TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/23 87/06/0006

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG

Norm

AVG §42 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der JH in S, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. August 1984, Zl. 1/02-23.828/12-1983, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Dipl.-Ing. JS in N, und 2) Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gemeinde legte in der Zeit vom 21. Oktober 1982 bis 6. Dezember 1982 den Entwurf eines Bebauungsplanes für den Planungsbereich "W-straße" in zwei Varianten zur allgemeinen Einsicht auf. Der Planungsbereich umfaßte die Grundstücke 80/5 und 80/2 (mit dem die Grundstücke 79/2, 84/2, 84/1 vereinigt worden waren) im Eigentum des Erstmitbeteiligten (von dem auch der Entwurf des Bebauungsplanes verfaßt wurde), im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stehende Grundstücke (366, 247/1-W-straße-73/1, 73/2, 73/6) und das Grundstück 73/3 im Eigentum der Beschwerdeführerin, alle Grundstücke inneliegend in der KG N.

Im Entwurf des Bebauungsplanes waren die in Aussicht genommene Breite und der Verlauf der W-straße ausgewiesen. Über die künftige Bebauung war festgehalten, daß auf den Grundflächen 80/5 und 80/2 die Errichtung der Wohnblöcke A, B, C, D, E, F, G, H, I, auf den Grundstücken 366, 73/6, 73/3 und 73/1 nach der Variante I die Errichtung von sieben Reihenhäusern, nach der Variante II die Errichtung von zwei Doppelhäusern vorgesehen sei.

Die Beschwerdeführerin gab zu diesen Varianten am 3. November 1982 und 2. Dezember 1982 Stellungnahmen ab, in denen sie sich gegen die geplante Straßenführung der W-straße und für die Variante I aussprach. Nach Einholung diverser Gutachten und einer Vorberatung wurde am 15. Juli 1983 die Variante II des aufgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes samt Erläuterungsbericht vom Gemeinderat zum Beschluß erhoben. Die Verordnung vom 22. Juli 1983 wurde gemäß § 4 Abs. 6 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes der Bebauungsplan durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 22. Juli 1983 bis 5. September 1983 und durch Verlautbarung in der Salzburger Landeszeitung Nr. 23 vom 9. August 1983 kundgemacht. Der Bebauungsplan ist am 10. August 1983 wirksam geworden. Im verlautbarten Wortlaut heißt es, daß der Bebauungsplan die Grundparzellen 60/2 (richtig müßte

es 80/2 lauten), 80/5, .... umfasse.

Die Beschwerdeführerin erhob am 10. August 1983 gegen die Verlautbarung des Bebauungsplanes "Berufung und Aufsichtsbeschwerde", welche aber mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. Oktober 1983 als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1983 die Grundstücke 80/2 und 80/5 gemäß § 12 f des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes zum Bauplatz für die Errichtung der Wohnanlage "W-straße" mit Tiefgaragen und freien Abstellplätzen erklärt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 10. Mai 1984 hinsichtlich der Bezeichnung des Lageplans berichtigt.

In weiterer Folge brachte der Erstmitbeteiligte drei Bauansuchen, jeweils zur Errichtung von Teilen der Wohnhausanlage "W-straße", ein, über die für 3. August 1983 drei mündliche Verhandlungen nacheinander anberaumt wurden. Zu allen wurde die Beschwerdeführerin nachweislich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen. Bei der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Bauansuchens I (Blöcke A und B) brachte die Beschwerdeführerin vor, mit der Straßenführung nicht einverstanden zu sein, was sie im einzelnen begründete. Weiters machte sie geltend, daß die in einem Verlassenschaftsverfahren gegenüber dem Bauwerber (der erstmitbeteiligten Partei, dem Bruder der Beschwerdeführerin) gegebene Zustimmung zur Bauführung als nichtig anzusehen sei, weil ihr diese unter Zwang und Druck abgerungen worden sei. Überdies dürfen bei den Bauarbeiten weder ihr Grundstück befahren noch Baumaterialien bzw. Aushubmaterial abgelagert werden. Der Erstmitbeteiligte erklärte hiezu, daß das Bauvorhaben in allen Punkten den gesetzlichen Vorschriften entspreche und die Nachbarabstände genauestens eingehalten seien. Das Projekt entspreche dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Bebauungsplan bis ins kleinste Detail.

Bei der mündlichen Verhandlung über das Bauansuchen III (Blöcke F, G und H) - im Verfahren zum Bauansuchen II (Blöcke C, D und E) hatte die Beschwerdeführerin keine Parteistellung - wiederholte die Beschwerdeführerin ihr oben wiedergegebenes Vorbringen und fügte hinzu, daß sie "grundsätzlich außer den vorgebrachten Einwendungen gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhebe".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. August 1983 wurde dem Erstmitbeteiligten gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, § 9 Abs. 2 und 3 und § 22 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes die Bewilligung zur Errichtung der Wohnblöcke A und B auf dem Grundstück 80/5 (I) und mit Bescheid vom 16. August 1983 zur Errichtung der Wohnblöcke F, G und H auf dem Grundstück 80/2 (versehentlich im Bescheid als Grundstück 80/5 bezeichnet) mit Tiefgaragen und freien Abstellplätzen (III) nach Maßgabe der den Bescheiden zugrundeliegenden Pläne und der in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Vorschreibungen erteilt. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen, die sich gegen die im Bebauungsplan festgelegte Führung der W-straße richteten und in denen geltend gemacht wurde, daß die in einem Verlassenschaftsverfahren gegenüber dem Bauwerber gegebene Zustimmung zur Bauführung als nichtig anzusehen sei, wurden zurückgewiesen. Dagegen wurde der Einwendung, daß auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin das Ablagern von Baumaterialien bzw. Aushubmaterial untersagt sei und das Grundstück bei den Bauarbeiten nicht befahren werden dürfe, entsprochen.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (im wesentlichen wörtlich übereinstimmend) Berufungen, in denen sie vor allem vorbrachte, daß die dem Bescheid in der Bauverhandlung zugrundegelegenen Pläne in der Straßenführung mit dem Bebauungsplan Variante II nicht übereinstimmen, ebenso die Situierung der Wohnblöcke B, F und H. Offensichtlich solle die Straße immer weiter in das Grundstück 73/3 hineingedrängt werden, um auf diesem die Verwirklichung des Bebauungsplanes zu verhindern. Sie beantrage weiters, den Punkt ihrer Stellungnahme vom 3. August 1983, worin sie eine Verlegung des Straßenknickes in Richtung Bach um 6 bis 7 m beantragt habe, richtigzustellen auf "60 bis 70 m". Überdies habe sich die Bauverhandlung vom 3. August 1983 auf einen Bebauungsplan gestützt, welcher zu diesem Zeitpunkt weder verlautbart noch rechtswirksam gewesen sei. Es hätte somit nicht von der Straßenführung laut Bebauungsplan ausgegangen werden dürfen, ebenso hätte die Situierung des Blockes H somit nicht genehmigt werden dürfen. Sie habe gegen die öffentlich aufgelegten Bebauungspläne als Betroffene fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie gegen die Straßenführung protestiert habe. Sie habe vom Beschluß bzw. von der Nichtberücksichtigung ihrer Einwände im Bebauungsplan keinerlei Nachricht erhalten, wodurch ebenfalls ein Verfahrensmangel betreffend den Bebauungsplan vorliege.

Mit dem auf dem Beschluß der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. März 1984 beruhenden Bescheid vom 9. Mai 1984 wurden die beiden Berufungen der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "als unzulässig zurückgewiesen". Der Bescheid des Bürgermeisters vom 16. August 1983 betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von drei Wohnblöcken (F, G und H) auf dem offenbar zufolge eines Schreibfehlers irrtümlich falsch bezeichneten Grundstück Nr. 80/5 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß die falsche Grundstücksbezeichnung 80/5 durch die richtige Grundstücksnummer 80/2 ersetzt wurde.

In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich die Einwände der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vom 3. August 1983 ausschließlich gegen die Straßenführung der Wstraße richteten, was insbesondere durch die Einleitung ihrer Stellungnahme: "Ich bin mit der Straßenführung nicht einverstanden und protestiere daher unter Anführung folgender Gründe ....."

erhärtet werde. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im letzten Satz erklärt, daß sie grundsätzlich außer den vorgebrachten Einwendungen gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhebe. Aus diesen Äußerungen sei klar ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin in beiden Verhandlungen nur gegen die Straßenführung, nicht jedoch gegen die Bauvorhaben an sich Einwendungen erhoben habe.

Die erhobenen Einwendungen bezüglich der Straßenführung seien bereits von der Baubehörde erster Instanz als unzulässig zurückgewiesen worden, da die Straßenführung und die Straßenbreite in dem für den gegenständlichen Bereich maßgeblichen und rechtskräftigen Bebauungsplan "W-straße-Variante II" festgesetzt worden sei. Dieser Bebauungsplan sei in Rechtskraft erwachsen, so daß gegen dessen Festsetzungen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Die Gemeindevertretung schließe sich bezüglich dieser Einwendungen der von der Baubehörde erster Instanz vertretenen Rechtsansicht an. Die übrigen in den beiden Berufungsschriften angeführten Einwendungen seien anläßlich der beiden Bauverhandlungen von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Da jeweils ordnungsgemäß auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 hingewiesen worden sei, stellten die Einwendungen somit unzulässige Neuerungen dar.

Im Bescheid des Bürgermeisters vom 16. August 1983 sei als Bauplatz offensichtlich zufolge eines Schreibfehlers bei der Verfassung der Verhandlungsschrift irrtümlich die Parzellenbezeichnung 80/5 anstelle des richtigen Grundstückes 80/2 angeführt. Daß es sich um einen offenbaren Schreibfehler handle, gehe daraus hervor, daß die richtigen Grundstücksnummern sowohl in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1983 als auch vom bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten auf Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 3. August 1983 angeführt worden seien. Die Gemeindevertretung nahm die Möglichkeit zur Berichtigung dieses offensichtlichen Schreibfehlers wahr.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie zusätzlich zu den schon in den Berufungen vorgebrachten Einwendungen noch geltend machte, beide Verhandlungsschriften vom 3. August 1983 gingen davon aus, daß der Bebauungsplan und hinsichtlich der Bauplatzerklärung der Bescheid vom 10. August 1983 heranzuziehen sei, wobei der Bebauungsplan am 3. August 1983 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und auch der Bauplatzerklärungsbescheid vom 10. August 1983 noch nicht existiert habe. Einen weiteren Verfahrensmangel erblicke sie darin, daß lediglich eine mündliche Verhandlung im Gemeindeamt stattgefunden habe und keine örtliche Besichtigung vorgenommen wurde. Ebenso sei ihr der Verhandlungsgegenstand zu wenig erläutert worden. In weiterer Folge kritisierte sie die Vorgangsweise während der mündlichen Verhandlung, in der eine Planeinsicht nicht möglich gewesen sei und sie sich weiters nicht entsprechend Gehör verschaffen hätte können. Überdies stimme der Lageplan mit dem in der Zwischenzeit rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan nicht überein. Die Beschwerdeführerin brachte in weiterer Folge vor, daß der Erstmitbeteiligte in der Verhandlungsschrift sowohl als Amtssachverständiger als auch als Einschreiter, als Eigentümer und als Planverfasser aufscheine, was dessen besonderes Naheverhältnis zur Behörde dokumentiere. Weiters wandte sie sich gegen die Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit

des Bebauungsplanes und kündigte eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof an. Weiters würden die Abstände nicht mit den Mindestabständen übereinstimmen, der Verhandlungsleiter sei im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 befangen, es sei ihr die Verhandlungsschrift zur Unterfertigung zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden, in dem die Amtshandlung noch nicht abgeschlossen war und bestreite sie, daß ihr gegenüber Präklusion im Sinne des § 42 AVG 1950 eingetreten sei. Schließlich bekämpfte sie die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde, da durch die Berücksichtigung dieses angeblichen Schreibfehlers der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides geändert werde und sie um ihre Möglichkeit gebracht werde, hinsichtlich dieses Bauvorhabens ihre Einwendungen zu erheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. August 1984 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, daß es Aufgabe der Vorstellungsbehörde sei, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer vom Gesetz festgelegten Rechtssphäre verletzt worden sei. Sämtliche Bescheide erster Instanz stünden nicht im Widerspruch mit der Bauplatzerklärung und mit dem Bebauungsplan. Wenn auch am Verhandlungstag der Bebauungsplan "W-straße" und die Bauplatzerklärung noch nicht als formell rechtskräftig angesehen werden konnten, müsse der diesbezügliche Mangel als saniert betrachtet werden, da ein Widerspruch zwischen Bescheid und nunmehr rechtskräftiger Bauplatzerklärung sowie Bebauungsplan nicht bestehe. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin durch die Baubewilligung sei hieraus nicht zu konstruieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß kein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei, sei als unglaubwürdig zu beurteilen. Aus der Verhandlungschrift, die eine öffentliche Urkunde darstelle, gehe hervor, daß ein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei und sei dies auch vom bautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin hätte schon bei der Verhandlung ohne weiteres zu Protokoll geben können, daß sie auf einem Ortsaugenschein beharre, wenn dieser nicht stattgefunden hätte. Derartige Aufzeichnungen seien jedoch auch nicht zu finden. Zum Argument, daß der Beschwerdeführerin eine Planeinsicht nicht möglich gewesen sei und sie nicht habe erkennen können, welche Bauvorhaben überhaupt verhandelt worden seien, müsse darauf hingewiesen werden, daß aus den Planunterlagen eindeutig hervorgehe, welche Wohnblöcke Gegenstand der baubehördlichen Bewilligungsverhandlung waren. Einerseits sei aus der Verständigung betreffend die Verhandlung I von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage sowie Abstellplätzen die Rede gewesen, andererseits seien die Blöcke A und B auch für einen Laien deutlich erkennbar rot im Projekt eingezeichnet. Aus dem Plan des Geometers sei weiters ersichtlich, welche Blöcke gemeint seien und seien diese Blöcke auch mit Buchstaben bezeichnet. Auch wenn die Grundstücke versehentlich falsch bezeichnet worden seien, gehe aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und den Planunterlagen für jeden ersichtlich eindeutig hervor, wie das Bauvorhaben aussehe und welche Blöcke jeweils Gegenstand der Verhandlung waren. Die Angaben der Beschwerdeführerin erschienen unglaubwürdig und machten den Eindruck, als ob absichtlich ein Verfahrensfehler konstruiert werden solle. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der mitbeteiligten Gemeinde sei bei der Vidierung der der Bauplatzerklärung zugrundeliegenden Lagepläne insofern ein Fehler unterlaufen, als zwei Pläne vidiert worden seien und einer nicht dem Bauplatzerklärungsbescheid entsprochen habe. Dieser Fehler sei ordnungsgemäß berichtigt worden. Hiezu sei festzustellen, daß dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 10. August 1983 nicht nur ein Plan zugrundeliege, sondern dieser Bescheid sich vor allem auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und den Bebauungsplan stütze und auf Grund der gesamten Begründung des Bescheides eindeutig eruierbar sei, welcher Lageplan als der richtig vidierte anzusehen sei. Wäre dem Bauverfahren ein falscher Plan betreffend die Bauplatzerklärung zugrundegelegen, so wäre vom bautechnischen Amtssachverständigen sicher eine Planabweichung festgestellt worden. Jedenfalls stimme die Lage der Bauten mit der Bauplatzerklärung und dem Bebauungsplan überein und werde die Beschwerdeführerin in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Weiters liege eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die unrichtige Bezeichnung von Grundstücken nicht vor, da klar zu erkennen gewesen sei, was auch im Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zum Ausdruck komme, welche Gebäude wo errichtet werden sollten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß der Erstmitbeteiligte selbst als bautechnischer Amtssachverständiger fungiert habe, wurde ausgeführt, aus der Unterzeichnung des Gutachtens sei unschwer zu erkennen, daß nicht der Erstmitbeteiligte, sondern Dipl.-Ing. N. als bautechnischer Amtssachverständiger eingeschritten sei. Aus diesem Protokollierungsfehler ein Naheverhältnis zwischen Baubehörde und Erstmitbeteiligtem konstruieren zu wollen, sei nur aus mangelnder Genauigkeit des Aktenstudiums zu erklären. Die Tatsache, daß im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligungsbescheide die Bauplatzerklärung noch nicht rechtskräftig gewesen sei, würde nur dann zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führen, wenn zwischen Baubewilligung, Bauplatzerklärung und Bebauungsplan ein Widerspruch bestünde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Baubewilligung stimme mit dem Bebauungsplan nicht überein, sei eine unbewiesene Behauptung. Die Baubewilligung stimme vielmehr mit dem Bebauungsplan, wie aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und einem Planvergleich zu ersehen sei, überein. Zur Annahme der Befangenheit des Verhandlungsleiters führte die belangte Behörde aus, daß - wie seitens der mitbeteiligten Gemeinde berichtet und aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretungssitzung ableitbar - der Verhandlungsleiter während dieser Sitzung nur als Auskunftsperson fungierte, jedoch bei der Beschlußfassung nicht mitgewirkt habe, sodaß auch diese Argumentation ihr Ziel verfehle.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei genötigt worden, noch vor dem Ende der Verhandlung die Verhandlungsschrift zu unterschreiben (Verhandlungsschrift III), führte die belangte Behörde aus, daß, wie aus der Verhandlungsschrift zu ersehen sei, die Beschwerdeführerin als letzte Partei (ausgenommen der Erstmitbeteiligte selbst) unterschrieben habe, sodaß sie sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, ihre Einwendungen vollständig zu Protokoll zu geben. Zur behaupteten Änderung der Rechtslage und somit Nichteintreten der Präklusionsfolgen wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß eine Änderung der Rechtslage nur dann eingetreten wäre, wenn neue Einwendungen für die Beschwerdeführerin entstanden wären, allerdings auch nur hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte. Dies sei gerade hier nicht der Fall, da die Pläne, die der Baubewilligung zugrundeliegen, schon auf den Bebauungsplan und die Bauplatzerklärung abgestimmt gewesen seien. Es seien also keine neuen Einwendungsmöglichkeiten nachher entstanden, so daß sämtliche Einwendungen schon bei der Bauverhandlung vorgebracht hätten werden können und auch müssen. Die belangte Behörde könne nicht finden, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme während der mündlichen Verhandlung den Bebauungsplan insofern bekämpft habe, als nach ihrer Meinung die Wohnblocksituierung dem Bebauungsplan widerspreche, sondern es sei ihr damals nur darum gegangen, die Straßenführung im Bebauungsplan zu kritisieren. Außerdem habe sie (siehe Verhandlungsschrift III) ausgeführt, daß sie grundsätzlich, außer den vorgenannten Einwendungen, gegen das Bauvorhaben keine Einwände erhebe. Sie habe also eindeutig klargelegt, daß sie das Bauvorhaben an und für sich nicht störe, sondern nur die Straßenführung. Die später vorgebrachten Einwände gegen den Bebauungsplan hinsichtlich Abstände etc. wären daher als präkludiert abzuweisen gewesen. Aber auch durch die Formulierung des Spruches im Bescheid der Gemeindevertretung "die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen", anstatt richtigerweise "als unbegründet abgewiesen", könne die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, da aus der Gesamtheit des Bescheides eindeutig zu schließen sei, daß ihr eine Sachentscheidung nicht versagt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne übrigens auch jetzt noch nicht dartun, inwieweit im Hinblick auf die räumliche Nähe der Bauten ihre subjektiv-öffentliche Interessensphäre verletzt werde. Der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin, daß von der Geltendmachung eines Einwandes gegen die Straßenführung sämtliche anderen Einwendungen gegen eine Baubewilligung mitumfaßt seien, könne nicht gefolgt werden, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konkretisierung der einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechte, die möglicherweise verletzt wurden, unbedingt erforderlich sei. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, daß das gesamte Vorbringen nur dem Zweck zu dienen scheine, den Bebauungsplan als rechtswidrig darzustellen, jedoch sei die Vorstellungsbehörde nicht befugt, eine Überprüfung der Verordnung vorzunehmen. Was die Bekämpfung des Bescheides betreffend die Berichtigung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG 1950 anlange, dürfe bemerkt werden, daß durch den Schreibfehler hinsichtlich der Parzellennummern eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei. Eine Berichtigung dieses Schreibfehlers sei jederzeit von Amts möglich und sei hiedurch der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides in keiner Weise geändert worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die jedoch mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1986, Zl. B 831/84-21, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Der Verfassungsgerichtshof stellte zur Frage der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes fest, daß er keinen Anlaß sehe, dem Gemeinderat ein gesetzwidriges Vorgehen bei der Erlassung des Bebauungsplanes vorzuwerfen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe bei der Beschlußfassung die beiden Varianten gegeneinander abgewogen und sich nach den aus den vorgelegten Plänen und Verwaltungsakten ersichtlichen Gegebenheiten (insbesondere die südlich des Grundstückes 73/3 vorhandene Steillage des Geländes) entschlossen, der Variante II den Vorzug vor der Variante I zu geben. Es sei nicht hervorgekommen, daß der Gemeinderat bei der Gestaltung des Planungsbereiches den ihm eingeräumten Spielraum überschritten hätte. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß darin, daß die Gemeindevertretung die Berufungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen statt als unbegründet abgewiesen hatte, keine Verweigerung einer Sachentscheidung zu erblicken sei.

Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 lauten:

"§ 42

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden."

"§ 7

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

....

5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben."

"§ 62

....

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Die Beschwerdeführerin brachte zu der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, daß sie durch die Erteilung der Baubewilligung für das eingereichte Projekt und durch die Abweisung ihrer Einwendungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei. So sei nicht geprüft worden, ob die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 des Bebauungsgrundlagengesetzes vorlägen. In der Verhandlungsschrift sei von dem noch nicht dem Rechtsbestand angehörenden Bebauungsplan bzw. Bauplatzerklärungsbescheid ausgegangen worden. Sie machte weiters geltend, daß die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Präklusionsfolgen unzutreffend sei, da sich die Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 3. August 1983 und der Erlassung der Baubescheide durch das Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes und die Erlassung des Bauplatzerklärungsbescheides geändert habe. Es sei weiters keine Prüfung der Frage erfolgt, inwieweit das eingereichte Projekt dem Bebauungsplan widerspreche, was sie schon in der Berufung geltend gemacht habe. Überdies liege keine Identität zwischen Kundmachung und Verhandlungsgegenstand vor, weshalb auch aus diesem Grund der Eintritt der Präklusion bestritten werde.

Zur eingewendeten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften legte die Beschwerdeführerin dar, daß sie über die Ermittlungsergebnisse der Vorstellungsbehörde nicht informiert worden sei, was dem Grundsatz des Parteiengehörs widerspreche, weiters sei nicht für jedes Bauvorhaben jeweils ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sie auch (bedingt durch Urlaubsabwesenheit) nicht vor der mündlichen Verhandlung in ausreichendem Ausmaß Akteneinsicht nehmen können. Weiters sei ihr das Protokoll über die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gemeindevertretungssitzung vom 26. März 1984 nicht zur Kenntnis gebracht worden und mache sie erneut die Befangenheit des Verhandlungsleiters geltend. Abschließend brachte sie vor, daß es sich bei der Berichtigung der Parzellennummer im Bescheid zweiter Instanz nicht um die bloße Korrektur eines Schreibfehlers gehandelt habe.

Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1986 von der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes ausgehen konnte.

Als wesentliche Frage des vorliegenden Falles bleibt daher nur, ob die Gemeindebehörde zweiter Instanz mit Recht vom Vorliegen einer Präklusion hinsichtlich jener Einwendungen der Beschwerdeführerin, die diese nicht bei der mündlichen Verhandlung geltend machte, ausgehen konnte. Die Beschwerdeführerin hatte bei der ersten Verhandlung vom 3. August 1983 (über das Bauansuchen I) ausschließlich Einwendungen hinsichtlich der Straßenführung und Straßenbreite und damit gegen die Festlegungen des Bebauungsplanes vorgebracht, in der weiteren Verhandlung vom selben Tag (über das Bauansuchen III) sich auf die Einwendungen der ersten Verhandlung bezogen und zusätzlich erklärt, "daß sie ansonsten gegen das Bauprojekt keine Einwendungen erheben würde". Um Präklusionsfolgen für weitere Einwendungen zu vermeiden, brachte die Beschwerdeführerin in Berufung, Vorstellung und Beschwerde vor, daß hinsichtlich der Verhandlung zu III die Kundmachung nicht mit dem Verhandlungsgegenstand übereingestimmt habe, überdies habe die Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Erlassung der Baubewilligungsbescheide eine Änderung erfahren.

Zum Einwand der fehlenden Identität zwischen Kundmachung und Verhandlungsgegenstand ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 nur dann eintreten, wenn - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht (vgl, u.a. Erkenntnis vom 26. Februar 1952, Slg. Nr. 2459/A). Für den Gegenstand der Verhandlung sind das Bauansuchen, die Baupläne und die Baubeschreibung maßgebend sofern in der Ladung und in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes bei der Bauverhandlung nichts Abweichendes festgehalten wird (vgl. Erkenntnis vom 17. Dezember 1981, Slg. Nr. 10621/A). Nun ist dem Bauansuchen, der Baubeschreibung und vor allem den Bauplänen (z.B. dem Höhenplan) eindeutig zu entnehmen, daß die Errichtung von drei Wohnhäusern mit 32 Wohnungseinheiten und Tiefgaragenabstellplätzen auf den Parzellen 80/2 und 84/1 den Gegenstand der Verhandlung zu III darstellte. Die Kundmachung zur Verhandlung zu III spricht auch ausdrücklich von der Errichtung dreier Wohnhäuser mit 32 Wohneinheiten und Tiefgaragenabstellplätzen auf den Parzellen 80/2 und 84/1. Der offensichtliche Schreibfehler auf Seite 1 der Verhandlungsschrift, in der statt 80/2 die Parzellennummer 80/5 angeführt wurde, ändert nichts daran, daß zwischen der Kundmachung und dem Gegenstand der Verhandlung Identität besteht. Der offenbar von der Verhandlungsschrift übertragene Fehler fand zwar Niederschlag im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 16. August 1983, wurde aber gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 von Amts wegen von der Baubehörde zweiter Instanz korrigiert. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verwechslungsmöglichkeit mit dem Verhandlungsgegenstand der Verhandlung I, der tatsächlich auf Parzelle 80/5 liegt, behauptet, obwohl ihr als Nachbarin, die schon im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes intensiv mit diesen Planungen befaßt war, die tatsächlichen Lageverhältnisse durchaus bekannt sein mußten, so ist dies umso unglaubwürdiger, als Gegenstand der Verhandlung zu I die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Abstellflächen war, was rein zahlenmäßig zu einer eindeutigen Unterscheidung führt, und die Beschwerdeführerin in der Verhandlungsschrift zu III ausdrücklich auf ihre Einwendungen hinsichtlich des Projektes I verwies und damit klar zum Ausdruck brachte, daß sie die beiden Projekte sehr wohl auseinander zu halten in der Lage war. Da sohin Identität zwischen Kundmachung und Verhandlungsgegenstand vorlag, lag diesbezüglich kein Hindernis für den Eintritt der Präklusionsfolgen vor.

Die von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachte Änderung der Rechtslage zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Baubewilligungsbescheid ist zwar tatsächlich eingetreten: Die mündlichen Verhandlungen fanden am 3. August 1983 statt, die entsprechenden Baubewilligungsbescheide tragen die Daten 11. bzw. 16. August 1983; am 10. August 1983 wurde der Bebauungsplan rechtswirksam und der mit demselben Tag datierte Bauplatzerklärungsbescheid wurde am 11. August 1983 zugestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zl. 2433/77, ausgesprochen hat, tritt dann, wenn durch die Änderung der Rechtslage neue Einwendungen entstehen, hinsichtlich dieser Einwendungen keine Präklusion ein. Nun wurde aber bei der mündlichen Verhandlung - und das ausdrücklich - materiell schon auf die Vorgaben des Bebauungsplanes - dieser war ja schon von der Gemeindevertretung am 15. Juli 1983 beschlossen worden - und der Bauplatzerklärung Bedacht genommen, obwohl diese erst einige Tage später Rechtswirksamkeit erlangten, was die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung ausdrücklich rügt, damit aber als richtig zugibt. Aus dieser (allenfalls zu Unrecht vorweggenommenen) Änderung der Rechtslage konnte die für die Beschwerdeführerin eingetretene Präklusion nicht wegfallen. Soweit sie in den Verhandlungen Einwendungen hinsichtlich Situierung und Breite der Straßenführung erhob, wandte sie sich damit ja letztlich gegen die Vorgaben im Bebauungsplan, bezog sich also selbst auf die kommende Rechtslage.

Damit konnte die Gemeindebehörde zweiter Instanz wie die belangte Behörde mit Recht vom Eintritt der Präklusionsfolgen gegenüber der Beschwerdeführerin ausgehen.

Sämtliche im weiteren Verfahren vorgebrachte materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Baubewilligung waren daher - da auch der Verwaltungsgerichtshof an die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 gebunden ist - nicht weiter zu beachten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber auch ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll. Da der Beschwerdeführerin durch den Eintritt der Präklusionsfolgen - wie oben ausgeführt - der Boden für die Durchsetzung allfälliger nicht rechtzeitig geltend gemachter materiell-rechtlicher Ansprüche entzogen ist, erübrigte sich ein näheres Eingehen auf ihr diesbezügliches Vorbringen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 23. Februar 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060006.X00

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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