Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2217087-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch RA Mag. Sabine ZAMBAI, gegen die Festnahme am 05.04.2019 sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 05.04.2019, 11.35 Uhr, bis 05.04.2019, 15.05 Uhr, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. Er reiste nach Österreich weiter, wo ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 03.08.2017 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Da dem Bundesamt weder eine Abgabestelle bekannt war noch eine solche festgestellt werden konnte wurde der Bescheid vom 03.08.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Am 12.09.2017 wurde der BF aufgegriffen und am 02.10.2017 nach Italien überstellt.
2. Am 01.12.2017 wurde der BF nach illegaler Einreise aus Italien kommend im Bundesgebiet aufgegriffen und nach Italien zurückgeschoben.
3. Nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise stellte der BF am 25.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.03.2018 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Am 20.06.2018 wurde der BF nach Italien überstellt.
4. Seit 02.07.2018 verfügte der BF über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Vom neuerlichen Aufenthalt des BF erlangte das Bundesamt auf Grund einer Verständigung durch das zuständige Standesamt über die Ermittlung der Ehefähigkeit Kenntnis und führte am 22.02.2019 nach erfolgter Ladung eine Einvernahme des BF durch, in der er unter anderem darüber belehrt wurde, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 3 FPG aufgetragen, binnen drei Tagen bis zu seiner Ausreise in einer bestimmten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.04.2019 an seiner Meldeadresse zugestellt. Der mit diesem Bescheid angeordneten Verpflichtung kam der BF nicht nach.
6. Am 05.04.2019 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 05.04.2019 um 11.35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.04.2019 um 15.05 Uhr persönlich zugestellt.
8. Am 07.04.2019 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Festnahme am 05.04.2019 sowie die Anhaltung nach der Festnahme und beantragte festzustellen, dass diese rechtswidrig seien. Ein substantiiertes Vorbringen, auf welche Gründe die Rechtswidrigkeit der Festnahme sowie der darauffolgenden Anhaltung gestützt wird, wurden in der Beschwerde, die sich ausführlich mit der zugleich eingebrachten Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft auseinandersetzt, nicht erstattet.
9. Das Bundesamt legte am 08.04.2019 den Verwaltungsakt vor und gab am 09.04.2019 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Insbesondere wird folgendes festgestellt:
Der BF ist ein Staatsangehöriger Gambias. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 eine den BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und der BF am 20.06.2018 nach Italien überstellt. Am 01.07.2018 reiste der BF entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich nach Österreich ein und wurde vom Bundesamt in der Einvernahme vom 22.02.2019 darauf hingewiesen, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist.
Einer mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2019 gemäß § 57 Abs. 3 FPG angeordneten Unterkunftnahme leistete der BF innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge, weshalb das Bundesamt am 05.04.2019 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erließ, da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Der BF wurde am 05.04.2019 um 11.35 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrags festgenommen und anschließend angehalten. Er wurde über die Gründe der Festnahme informiert und das Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache wurde dem BF ausgefolgt.
Am 05.04.2019 um 15.05 Uhr wurde über den BF Schubhaft angeordnet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Identität des BF steht fest, da er über einen von 09.05.2018 bis 09.05.2023 gültigen Reisepass der Republik Gambia verfügt, bei dem es sich entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes vom 09.04.2019 um ein unbedenkliches Dokument handelt. Eine Kopie dieses Dokumentes liegt im Akt des Bundesamtes ein. Aus diesem Dokument ergibt sich, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias ist.
Dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung einschließlich des diesbezüglichen Nachweises der persönlichen Zustellung an den BF fest. Dass der BF am 20.06.2018 nach Italien überstellt wurde ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und wurde auch vom BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die auf Grund seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 durchgeführt wurde, bestätigt. Dass der BF am 01.07.2018 neuerlich nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage des BF im Rahmen der genannten Beschwerdeverhandlung. Diese Aussage erscheint insofern nachvollziehbar, als der BF seit 02.07.2018 entsprechend den Angaben im Zentralen Melderegister über eine Meldeadresse in Österreich verfügte.
Dass der BF vom Bundesamt am 22.02.2019 auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift im Verwaltungsakt.
Dass der BF die mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 erlassene Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 57 FPG verletzt hat indem er nicht innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist in der vom Bundesamt festgesetzten Betreuungseinrichtung Unterkunft genommen hat, räumte der BF - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsakt - in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2019 ein.
Die Feststellung, wonach das Bundesamt am 05.04.2019 gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag erlassen hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Festnahmeauftrages.
Der Zeitpunkt der Festnahme, die Mitteilung der Gründe für die Festnahme und der Umstand, dass dem BF ein Informationsblatt in englischer Sprache ausgefolgt wurde, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion vom 05.04.2019.
Dass am 05.04.2019 um 15.05 Uhr über den BF Schubhaft angeordnet wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis des Schubhaftbescheides.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Festnahme
In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautet:
"Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§§ 40 und 41 BFA-VG lauten:
"Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
Rechte des Festgenommenen
§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.
Das Bundesamt erließ am 05.04.2019 gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag betreffend den BF, da sich dieser unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 eine in Rechtskraft erwachsene Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, seine Überstellung nach Italien erfolgte am 20.06.2018. Der Aufenthalt des BF in Österreich nach seiner neuerlichen illegalen Einreise am 01.07.2018 war daher unrechtmäßig. Insbesondere war die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung noch im Zeitpunkt des vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages am 05.04.2019 aufrecht.
Da der BF entsprechend dem ordnungsgemäß erlassenen Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgenommen wurde und sämtliche Voraussetzungen für die Festnahme des BF erfüllt wurden, war seine Festnahme am 05.04.2019 rechtmäßig.
Der BF wurde am 05.04.2019 im Zuge der Festnahme über die Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt wurde von der erfolgten Festnahme unverzüglich verständigt und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Die Dauer der Anhaltung nach Festnahme ist grundsätzlich mit 48 Stunden, im Falle eines behördlichen Festnahmeauftrages mit 72 Stunden, begrenzt. Im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit ist für die Berechnung der Dauer - auch bei einer allfälligen Änderung des Anhaltegrundes - immer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Festnahme auszugehen (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 40 BFA-VG).
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Anhaltung des BF nach seiner Festnahme wurde am 05.04.2019 um 15.05 Uhr nach ca. 3,5 Stunden und damit noch deutlich innerhalb der gesetzlich möglichen Maximaldauer von 72 Stunden durch die Anordnung der Schubhaft beendet.
Somit erweist sich die Festnahme sowie die daran anschließende Anhaltung als verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder (Z 3) wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
3.3. Zu Spruchteil A. -Spruchpunkt II. - Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde in einem Schriftsatz sowohl gegen die Festnahme als auch gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dabei stellen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festnahme einerseits und hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft andererseits unterschiedliche Verfahren dar (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung nach Festnahme obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Außerlandesbringung, Festnahme, VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2217087.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019