TE Vwgh Beschluss 1998/11/26 98/16/0298

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der 1) der Mag. C in R, 2) des Mag. P in R und 3) der K in V, alle vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 17. August 1998, Zl. RV 80/1-5/97, betreffend Bodenwertabgabe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/16/0298-2, wurde die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, ihre Beschwerde u.a. dahin zu verbessern, daß das Recht, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt bezeichnet wird.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nahm die Beschwerdeführer zwar die Verbesserung eines zweiten, der Beschwerde anhaftenden Mangels vor, erstattete jedoch betreffend den Beschwerdepunkt nur das folgende Vorbringen:

"A) Gesetzwidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a) In Ergänzung meiner Beschwerdepunkte in der Beschwerde führen wir aus, daß sowohl der Bescheid erster Instanz als auch der Bescheid der belangten Behörde mit Aktenwidrigkeit behaftet ist. Entgegen der Niederschrift des Finanzamtes Klagenfurt vom 06. September 1994 zu EW-AZ 020-2-1110 haben die Unterbehörden festgestellt, daß das Grundstück 255/2 im Jahre 1994 noch nicht bebaut war. Aus der behördlichen Feststellung vom 06. September 1994 ergibt sich das Gegenteil, und zwar daß zu diesem Zeitpunkt bereits der Rohbau errichtet war, allerdings ohne Böden, ohne Türen und ohne Fenster. Hätte uns die Behörde erster Instanz oder die Behörde zweiter Instanz mitgeteilt, daß sie davon auszugehen beabsichtigt, daß am Grundstück 255/2 im Jahre 1994 noch keine Bautätigkeit durchgeführt und kein Bauprojekt errichtet wurde, dann hätten wir bereits damals auf die amtliche Feststellung vom 06. September 1994 verwiesen. Wir sind im Vertrauen auf die amtliche Niederschrift vom 06. September 1994 von allem Anfang an davon ausgegangen, daß für das Grundstück 255/2 eine Bodenwertabgabe für die Jahre nach 1993 und 1994 nicht mehr vorgeschrieben werden kann, weil eine Bauführung stattgefunden hat. Die belangte Behörde und die Behörde erster Instanz haben uns auch diese Rechtsansicht, daß sie die Fesetsetzung einer Bodenwertabgabe für das Grundstück 255/2 für die Jahre 1994 und folgende beabsichtigen, nicht mitgeteilt. Damit haben sie uns auch in einer Rechtsansicht überrascht, zu welcher wir keine Gelegenheit hatten, eine Stellungnahme abzugeben. Aus der Begründung des Erstbescheides ergibt sich nicht, daß die Bodenwertabgabe für die Jahre 1994 und folgende deshalb vorgeschrieben wurde, weil die Behörde davon ausgeht, daß eine Bauführung noch nicht erfolgte und die Behörde von einem unbebauten Grundstück 255/2 der KG Reifnitz ausgeht. Damit haben die Behörden entgegen der Niederschrift des Finanzamtes Klagenfurt vom 06. September 1994 zu EW-AZ 020-2-11110 geänderte Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen und von dieser Vorgangsweise uns nicht in Kenntnis gesetzt und uns keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und haben darüberhinaus diese überraschende REchtsansicht der Entscheidung zugrunde gelegt (siehe ÖStZ 1990, 264).

b) Eine Verletzung unseres Parteiengehörs und Rechtswidrigkeit infolge unvollständiger Klärung des Sachverhaltes erblicken wir auch darin, daß der Grundlagenbescheid, und zwar der Einheitswertbescheid zum 01. Jänner 1992 vom 30. September 1992, wohl unserer Besitzvorgängerin, Frau Rack Gerlinde, nicht aber uns zugestellt wurde. Auch diese beabsichtigte Vorgangsweise, die allenfalls die Unterbehörden aus dem Einheitswertbescheid vom 30. September 1992 ableiten, stellt für uns eine geänderte Sachverhaltsfeststellung dar. Der Einheitswertbescheid vom 30. September 1992 wurde uns niemals zugestellt. Wir hatten auch keine Möglichkeit, bereits in diesem Verfahren vorzubringen, daß bereits im Jahre 1994 das Grundstück 255/2 bebaut war. Hätte die Behörde erster Instanz oder die belangte Behörde uns mitgeteilt, daß sie den Grundlagenbescheid der Festsetzung der Bodenwertabgabe uns gegenüber der Vorschreibung der Bodenwertabgabe zugrunde zu legen beabsichtigt, dann hätten wir selbstredend vorgebracht, daß bereits im Jahre 1994 das Grundstück 255/2 bebaut war und hätten auf die Niederschrift des Finanzamtes Klagenfurt vom 06. September 1994 zu EW-AZ 020-2-1110 verwiesen.

c) Die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde haben den Sachverhalt auch in der Richtung unvollständig abgeklärt und damit gegen wesentliche erhebliche Verfahrensvorschriften verstoßen, daß sie nicht ermittelt haben, bis zu welchem Zeitpunkt das Grundstück 255/2 nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde und ab welchem Zeitpunkt bzw. bis zu welchem Zeitpunkt unsere Besitzvorgängerin Abgaben im Sinne des Bundesgesetzblattes vom 14. Juli 1996, BGBl. Nr. 166, entrichtet hat. Hätte uns die Behörde erster Instanz oder die belangte Behörde mitgeteilt, daß sie davon auszugehen beabsichtigt, daß das Grundstück 255/2 nicht nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde und daß für dieses Grundstück nicht Abgaben im Sinne des BGBl. Nr. 166/1960 bezahlt wurden, dann hätten wir ein diesbezügliches Vorbringen erstattet, um die Grenzfrage abzuklären, ab wann land- und forstwirtschaftliche Beiträge nicht bezahlt wurden bzw. zu bezahlen sind und ab wann Abgaben nicht entrichtet wurden bzw. nicht zu entrichten sind und ab wann von der Verbauung des Grundstückes 255/2 der KG Reifnitz auszugehen ist. Auch in diesem Zusammenhang machen wir die Verletzung des Parteiengehörs und Aktenwidrigkeit im Hinblick auf die Niederschrift des Finanzamtes Klagenfurt vom 06. September 1994 zu EW-AZ 020-2-1110 geltend.

B) Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger Gesetzesanwendung:

Zu diesem Beschwerdepunkt verweisen wir auf unser Vorbringen in der Beschwerde und ergänzen es in der Richtung, daß die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Zahl 2 lit. d) außer acht gelassen hat. Die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde haben auch die Bestimmung des § 1 des Bodenwertabgabegesetzes 1960 außer acht gelassen, wonach Gegenstand der Bodenwertabgabe nur unbebaute Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, sind. In diesem Jahr, für welches uns die Bodenwertabgabe vorgeschrieben wurde, war das Grundstück 255/2 der KG Reifnitz jedoch bereits verbaut."

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind vom Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG (= die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG) zu unterscheiden (vgl. z.B. das bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 242 referierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984 VwSlg. N.F. 5525/A).

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Dolp, a.a.O. und die dort zitierte weitere hg. Judikatur).

Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war das Verfahren einzustellen, weil auch eine bloß teilweise Befolgung des Mängelbehebungsauftrages die Fiktion der Beschwerderückziehung des § 34 Abs. 2 VwGG auslöst.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 26. November 1998

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160298.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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