TE Bvwg Beschluss 2019/6/24 G312 2127042-3

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

AlVG §12
AVG §69
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G312 2127042-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Jutta BRANDHUBER und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Anträge von XXXX auf Wiederaufnahme vom 25.11.2018 der mit

Erkenntnissen vom 10.05.2016, GZ: XXXX und XXXX, abgeschlossene

Verfahren beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem am 25.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit datierten Schriftsatz brachte

XXXX (im Folgenden: AST) die als "Wiederaufnahmsklage" titulierten Wiederaufnahmeanträge ein und beantragte diesen stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache neuerlich unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG neu zu entscheiden.

2. Mit Schriftsatz vom 01.03.2019 wurde der AST darauf hingewiesen, dass gegen eine Entscheidung vor dem BVwG eine Wiederaufnahmsklage gemäß ZPO nicht zulässig ist, dies dem AST bekannt sei, da dieser bereits zuvor Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 32 VwGVG gestellt habe und dazu aufgefordert, binnen Fristsetzung hiezu Stellung zu nehmen.

3. Mit Schriftsatz vom 10.03.2019 erklärte der BF, dass der von ihm als Wiederaufnahmsklage titulierte Schriftsatz falsch bezeichnet worden sei und als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zu werten sei, er die Titulierung des Schriftsatzes dahingehend ändere.

Ia. Verfahrensgang der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 10.02.2015 sowie vom 25.03.2015 bis 29.03.2015 und der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.03.2015 bis 21.04.2015, vom 27.04.2015 bis 04.05.2015 sowie vom 01.08.2015 bis 19.08.2015 des XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz AST) widerrufen wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von €

1.693,44 und € 359,00 gemäß § 12 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.

Gegen die genannten Bescheide erhob der AST mit 31.03.2016 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.05.2016 wurden die Beschwerden gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Mit 23.06.2016 beantragte der AST seine Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageanträge).

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen XXXX und XXXX am 18.07.2017 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 und am 03.05.2017 - die Beschwerden als unbegründet ab.

Der BF beantragte mit den am 30.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 29.11.2017 datierten Schriftsätzen die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 AVG.

Mit Beschluss vom 19.06.2018 des BVwG XXXX und XXXX wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis XXXX und XXXX vom 18.07.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des AST gegen die Beschwerdevor-entscheidungen der belangten Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen.

Es liegen die Formalvoraussetzungen - Glaubhaftmachung der Umstände über die Einhaltung der gesetzlichen Frist sowie Darlegung der Kenntnis des vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes - nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den Angaben des AST.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Zur Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 13 Abs. 1 AVG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Schriftliche Anbringen können gemäß Abs. 2 leg. cit. der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der verfahrenseinleitende Antrag kann gemäß Abs. 8 leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Vorheriger Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

3.3. Die vorliegenden Anträge zielen darauf ab, die mit Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2017, XXXX und XXXX rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Antragstellers wiederaufzunehmen. Begründet werden die Anträge im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde ebenso wie das erkennende Gericht verabsäumt hätte, bei Vorliegen seiner festgestellten Selbständigkeit die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG zu überprüfen.

Der AST verabsäumt es gänzlich, in seinen Anträgen die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeanträge ergibt, glaubhaft zu machen. Er führt in keiner Weise an, wann er Kenntnis über den vermeintlichen Wiederaufnahmegrund erlangt hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015,

Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117, vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen. (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081)

Wie bereits oben ausgeführt, hat der AST binnen zwei Wochen den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen, ab dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat und er im Antrag die Umstände, aus welchem sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, glaubhaft zu machen hat. Der AST führte in keinster Weise aus, wann er Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermögen. Er führt ausschließlich an, dass die Behörde wie auch das BVwG nicht überprüft hätte, ob er im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG trotz Selbständigkeit arbeitslos gewesen sei.

Somit sind jedoch die Formalvoraussetzungen zur Erhebung der Wiederaufnahmeanträge nicht erfüllt und waren diese als unzulässig zurückzuweisen. Ungeachtet dessen ist dem AST abschließend entgegen zu halten, dass im Falle einer Meldepflichtverletzung bzw. Feststellung einer Schwarzarbeit gerade nicht auf das erzielte Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG abzustellen ist.

Daher kann auch die mittlerweile erhobene Rechtsansicht des AST nicht zum Erfolg führen. Eine "andere rechtliche Einschätzung", also eine nachträglich geäußerte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel - wie von der AST hinsichtlich der mangelnden Überprüfung seiner Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG während des Zeitraumes seiner Selbständigkeit durch die belangte Behörde und durch das BVwG vermeint - unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 30).

Ebenso ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung d.h. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Tataschen, die eine Wiederaufnahme des Verfahren rechtfertigen vermögen, gleichgültig ob diese zB. durch vorherige Fehlbeurteilung durch die Partei durch bessere Einsicht gewonnen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG; § 69, Rz 30).

Da sich die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig erweisen, waren diese gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Frist, Kenntnis, Voraussetzungen, Wiederaufnahmeantrag,
Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2127042.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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