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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, erhebliche Bedeutung zu (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279; zur Auslegung von Anbringen allgemein die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO6, § 85 Tz 1).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130048.L00Im RIS seit
22.08.2019Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019