RS Vwgh 2019/5/15 Ro 2019/13/0010

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §124
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2005/II/258
UGB §189 Abs2 Z2

Rechtssatz

Bei vergleichender Interpretation ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zur Buchführungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch, auf die in § 124 BAO verwiesen wird, eine Regelung betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge vorgesehen hat (§ 189 Abs. 2 Z 2 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1058 BlgNR 22. GP 50) wurde hiezu ausgeführt, es solle insofern eine Bilanzkontinuität gewährleistet werden, als auch eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den "Beobachtungszeitraum" für das Überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen werden solle. Die LuF PauschVO 2006 enthält zwar keine derartige ausdrückliche Regelung. Da aber lediglich auf den Einheitswert des Betriebes abgestellt wird, ermöglicht auch diese Verordnung die Berücksichtigung eines "Beobachtungszeitraums" beim Rechtsvorgänger für die Beurteilung des Überschreitens von Schwellenwerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130010.J04

Im RIS seit

22.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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