TE Vwgh Erkenntnis 1983/9/15 83/06/0186

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Veröffentlicht am 15.09.1983
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Index

Baurecht - Tirol

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
BauO Tir 1978 §30 Abs4
BauRallg
ROG Tir 1972 §25 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des Dr. WS, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Oktober 1982, Zl. St.S 111/1982, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: EP), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligten war mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 16. Mai 1979 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen S-gasse erteilt worden. Dieser Bescheid war mit Bescheid der Berufungskommission vom 10. Oktober 1979 bestätigt worden. Dagegen hatte der Beschwerdeführer zu B 456/79 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. In diesem Verfahren faßte der Verfassungsgerichtshof den Beschluß, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes 55 qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1979 hinsichtlich des betreffenden Grundstücks von Amts wegen zu überprüfen.

Über Ansuchen der Mitbeteiligten bewilligte der Stadtmagistrat Innsbruck mit Bescheid vom 19. Mai 1982 nachstehende Änderungen:

"Kellergeschoß: Anstelle der Schwimmhalle mit Sauna ist eine zusätzliche Wohneinheit mit Wohnraum, Küche, Vorraum und Duschbad mit WC vorgesehen.

Erdgeschoß:

Das Erdgeschoß enthält dieselbe Grundrißgliederung wie das Obergeschoß, sodaß anstelle von drei kleineren Wohneinheiten lediglich eine das gesamte Geschoß einnehmende Wohneinheit verbleibt."

Die Baumasse sollte danach unverändert bleiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Berufungskommission in Bausachen die vom Beschwerdeführer als Nachbar gegen die Bewilligung der Änderungen erhobene Berufung als unbegründet ab. Hiezu führte die belangte Behörde aus, daß der seinerzeitige Bescheid der Berufungskommission ungeachtet der Tatsache, daß er vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege daher eine rechtskräftige Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses in Innsbruck, S-Gasse, vor. Nach den bewilligten Änderungen blieben Baumasse, Gebäudehöhe, Grenzabstände und Ansichten unverändert. Soweit sich die Einwendungen des Beschwerdeführers daher auf diese Punkte bezögen, könnten sie schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Auch über die Einwendung, es liege kein Bauplatz im Sinne des § 3 Abs. 9 TBO vor, sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Überdies sei im vorhergehenden Verfahren festgestellt worden, daß der Bauplatz aus einer einzigen Grundparzelle, nämlich der Gp. 1377/2, KG. X bestehe. Außerdem handle es sich dabei um eine objektiv-rechtliche Einwendung im Sinn des § 30 Abs. 2 TBO, die nicht meritorisch zu erledigen sei. Dasselbe gelte für die Frage, ob ein Projekt den Bestimmungen des § 11 TBO entspreche und über ausreichende Schutzräume verfüge. Dabei komme den Anrainern kein Mitspracherecht zu. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß nach den Plänen im Keller des Hauses ohnehin ein Schutzraum vorgesehen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers schließlich, es sei die im Bebauungsplan Nr. 55 U enthaltene Geschoßflächendichte nicht eingehalten, sei gemäß § 42 AVG 1950 präkludiert, der Beschwerdeführer, der an der Bauverhandlung am 23. März 1982 nicht teilgenommen habe, habe auch in seiner schriftlichen Eingabe vom 10. März 1982 eine Einwendung wegen der Baudichte nicht vorgebracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag auf "Einbeziehung" in das Verfahren B 456/79; darin wurde sowohl die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes 55 u der Stadt Innsbruck als auch die Verfassungsmäßigkeit der Berufungskommission in Bausachen der Stadt Innsbruck bekämpft. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1983, B 624/82-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Baubehörden hätten sich über seine Einwendungen hinweggesetzt, daß kein geeigneter Bauplatz im Sinne des Gesetzes vorliege, weil auch die vorgeschriebene Bebauungsdichte nicht eingehalten worden sei; es sei auch nicht notwendig gewesen, daß der Beschwerdeführer bereits in seinen Einwendungen auf die Frage der Baudichte verwiesen hätte.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Alle Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an dem Umstand vorbei, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht etwa ein Neu- oder Zubau ist, durch den Nachbarinteressen verletzt werden könnten, sondern lediglich Änderungen im Inneren des Gebäudes. Derartige Vorgänge können aber überhaupt nur dann subjektivöffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, (TBO) verletzen, wenn dadurch eine bestimmungswidrige Verwendung des Gebäudes zugelassen würde. Die Zusammenlegung von Wohnungen und die Umwandlung einer Sauna und Schwimmhalle in eine Wohnung kann Rechte des Nachbarn von vornherein nicht verletzen. Soweit der Beschwerdeführer eine Übertretung der Baudichte rügt, muß davon ausgegangen werden, daß es sich nach der Lage des Falles nicht um eine Bestimmung handelt, durch welche die Ausnützung des Bauplatzes nach Höhe oder Abständen bestimmt wird, sodaß ein subjektives öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 30 Abs. 4 TBO nicht als gegeben angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1980, Zl. 2258/79). Die belangte Behörde hat im übrigen richtig erkannt, daß die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, auf Grund der Berufung eines Nachbarn außerhalb von dessen Mitwirkungsrecht gar nicht geprüft werden darf.

Da also der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 1983

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983060186.X00

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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