RS OGH 2019/7/24 11R98/19s

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Norm

ZPO §43 Abs2 Fall1

Rechtssatz

Wird der Beklagte aufgrund seines Einwands nur Zug um Zug statt unbedingt verurteilt, erhält der Kläger dennoch vollen Kostenersatz nach § 43 Abs 2 1. Fall ZPO (geringfügiges Unterliegen), wenn die Prüfung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung keinen Verfahrensaufwand verursachte.

Beisatz: Hier klagten die Käufer auf Wandlung eines Liegenschaftskaufvertrags. Sie hatten die Rückabwicklung außergerichtlich bereits gefordert, im Verfahren die Rückgabe der Liegenschaft aber weder ausdrücklich angeboten noch ausdrücklich abgelehnt (T1).

Anmerkung

Anmerkung: vgl auch RW0000111 Punkt 2

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000949

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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