Norm
ZPO §43 Abs2 Fall1Rechtssatz
Wird der Beklagte aufgrund seines Einwands nur Zug um Zug statt unbedingt verurteilt, erhält der Kläger dennoch vollen Kostenersatz nach § 43 Abs 2 1. Fall ZPO (geringfügiges Unterliegen), wenn die Prüfung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung keinen Verfahrensaufwand verursachte.
Beisatz: Hier klagten die Käufer auf Wandlung eines Liegenschaftskaufvertrags. Sie hatten die Rückabwicklung außergerichtlich bereits gefordert, im Verfahren die Rückgabe der Liegenschaft aber weder ausdrücklich angeboten noch ausdrücklich abgelehnt (T1).
Anmerkung
Anmerkung: vgl auch RW0000111 Punkt 2Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000949Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019