TE Bvwg Beschluss 2019/6/27 W171 2216943-5

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W171 2216943-5/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, in Schubhaft beschlossen:

A)

I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 14.12.2018 die Schubhaft verhängt.

1.2 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 06.06.2019 den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor.

1.3 Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2019 vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am 14.12.2018 in Schubhaft genommen.

1.2. Die gesetzliche Frist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) zur aktuellen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft (im vorliegenden Fall 4. Haftprüfung) wäre daher am 08.07.2019 abgelaufen.

1.3. Der BF wurde am 25.06.2019 aus der Schubhaft entlassen.

1.4. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft im Sinne des § 22a Absatz 4 BFA-VG war nach der Entlassung nicht mehr durchzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im Behördenakt sowie auf den Akteninhalt des Gerichtsaktes. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 14.04.2019 fiel. Das Ende der damaligen Entscheidungsfrist sohin auf den 15.04.2019. Die weiteren gerichtlichen Prüfungen waren jeweils bis 13.05.2019 und 10.06.2019 durchzuführen. Das Ende der gegenständlichen gerichtlichen Entscheidungsfrist gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG wäre daher der 08.07.2019 gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Daraus folgt, dass eine Überprüfung gemäß § 22a Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des BVwG aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde durch die erfolgte Entlassung am 25.06.2019 gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Haftentlassung, Schubhaft, Überprüfung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2216943.5.00

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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