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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0153 E 9. Dezember 2004 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff des Mitunternehmers ist ein besonderer steuerrechtlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist und über dessen Vorliegen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen. Die Mitunternehmerschaft erfordert das Entwickeln einer Unternehmerinitiative sowie die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Indizien mit unterschiedlichem Gewicht für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sind insbesondere die Beteiligung am Anlagevermögen, an den stillen Reserven, am Firmenwert und am buchmäßig ausgewiesenen Erfolg (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Band III Kommentar, Tz 23 zu § 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130012.J01Im RIS seit
22.08.2019Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019