Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W270 2178437-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Sie erkannte ihm jedoch den Status als subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorlegte.
4. Mit Schreiben vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ernsthaft die Zurückziehung seiner Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.5.2019 an den beschließenden Richter (OZ6). Letzterer sah sich nicht veranlasst, an der Ernsthaftigkeit der Zurückziehung durch den Beschwerdeführer - wenngleich nunmehr nicht mehr rechtskundig vertreten, jedoch volljährig - zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihm damit die Tragweite dieses Schritts bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2178437.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019