Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §125Rechtssatz
Für den nicht buchführungspflichtigen und nicht freiwillig buchführenden Abgabepflichtigen ist die grundsätzliche Art der Ermittlung des Gewinnes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Nach § 1 der LuF PauschVO 2006 kann der Gewinn aber auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung (vereinfacht) ermittelt werden. Der Steuerpflichtige kann demnach wählen, ob er von der Pauschalierung nach der Verordnung Gebrauch machen will. Macht er von der Pauschalierung Gebrauch, stand es aber im Streitzeitraum (vgl. nunmehr aber § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010, sowie § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015, BGBl. II Nr. 125/2013) nicht in seinem Belieben, ob die "Vollpauschalierung" oder die "Teilpauschalierung" zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 19.12.2007, 2005/15/0004, VwSlg 8300 F/2005; 28.10.2009, 2005/15/0019). Eine - indirekte - Wahl der Art der Pauschalierung war nur in der Weise möglich, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1a BSVG ermittelt wird; dies schließt die Vollpauschalierung aus (§ 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 LuF PauschVO 2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130010.J01Im RIS seit
22.08.2019Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019