daher auch kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach

Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.06.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2154079.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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