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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §124Rechtssatz
Bei vergleichender Interpretation ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zur Buchführungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch, auf die in § 124 BAO verwiesen wird, eine Regelung betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge vorgesehen hat (§ 189 Abs. 2 Z 2 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1058 BlgNR 22. GP 50) wurde hiezu ausgeführt, es solle insofern eine Bilanzkontinuität gewährleistet werden, als auch eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den "Beobachtungszeitraum" für das Überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen werden solle. Die LuF PauschVO 2006 enthält zwar keine derartige ausdrückliche Regelung. Da aber lediglich auf den Einheitswert des Betriebes abgestellt wird, ermöglicht auch diese Verordnung die Berücksichtigung eines "Beobachtungszeitraums" beim Rechtsvorgänger für die Beurteilung des Überschreitens von Schwellenwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130010.J04Im RIS seit
22.08.2019Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019