RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/13/0048

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, erhebliche Bedeutung zu (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279; zur Auslegung von Anbringen allgemein die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO6, § 85 Tz 1).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130048.L00

Im RIS seit

22.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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