Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W151 2211186-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Antrag von XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.11.2018, GZ: XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) vom 12.10.2018 gab diese der Antragstellerin einen auf dem Beitragskonto der XXXX bestehenden Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.717,36 bekannt.
2. Mit Bescheid vom 14.11.2018 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin gemäß §§ 67 Abs. 3 und 83 ASVG als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX , zur ungeteilten Hand für die Beiträge hafte, die von dieser Firma zu entrichten gewesen wären. Der Bescheid wurde der Antragstellerin nachweislich am 19.11.2018 zugestellt.
3. Einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2018 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
4. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG iVm. § 8a VwGVG an die belangte Behörde (dort einlangend am 19.12.2018) weitergeleitet.
5. Mit Schreiben vom 28.12.2018, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2019, legte die belangte Behörde den Antrag auf Verfahrenshilfe vor.
6. Mit Verspätungsvorhalt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 wurde der Antragstellerin bekannt geben, dass der Verfahrenshilfeantrag verspätet eingebracht wurde. Die Antragstellerin äußerte sich zu dem Verspätungsvorhalt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Antragstellerin nachweislich am 19.11.2018 zugestellt.
Der Verfahrenshilfeantrag ist mit 13.12.2018 datiert und langte am 14.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches unzuständig war.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG iVm. 8a VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet und langte am 19.12.2018 bei dieser ein.
Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 16.01.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Antragstellerin gab keine Stellungnahme hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ab.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
§ 8a VwGVG idgF lautet:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
Zu A) Zurückweisung des Antrages
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Somit ergibt sich, dass die Frist von vier Wochen, beginnend mit Montag, 19.11.2018, am Montag, 17.12.2018, geendet hätte. Der Antrag auf Verfahrenshilfe langte am 14.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches unzuständig war.
Gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Der Antrag wäre daher bei der Wiener Gebietskrankenkasse als belangte Behörde einzubringen gewesen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dabei gehen die bei einer Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG aufgetretenen Verzögerungen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit 17.12.2018 an die belangte Behörde weitergeleitet und langte am 19.12.2018 bei dieser ein. Der Verfahrenshilfeantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in geklärt erscheint.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Einbringungsstelle, Frist, Verfahrenshilfe, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2211186.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019