TE OGH 2019/6/25 1Ob110/19m

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*****, geboren am ***** 2002, *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. M***** und der Mutter A*****, jeweils *****, beide vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. April 2019, GZ 15 R 126/19h-117, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 10. Jänner 2019, GZ 1 Ps 61/18v-103, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs

im Kostenpunkt (Z 1) sowie hinsichtlich der Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Auch der Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht von aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten einer Amtshandlung (hier: Sachverständigengebühren) kann daher in dritter Instanz nicht bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0114330; RS0017282 [T4, T6]). Da sich der Revisionsrekurs der Eltern gegen einen solchen Ausspruch richtet, ist er – unabhängig davon, ob man hier einen Fall des § 62 Abs 2 Z 1 oder Z 3 AußStrG annimmt (vgl 5 Ob 59/15k [dort zu § 528 Abs 2 ZPO]) – als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E125850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00110.19M.0625.000

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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