TE Bvwg Beschluss 2019/6/18 W250 2217087-2

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

W250 2217087-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch RA Mag. Sabine ZAMBAI, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.04.2019, Zl. XXXX , sowie im Verfahren über die Beschwerde gegen die Festnahme am 05.04.2019 beschlossen:

A)

I. Der beschwerdeführenden Partei wird die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer bewilligt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) erhob am 07.04.2019 Beschwerde gegen seine Festnahme am 05.04.2019 sowie gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019 und brachte gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr ein. Ein Vermögensverzeichnis war diesem Antrag nicht beigeschlossen. Nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 ein von ihm unterfertigtes Vermögensverzeichnis vor und erweiterte gleichzeitig seinen Verfahrenshilfeantrag um die einstweilige Befreiung von den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung auf Grund der Schubhaftbeschwerde durch und entschied mit Erkenntnissen vom 18.06.2019 über die vom BF erhobenen Beschwerden.

1.3. Der BF verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts des im Schubhaftverfahren festgestellten Sachverhalts keine Zweifel.

Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.

Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der Beschwerdeführer dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr sowie - im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2019 - der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer zu bewilligen.

Über die vom BF eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2019 entschieden. Da keine Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vorgenommen wurden, das Gericht keinen gesetzlichen Vertreter bestellt hat und der Partei kein Rechtsanwalt oder Vertreter beigegeben wurde und er aus der Schubhaft zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgeführt wurde und ihm daher keine Reisekosten entstanden sind, war der Verfahrenshilfeantrag in diesem Umfang abzuweisen.

Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 05.04.2019 von Amts wegen ein Rechtsberater beigegeben. Der Verfahrenshilfeantrag war daher auch hinsichtlich der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt abzuweisen, da der BF Anspruch auf für ihn kostenlose Rechtsberatung hatte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - verwiesen wird insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ro 2017/20/0004; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, Gebührenbefreiung, Teilstattgebung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2217087.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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