TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/28 I404 2203270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I404 2203270-1/26E

I404 2203272-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 27.06.2018, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherungspflicht von 1. XXXX und 2. XXXX in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX und XXXX an den in der Anlage A (betreffend XXXX) und B (betreffend XXXX) angeführten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden vom 27.06.2018 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter) vom 03.06.2013 bis 31.12.2014 und XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter) vom 14.03.2014 bis 31.12.2014 bei XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) und in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG pflichtversichert sind. Die belangte Behörde führte zusammengefasst begründend aus, dass der Beschwerdeführer elektrische Anlagen und Einrichtungen installiere. Die Mitbeteiligten seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Beschwerdeführer für die Installation und Montageleistungen für Mobilfunkanlagen und die dazugehörige Infrastruktur sowie Montage von Richtfunkübertragungsstrecken eingesetzt worden. Für diese Tätigkeiten sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Unmittelbar davor sei der Erstmitbeteiligte vom 11.08.2010 bis 29.07.2011 und der Zweitmitbeteiligte vom 10.05.2012 bis 05.05.2013 und auch danach sei der Erstmitbeteiligte vom 19.01.2015 bis 22.01.2016 und der Zweitmitbeteiligte vom 19.01.2015 bis 31.12.2015 beim Beschwerdeführer als unselbständiger Arbeiter tätig gewesen. Die Mitbeteiligten hätten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt und der Beschwerdeführer sei ihr einziger Auftraggeber gewesen. Der Starttermin und der Termin, zu dem die Tätigkeit jeweils habe vollendet werden müssen, sei im Vorhinein maximal 2 Wochen vorab vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Auch sei vorgegeben, dass die Arbeiten während der Kernzeiten des Generalunternehmens durchzuführen seien. Die Qualität der Arbeiten sei am Schluss kontrolliert worden. Zu der Baustelle seien die Mitbeteiligten mit einem Privatauto gelangt. Sie hätten auch eigene "Standard-Elektrowerkzeuge" verwendet. Die Materialien seien vom Beschwerdeführer oder Mobilfunkanbieter gestellt worden. Die Hebebühne sei vom Beschwerdeführer oder einer anderen Firma zur Verfügung gestellt worden. Aufträge hätten nicht an Subunternehmer weitergegeben werden können. Im Falle von Krankheit der Mitbeteiligten sei der Beschwerdeführer verständigt worden, welcher dann eine Vertretung gesucht habe. Die Abgeltung der Leistung der Mitbeteiligten sei durch eine Entlohnung nach Stunden erfolgt. Für das jeweilige Projekt seien auf einer Baustelle zur gleichen Zeit mehrere Antennentechniker für den Beschwerdeführer tätig geworden. Rechtlich wurde von der belangten Behörde dargelegt, dass die Mitbeteiligten nicht zu einer Werkleistung sondern zu gattungsmäßig umschriebenen Dienstleistungen verpflichtet gewesen seien. Ein generelles Vertretungsrecht habe es nicht gegeben, sondern werde die persönliche Arbeitspflicht bejaht. Die Bindung hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort ergebe sich aus der Natur der Sache und seien daher keine unterscheidungskräftigen Merkmale. Da die Mitbeteiligten manuelle Tätigkeiten verrichtet hätten, welche in Bezug auf die Art der Arbeitsführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben würden, würden sich Weisungen erübrigen, zumal die Mitbeteiligten wissen würden, wie sie sich auf den Baustellen zu verhalten hätten. Die Höhe des Entgelts hätten die Mitbeteiligten nicht durch den Umfang ihrer Arbeiten beeinflussen können. Auch hätten die Mitbeteiligten auf die Preisgestaltung keinen Einfluss nehmen können, da diese zwischen den Auftraggebern und dem Beschwerdeführer vereinbart worden seien. Die Mitbeteiligten seien hinsichtlich der Betriebsmittel und der Arbeitserbringung in den geschäftlichen Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, zumal das Baumaterial vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei. Sämtliche erforderlichen Betriebsmittel mit Ausnahme der vom Mitbeteiligten beigestellen Elektro-Werkzeuge seien den Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass Materialien ausschließlich von den Mobilfunknetzbetreibern und den Werkvertragsnehmern des Beschwerdeführers selbst bereitgestellt worden seien. Das Material sei direkt vor Ort auf der Baustelle gewesen oder vom Lager des Mobilfunknetzbetreibers abgeholt worden. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Hebebühne dem Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer auch nie gesagt, dass er den Mitbeteiligten den Starttermin der Tätigkeit vorgegeben habe. Sie hätten die Arbeitszeit selbst aussuchen können, der Beschwerdeführer habe lediglich den Termin, zu dem die Fertigstellung habe erfolgen müssen, vorgegeben. Nach Fertigstellung des Werks hätten Mitarbeiter des jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber die Funktionsfähigkeit und auftragsgemäße Herstellung des Werks kontrolliert, nicht jedoch die Qualität der Arbeit. Bei dem als Werkvertrag bezeichneten Vertrag vom 05.07.2014 handle es sich um eine Rahmenvereinbarung für einzelne Vertragsbeziehungen, die jedem Einzelauftrag zugrunde zu legen sei. Daraus ergebe sich, dass kein Dauerschuldverhältnis sondern eine Vielzahl von einzelnen Zielschuldverhältnissen abgeschlossen worden seien. Eine konkrete Beschreibung des zu erstellenden Werks erfolge erst mit Abschluss des jeweiligen Werkvertrages. Dieses sei per Telefon oder Mail oder nach Vereinbarung eines Treffpunktes erfolgt. Dabei seien die Mitbeteiligten vor jedem Werkvertragsabschluss gefragt worden, ob sie bereit seien, den konkreten Auftrag zu übernehmen. Entgegen der Aussage des Zweitmitbeteiligten seien die Werkvertragsnehmer auch für andere Auftraggeber tätig geworden. Dies ergebe sich aus den Rechnungsnummern. Zudem seien die Mitbeteiligten auch an die Werkvertragsgeber des Beschwerdeführers herangetreten und hätten versucht, mit diesen in Geschäftsbeziehung zu treten. Der Zweitmitbeteiligte habe auch selbst angegeben, dass eine Änderung der Tätigkeit als Selbständiger darin bestanden habe, dass er größere und längere Arbeiten durchgeführt habe. Und der Erstmitbeteiligte habe angegeben, dass es stressiger gewesen sei. Auch wenn aus der Sicht der zu verrichtenden manuellen Tätigkeiten kein Unterschied bestehe, so bestehe der Unterschied bei der selbständigen Tätigkeit nunmehr darin, dass die Mitbeteiligten ihre Arbeiten selbst zu planen und administrieren hätten. Dass die Entlohnung nach Regiestunden erfolgt sei, stelle bei Bauleistungen die Regel dar und nehme nicht die Erfolgsbezogenheit, da ein Entgeltanspruch nur bei erfolgreicher Werkerstellung erwachse. Den Mitbeteiligten sei im Vertrag freigestellt worden, sich vertreten zu lassen. Dass die eingeräumte Vertretungsmöglichkeit nicht gelebt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Außerdem seien die Mitbeteiligten auch nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden worden. Auch sei es den Mitbeteiligten freigestanden, die Elemente in einer eigenen Werkstätte zusammenzubauen und nur die Montage vor Ort vorzunehmen. Es sei unrichtig, dass den Mitbeteiligten bei ihrer Tätigkeit kein Gestaltungsspielraum zugestanden sei, jedenfalls habe die belangte Behörde dazu keine Erhebungen getätigt.

3. Mit Schreiben vom 06.05.2019 und vom 20.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht Beweismittel (Honorare, Abrechnungen ect) vorzulegen, die eine Abrechnung des Beschwerdeführers mit seinem Auftraggeber nach Stunden belegen. Im Schreiben vom 20.05.2019 wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, das Verfahren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 zu schließen. Sollten die Unterlagen daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt werden, würde dies in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

4. Am 10.04.2019 und am 22.05.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer betreibt ein Einzelunternehmen, das elektronische Anlagen und Einrichtungen für Spannungen bis 42 Volt oder Leistungen bis zu 100 Watt, wobei die Stromquelle keinen Starkstrom führt, installiert.

1.2. Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von zwei Firmen Aufträge. Mit der Firma A mit Sitz in Deutschland hatte er einen schriftlichen Rahmenvertrag. Mit der anderen Firma gab es lediglich mündliche Aufträge. Diese beiden Firmen waren als Generalunternehmer für die Umstellung des Mobilfunks auf das neueste technische System (damals war dies UMTS bzw. auch 3G genannt) für einen großen deutschen Mobilfunkanbieter zuständig.

1.3. Festgehalten ist in der Rahmenvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma A, dass der Beschwerdeführer mit der Montage von Infrastruktur, von Mobilfunkantennen und- oder von Richtfunkübertragungsstrecken an verschiedenen Standorten beauftragt wird. Es wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer die Arbeiten mit eigenem Personal und eigenen Arbeitsmitteln durchführt. Weiters ist festgehalten, dass eine Weitergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen nicht zulässig ist. Außerdem ist bei den Pflichten angeführt, dass eine An- und Abmeldung am Standort täglich beim Bauleiter zu erfolgen hat. Nicht angeführt wird eine verpflichtende Anwesenheit während der Kernarbeitszeit des Auftraggebers.

1.4. In diesem schriftlichen Rahmenvertrag findet sich keine Regelung betreffend die Bezahlung des Beschwerdeführers, sondern wird auf den Einzelauftrag verwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Auftraggebern nach Stunden abgerechnet hat.

1.5. Der Auftrag des Beschwerdeführers bestand je nach Projekt (Stationspunkt genannt) entweder in einem Antennenaustausch oder der Erneuerung der Richtfunkanlage. Ganz selten war lediglich eine Aktualisierung der Richtfunkanlage - ein Softwareupdate - durchzuführen. Es kam aber auch vor, dass auf einem Stationspunkt eine Aktualisierung der Richtfunkanlage neben einem Antennenaustausch oder einer Erneuerung der Richtfunkanlage vorgenommen wurde. Bei einem Austausch oder der Erneuerung waren Vorinstallationsarbeiten durchzuführen. Darunter versteht man das Vorbereiten des Kabelwegs sowie Vermessen und Verlegen der Kabel. Diese Arbeiten waren von zwei oder mehr Personen auszuführen und wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Regel von den Mitbeteiligten gemeinsam vorgenommen. Im Zeitraum bevor der Zweitmitbeteiligte für den Beschwerdeführer tätig war (Juni 2013 bis März 2014), wurde dies vom Erstmitbeteiligten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer selbst oder einem seiner Mitarbeiter übernommen.

Im Anschluss an diese Vorbereitungshandlungen erfolgte bei manchen Stationen das Antennenmessen durch die Mitbeteiligten (in den übrigen Fällen wurde dies durch andere Personen durchgeführt) und daran anschließend der Anschluss an das Mobilfunknetz, welcher immer von Technikern des Generalunternehmens vorgenommen wurde. Für das Antennenmessen war der Erstmitbeteiligte zuständig, wobei er dies auch öfter gemeinsam mit dem Zweitmitbeteiligten vorgenommen hat, wenn man dies nicht alleine machen konnte. Der Zweitmitbeteiligte war dafür zuständig, bei Richtfunkantennen mit dem Laptop zu überprüfen, ob die Antenne Kontakt hat. Auch dies erfolgte im Anschluss an die Vorinstallationsarbeiten.

1.6. Die Mitbeteiligten übernahmen immer nur Teile der Aufträge des Beschwerdeführers vom Generalunternehmer, da der Beschwerdeführer sehr viel bei den einzelnen Stationen mitgearbeitet hat. Es war kein spezieller, abgrenzbarer Teil des Auftrages, der vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer war bei jedem einzelnen Projekt selber vor Ort, hat seine eigenen Mitarbeiter und die Mitbeteiligten koordiniert, hat teilweise bei den Vorbereitungshandlungen mitgeholfen und hat jedenfalls nach Abschluss der Arbeiten die Dokumentation und Fotodokumentation übernommen.

1.7. Teilweise waren noch anderen Personen - Mitarbeiter des Generalunternehmens oder andere Subunternehmer - auf den Baustellen vor Ort, teilweise war dies nicht der Fall. Das vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Auftraggeber geschuldete Werk war dabei klar von den anderen durchzuführenden Arbeiten bzw. Gewerken auf der Station abgegrenzt.

1.8. Es gab für jede Station eine Projektmappe. Aus dieser war ersichtlich, welche Arbeiten vom Beschwerdeführer auszuführen waren. Auch für die Mitbeteiligten ergaben sich daraus ihre Aufgaben. So war darin ersichtlich, wieviele Kabel wo zu montieren waren. Außerdem gab es vor jedem Arbeitsstart eine bis mehrere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer.

1.9. Der Erstmitbeteiligte war in der Folge an den in der Anlage A und der Zweitmitbeteiligte an den in der Anlage B angeführten Zeiträumen für den Beschwerdeführer tätig. Auf nahezu allen Stationen waren sie gemeinsam vor Ort für den Beschwerdeführer tätig.

1.10. Am 05.07.2014 haben der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten folgende als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen:

"1. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

a. Der Auftragnehmer erbringt die erforderlichen Installation und Montageleistungen für Mobilfunkantennen und dazugehöriger Infrastruktur sowie die Montage von Richtfunkübertragungsstrecken nach den Regeln der Technik und den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültigen DIN-, EN- und ISO-Normen.

...

2. Fristen

a. Dem Auftragnehmer wird mit dem jeweiligen Einzelauftrag zur Ausführung der Leistungen eine Frist bestimmt werden, innerhalb derer die Erledigung des jeweiligen Auftrags zu erfolgen hat.

b. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Leistungsfrist nicht eingehalten werden kann.

c. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die vorgegebenen Bautätigkeiten während der Kern- Arbeitszeit des General-Auftraggebers auf eigener Haftung und auch ohne Fehler und Mängel auszuführen.

...

3. Haftung, Versicherung

...

c. Der Auftragnehmer kann sich bei Herstellung der vereinbarten Werkes jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen. Allerdings muss der Auftragsgeber vor zwei Wochen informiert werden. Im Vertretungsfalle hat der Auftragnehmer die Entlohnung dieser qualifizierten dritten Personen zu übernehmen.

4. Vergütung, Rechnung, Zahlung

a. Nach Vollendung des vereinbarten Honorar von € 30,00 /Stunde

...

d. Vertragliche Leistungspflichten entstehen erst durch den Einzelauftrag. Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer für jeden Standort gesondert. Die Regelungen dieses Rahmenvertrages gelten für jeden Einzelauftrag, soweit in diesem nicht vorrangige abweichende Regelungen getroffen sind.

...

g. Die Weitergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen ist nicht zulässig.

5. Geheimhaltung Verschwiegenheit

a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Auftraggeberin offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages und dieses Rahmenvertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

...."

1.11. Vor Abschluss dieses Vertrages waren die Mitbeteiligten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für den Beschwerdeführer tätig. Durch den Abschluss des Vertrages ist es zu keiner Änderung der Tätigkeit gekommen.

1.12. In der Regel begann die Tätigkeit der Mitbeteiligten mit der Materialübernahme. Diese erfolgte entweder im Lager des Generalunternehmers oder vor Ort auf der Baustelle. Das Material wurde dem Beschwerdeführer von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch ein Mitspracherecht und konnte anderes Material oder mehr Material anfordern. Der Beschwerdeführer musste über das verwendete Material Buch führen.

1.13. Vor Abfahrt zum jeweiligen Stationspunkt wurde den Mitbeteiligten zumindest bei größeren Projekten eine als "Bestellung" bezeichnete schriftliche Beauftragung übermittelt. Darin ist der Treffpunkt (entweder in Innsbruck, am Lager des Generalunternehmers zwecks Materialübernahme oder auch die Station direkt) samt Uhrzeit und der Zeitraum der auszuführenden Tätigkeiten angeführt sowie teilweise auch der Name des Bauleiters des Generalunternehmers vor Ort. Der Beschwerdeführer hat den Mitbeteiligten gesagt, wann sie wo sein müssen.

1.14. Nach Ende der Arbeiten hat dies der Beschwerdeführer seinem Auftraggeber mitgeteilt und es gab dann auch eine "Abnahme" der Arbeiten seitens des Auftraggebers. Dies erfolgte zunächst durch Übermittlung der vom Beschwerdeführer durchgeführten Fotodokumentation.

1.15. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Mitbeteiligten ein großer Freiraum bezüglich der zeitlichen Einteilung der Arbeiten eingeräumt wurde. Maximal war es so, dass ein Mitbeteiligter bei einem möglichen Zeitfenster von vier Tagen bereits nach drei Tagen schon fertig war. Bei Arbeiten, die im Team erfolgten - also den Vorbereitungshandlungen - war ohnehin eine Koordinierung im Team erforderlich. Außerdem war an den Tagen, an denen die Mitbeteiligten auf dem Stationspunkt tätig waren, die Kernarbeitszeiten des Generalunternehmers einzuhalten. Die Verpflichtung während der Kernarbeitszeiten des Generalunternehmers auf der Baustelle zu sein, hatte den Zweck, den Arbeitern des Generalunternehmens zur Verfügung zu stehen. Lediglich nach Beendigung der gesamten Tätigkeit auf einem Stationspunkt konnten die Mitbeteiligten vorzeitig die Baustelle verlassen.

Die Kernarbeitszeiten wurden vom Auftraggeber dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dieser gab die Zeiten dann den Mitbeteiligten bekannt.

1.16. Die Mitbeteiligten waren verpflichtet, sich bei Anwesenheit auf der Baustelle beim Generalunternehmer an- und dann auch wieder abzumelden. Nach Ende ihrer Tätigkeiten haben dies die Mitbeteiligten auch dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, entweder persönlich - sofern der Beschwerdeführer anwesend war - sonst telefonisch.

1.17. Wenn es auf der Baustelle zu Verzögerung kam, dann mussten die Mitbeteiligten dies dem Beschwerdeführer ebenfalls melden. Der Beschwerdeführer hatte dies wiederum seinem Auftraggeber zu melden.

1.18. Für die einzelnen Stationen wurde zunächst der Beschwerdeführer ca. 2 Wochen vorab seitens des Generalunternehmens angefragt, ob er diese machen können. Falls der Beschwerdeführer selbst mit seinem angestellten Personal nicht genügend Kapazitäten hatte, fragte er bei den Mitbeteiligten vor Zusage mündlich an. Die Mitbeteiligten hatten das Recht, solche Projekte ohne Angabe von Gründen und ohne Sanktion abzulehnen. Wenn eine Zusage erfolgte, konnte der Beschwerdeführer jedoch damit rechnen, dass die Mitbeteiligten diese auch tatsächlich durchführten. Eine Ablehnung hätte dann einen Vertragsbruch dargestellt.

1.19. Die Mitbeteiligten haben sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen. Die Arbeiten durften auch nicht an andere Personen weitergegeben werden. Krankheit musste dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden. In Zeiten von Krankheit stellten die Mitbeteiligten keine Rechnungen und erfolgte keine Bezahlung durch den Beschwerdeführer.

1.20. Die Mitbeteiligten haben dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wann sie auf Urlaub waren. Der Beschwerdeführer hat die Mitbeteiligten auch gefragt, wann sie Urlaub haben. Urlaub musste nicht vom Beschwerdeführer genehmigt werden.

1.21. Die Mitbeteiligten verfügten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung für die Installation von elektrischen Anlagen und Einrichtungen für Spannungen bis 42 Volt oder Leistungen bis zu 100 Watt, wobei die Stromquelle keinen Starkstrom führt.

1.22. Die Mitbeteiligten mussten Stundenaufzeichnungen führen. In diesen Wochenberichten/Stundenerfassungen waren Beginn und Ende der Tätigkeit genau aufgelistet. Die Abrechnung erfolgte nach geleisteten Stunden. Reisekosten oder sonstiger Aufwand wurde nicht extra bezahlt. Auch die Teilnahme an den Besprechungen der Stationen wurde nicht honoriert.

1.23. Die Mitbeteiligten verfügten über eigenes Elektrowerkzeug (Bohrmaschine, Flex) und Arbeitskleidung. Sowohl das Werkzeug als auch die Kleidung, dabei handelt es sich um Sportkleidung, wurde auch privat verwendet. Außerdem verfügten die Mitbeteiligten auch über eigene Sicherheitsausrüstung (Gurt, Helm und Handschuhe). Die Mitbeteiligten fuhren mit ihren eigenen PKW-s zu den Stationspunkten. Das gesamte Material und große Arbeitsgeräte wie etwa Hebebühne oder Kran - wurde vom Generalunternehmer dem Beschwerdeführer und von diesem den Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer verlangte jedoch, dass die Mitbeteiligten auch eigens Kleinmaterial wie Dübel, Kabelbinder oder Schrauben zur Sicherheit dabei hatten. Der Beschwerdeführer verfügte über eigenes Werkzeug wie Messgerät, Hiltis, Akkubohrmaschinen, große und kleine Flex, Kettenzug etc. Der Kettenzug und das Messgerät wurden vom Beschwerdeführer den Mitbeteiligten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, zumal zumindest das Messgerät teuer in der Anschaffung ist.

1.24. Neben ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer waren die Mitbeteiligten an einzelnen Tagen auch für andere Auftraggeber meist für einen Anschluss einer SAT-Anlage oder eine Verlegung des Internetkabels tätig. Der Erstmitbeteiligte war im verfahrensgegenständliche Zeitraum Juni 2013 bis Dezember 2014 insgesamt 16 Mal für dritte Personen tätig, beim Zweitmitbeteiligten war es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum März 2014 bis Dezember 2014 12 Mal.

1.25. Der Erstmitbeteiligte war vom 11.08.2010 bis 29.07.2011 und dann wieder vom 19.01.2015 bis 22.01.2016 sowie vom 09.05.2016 bis23.12.2016, vom 06.02.2017 bis 20.12.2018 und seit 21.01.2019 bis laufend und der Zweitmitbeteiligte war vom 10.05.2012 bis 05.05.2013 und dann wieder vom 19.01.2015 bis 31.12.2015 und vom 21.11.2016 bis 23.12.2016 als unselbständiger Arbeiter vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Betrieb des Beschwerdeführers basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.2. Wieviele und welche Auftraggeber der Beschwerdeführer hatte, wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 festgestellt. Dass diese beiden Auftraggeber für die Umstellung des Netzes für einen deutschen Mobilfunkanbieter zuständig waren, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019.

2.3. Der Inhalt der Rahmenvereinbarung wurde der diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie entnommen.

2.4. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinem Auftraggeber gegenüber nach Stunden verrechnet hat, basiert auf folgenden Überlegungen: Zwar hat dies der Beschwerdeführer (unter anderem auch) in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 behauptet, er hat jedoch trotz nachweislicher zweimaliger Aufforderung durch das Gericht, dies durch Beweismittel zu untermauern und den Hinweis, dass eine Nichtvorlage in der Beweiswürdigung berücksichtigt werde, dazu keinerlei Nachweise vorgelegt. Er hat auch nicht dargelegt, warum eine Vorlage diesbezüglicher Unterlagen nicht möglich wäre.

2.5. Was Inhalt des jeweiligen Auftrages des Beschwerdeführers war, basiert auf den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zweitmitbeteiligten in der Verhandlung am 10.04.2019. Auch im Rahmenvertrag wird der Gegenstand mit Montage von Infrastruktur, Montage von Mobilfunkantennen und, oder Montage von Richtfunkübertragungsstrecken an verschiedenen Standorten umschrieben. Welche Tätigkeiten die Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer ausübten, ergibt sich aus den Angaben der Mitbeteiligten und den vorgelegten Rechnungen. Dass die Vorbereitungsarbeiten gemeinsam von den Mitbeteiligten durchgeführt wurden, ergibt sich aus den überstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Dies wird auch durch einen Vergleich der Rechnungen mit den Tätigkeitsbeschreibungen und Stationsorten bzw. Projektnummern beider Mitbeteiligter belegt. Dass im Zeitraum bevor der Zweitmitbeteiligte für den Beschwerdeführer tätig wurde, diese Arbeiten vom Beschwerdeführer oder dessen Mitarbeiter gemeinsam mit dem Erstmitbeteiligten durchgeführt wurden, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.05.2019 angegeben. Dass im Anschluss an die Vorbereitungshandlungen das Antennenmessen erfolgte, welches teilweise ebenfalls von den Mitbeteiligten - im Speziellen vom Erstbeschwerdeführer - übernommen wurde, wurde ebenfalls den unstrittigen Angaben der Mitbeteiligten in der Verhandlung entnommen. Dass dabei aber auch öfters der Zweitmitbeteiligte half, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.05.2019 erörtert. Unstrittig ist auch die Feststellung, dass der Anschluss ans Netz dann immer von Technikern des Generalunternehmers erfolgte.

2.6. Dass die Mitbeteiligten immer nur Teile der Aufträge des Beschwerdeführers übernommen haben, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 angegeben. Auch in der Verhandlung am 22.05.2019 hat der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Teile des Auftrages vom Beschwerdeführer übernommen worden seien, angegeben, dass es keinen speziellen Teil gegeben habe. Dass der Beschwerdeführer bei jeder einzelnen übernommenen Station vor Ort war und was er auf den Baustellen gemacht hat, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.05.2019 angegeben und deckt sich mit den Angaben der Mitbeteiligten.

2.7. Ebenso hat der Beschwerdeführer am 22.05.2019 angegeben, dass teilweise noch anderen Personen - Mitarbeiter des Generalunternehmens oder andere Subunternehmer - auf den Baustellen vor Ort waren, teilweise dies nicht der Fall gewesen sei. Auch dass das vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Auftraggeber geschuldete Werk dabei klar von den anderen durchzuführenden Arbeiten bzw. Gewerken auf der Station abgegrenzt war, hat der Beschwerdeführer am 22.05.2019 ausgeführt.

2.8. Dass es für jede Station eine Projektmappe gab und was daraus ersichtlich war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Befragten in den Verhandlungen und wurde durch Vorlage (Beilage VII) eines solchen "Projektes" veranschaulicht. Dass vor Arbeitsstart immer eine bzw. mehrere Besprechungen stattgefunden hätten, haben der Zweitmitbeteiligte und der Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben.

2.9. Die Zeiträume der Tätigkeit der Mitbeteiligten wurden den vorgelegten Rechnungen entnommen. Lediglich bei der Rechnung Nr. 94 betreffend den Erstmitbeteiligten muss es offensichtlich aufgrund eines Fehlers statt "10.10" 10.11 heißen. Aus einer Auswertung der Rechnungen ergibt sich, dass lediglich auf den Stationen Ingolstadt vom 30.06.2014 bis 03.07.2014, Nürnberg vom 29.09.2014 bis 02.10.2014 und Lichtenau vom 06.10.2014 bis 09.10.2014 nur der Erstmitbeteiligte anwesend war. Auf den Stationen Memmingen vom 04.06.2014 bis 05.06.2014, in Weißenhorn am 18.08.2014 und in Pegnitz Buchenbach am 29.10 und 30.10.2014 hat ausschließlich der Zweitmitbeteiligte gearbeitet, dasselbe gilt auch für die zwei Stationen in Elmau und Kolbenmoor am 23.12.2014.

2.10. Der Inhalt der Verträge wurde der im Akt befindlichen diesbezüglichen Kopie entnommen.

2.11. Dass es durch den Abschluss des Vertrages zu keiner Änderung gekommen ist, hat der Zweitmitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 angegeben, dies blieb vom Erstmitbeteiligten und dem Beschwerdeführer unbestritten.

2.12. Die Feststellungen zur Materialübernahme und dass dieses vom Generalunternehmer dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde, basiert auf den übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.05.2019 angegeben, dass er ein Mitspracherecht hatte.

2.13. Dass nach Ende der Arbeiten dies der Beschwerdeführer seinem Auftraggeber mitgeteilt hat und es dann auch eine "Abnahme" der Arbeiten seitens des Auftraggebers gab, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 ausgesagt.

2.14. Die Feststellung zu den Bestellungen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 und den vorgelegten Mails. Dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten gesagt hat, wo sie wann sein müssen, hat der Erstmitbeteiligte in der Verhandlung am 10.04.2019 ausgesagt.

2.15. Dass nicht festgestellt werden kann, dass den Mitbeteiligten ein großer Freiraum bezüglich der zeitlichen Einteilung der Arbeiten eingeräumt wurde, basiert auf folgenden Überlegungen: Zunächst ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen, dass praktisch bei allen Stationen von den Mitbeteiligten Vorbereitungshandlungen durchgeführt wurden und diese immer im Team erfolgten, weshalb es schon aus diesem Grund nicht möglich war, dass sich jeder der Mitbeteiligten den Arbeitszeitpunkt frei aussucht. Lediglich in Ausnahmefällen (31.03.2014 in München "Regiearbeiten, am 23.10.2014 in Landshut "Abbau" bzw. Antennenvorbereitung, am 04.12.2014 in Garmisch "Antenne ausgerichtet" bzw. Antennenvorbereitung" und am 17.12.2014 in Landshut Klausenberg und Landshut) waren weder vom Erst- noch vom Zweitmitbeteiligten Vorinstallationsarbeiten durchzuführen, wobei auf all diesen Stationen die Mitbeteiligten ebenfalls gleichzeitig gearbeitet haben. Im Zeitraum bevor der Zweitmitbeteiligte tätig wurde, wurden laut den vorgelegten Rechnungen des Erstmitbeteiligten am 23.10.2013 auf der Station in Eslingen (Mängelbehbung) und am 30.01.2014 (Rückbau MRF-Tunnel) von ihm keine Vorinstallationsarbeiten durchgeführt. Ob er auf diesen Stationen tatsächlich alleine gearbeitet hat oder allenfalls mit dem Beschwerdeführer und/oder seinen Mitarbeiter kann jedoch für die Beurteilung des Gesamtbildes außer Betracht bleiben und waren dazu auch nicht weitere Ermittlungen zu tätigen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung war es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht möglich, konkrete Stationen zu nennen, auf denen die Mitbeteiligten jeweils alleine gearbeitet hätten. Auch aus den weiteren Unterlagen, die von den Mitbeteiligten vorgelegt wurden, geht eine freie Zeiteinteilung nicht hervor. So war in den als "Bestellungen" bezeichneten E-Mails des Beschwerdeführers an die Mitbeteiligten entweder bereits ein fixer Treffpunkt angeführt oder geht daraus zumindest die Kalenderwoche hervor. Dass den Mitbeteiligten ein Zeitraum von mehreren Wochen eingeräumt worden wäre, wie dies vom Zweitmitbeteiligten in der Verhandlung angegeben wurde, geht weder aus den vorgelegten Unterlagen hervor, noch ist dies mit den anderen Angaben in Einklang zu bringen. So hat auch der Beschwerdeführer angegeben, dass er meist zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeiten überhaupt erst bei den Mitbeteiligten angefragt hat, ob diese auf der jeweiligen Station arbeiten können.

Dass allenfalls ein Mitbeteiligter bei einem möglichen Zeitfenster von vier Tagen bereits nach drei Tagen schon fertig war, ergibt sich einem Vergleich der Bestellungen und den Rechnungen.

Welchen Zweck die Verpflichtung zur Anwesenheit während der Kernarbeitszeit des Generalunternehmers hatte, wurde vom Zweitmitbeteiligten in der Verhandlung angegeben und auf Nachfrage vom Beschwerdeführer bestätigt. Dass die Kernarbeitszeiten vom Auftraggeber dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden und dieser die Zeiten dann den Mitbeteiligten bekannt gab, hat ebenfalls der Zweitmitbeteiligte angeführt.

2.16. Dass die Mitbeteiligten verpflichtet waren, sich bei Anwesenheit auf der Baustelle beim Generalunternehmer an- und dann auch wieder abzumelden, wurde ebenfalls vom Zweitmitbeteiligten angegeben. Dass die Mitbeteiligten das Ende ihrer Tätigkeiten dem Beschwerdeführer mitteilen mussten, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben.

2.17. Die Feststellungen, dass Verzögerungen auf der Baustelle dem Beschwerdeführer zu melden waren, hat der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben.

2.18. Dass der Beschwerdeführer für die einzelnen Stationen seitens des Generalunternehmers etwa 2 Wochen vorab angefragt wurde, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 angegeben. Dass dann die Mitbeteiligten - sofern der Beschwerdeführer nicht selber über ausreichend Kapazitäten verfügte - vom Beschwerdeführer kontaktiert wurden und diese dann auch die Möglichkeit hatten, sanktionslos abzulehnen, wurde aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers getroffen. Außerdem erschienen diese Angaben auch nachvollziehbar, da beide Mitbeteiligten versuchten, neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer für Dritte Aufträge zu lukrieren. Außerdem hatte der Beschwerdeführer vor Zusage eines Projektes ja selbst noch keine Verpflichtung zum Tätigwerden - dies ergibt sich aus dem Rahmenvertrag mit der Firma A - insofern ist dieses Vorgehen auch plausibel.

Dass nach einer Zusage der Beschwerdeführer jedoch damit rechnen konnte, dass die Mitbeteiligten die Tätigkeiten auch tatsächlich durchführten, wurde den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 entnommen. So hat der Beschwerdeführer klar dargelegt, dass er eine Ablehnung nach erfolgter Zusage als Vertragsbruch ansehen würde. Wenn der Erstmitbeteiligte in der Verhandlung angegeben hat, dass er auch noch nach Zusage einer Tätigkeit diese hätte ablehnen können, sofern kein Kran für die Tätigkeit bestellt war und auch keine Abschaltzeit vorgegeben war, so handelt es sich dabei vermutlich um ein Missverständnis, zumal ein solches Recht weder schriftlich vereinbart war und auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge eine mündliche Vereinbarung darüber ebenfalls nicht vorliegt.

2.19. Dass sich die Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen haben, geht aus den Einvernahmen hervor. Dass die Arbeiten auch nicht an andere Personen weitergegeben werden durften, hat der Zweitmitbeteiligte in der Verhandlung angegeben. Der Zweitmitbeteiligte auch angegeben, dass Krankheit dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden musste. Dies blieb auch unbestritten. Dass in Zeiten von Krankheit die Mitbeteiligten keine Rechnungen stellten und keine Bezahlung durch den Beschwerdeführer erfolgte, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben.

2.20. Die Feststellungen zum Urlaub basieren auf den Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 10.04.2019.

2.21. Dass die Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung für die Installation von elektrischen Anlagen und Einrichtungen für Spannungen bis 42 Volt oder Leistungen bis zu 100 Watt, wobei die Stromquelle keinen Starkstrom führt, verfügten, ist aufgrund des Akteninhaltes unstrittig.

2.22. Dass von den Mitbeteiligten Stundenaufzeichnungen zu führen waren, wurde vom Zweitmitbeteiligten in der Verhandlung angegeben und wurde nicht bestritten. Was in diesen Wochenberichten/Stundenerfassungen erfasst wurde, wurde den vorgelegten Stundenaufzeichnungen entnommen. Die Art der Abrechnung konnte aufgrund der vorgelegten Rechnungen eruiert werden. Dass keine Reisekosten oder sonstiger Aufwand bezahlt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers. Wenn der Zweitmitbeteiligte zunächst der Ansicht war, Reisegebühren beim Beschwerdeführer geltend gemacht zu haben, so hat er plausibel dargelegt, dass er damit die steuerliche Geltendmachung meinte. Außerdem sind in den vorgelegten Rechnungen keine Reisezeiten oder ähnliches verrechnet.

2.23. Über welche Betriebsmittel die Mitbeteiligten verfügten und über welche der Beschwerdeführer, wurde aufgrund der übereinstimmenden Angaben festgestellt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 10.04.2019 angegeben, dass das Messgerät sehr teuer ist und dieses und der Kettenzug den Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt wird.

2.24. Dass die Mitbeteiligten und in welchem Umfang neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer für andere Personen tätig waren, basiert auf den Angaben der Mitbeteiligten und wird durch die vorgelegten Rechnungen nachgewiesen. Die Anzahl der Aufträge basiert auf den vorgelegten Rechnungen.

2.25. In welchen Zeiträumen die Mitbeteiligten als unselbständig Beschäftigte beim Beschwerdeführer gemeldet waren, wurde einer Abfrage der Daten des Hauptverbandes entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde

3.1.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben.

ABSCHNITT Ia

Versicherung fallweise beschäftigter Personen

Umfang der Versicherung

§ 471a. (1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.

(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

Begriff der fallweise beschäftigten Personen

§ 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

Pflichtversicherung

§ 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 44 Abs. 6 lit. b jeweils geltenden Betrag übersteigt.

§ 1 Abs. 1 lit. a) AlVG lautet:

ARTIKEL I

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

...

3.1.2. Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach die Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden seien, näher einzugehen:

Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2011/08/0206).

Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde mit den Mitbeteiligten ein als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag verpflichten sich die Mitbeteiligten zur Erbringung von "erforderlichen Installation- und Montageleistungen für Mobilfunkantennen und dazugehöriger Infrastruktur sowie die Montage von Richtfunkübertragungsstrecken nach den Regeln der Technik und den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültigen DIN-, EN- und ISO-Normen". Eine nähere Konkretisierung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei diesem Vertrag lediglich um einen Rahmenvertrag handle und eine konkrete Beschreibung des zu erstellenden Werks erst mit Abschluss des jeweiligen Werkvertrages erfolgt sei. Dieser sei per Telefon, Mail oder nach Vereinbarung eines Treffpunktes erfolgt.

Ein solches Werk konnte jedoch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung von den Mitbeteiligten nicht dargelegt werden. Auch aus den vorgelegten Mails ("Bestellungen") geht ein konkretes Werk nicht hervor. Wie im Sachverhalt näher dargelegt wurde, waren bei nahezu allen Stationen von den Mitbeteiligen Vorinstallationsarbeiten, teilweise daran anschließend noch Antennenmessen, durchzuführen. Die Vorinstallationsarbeiten hatten immer zumindest im Rahmen eines Zweier-Teams zu erfolgen, eine nähere konkrete Aufgabenverteilung hat es dabei nicht gegeben.

Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von jeweiligen Mitbeteiligten geschuldete Werk bestanden haben soll, da die Mitbeteiligten keine jeweils für sich abgeschlossene Leistung erbracht haben, sondern der Sache nach zu Montagearbeiten bzw. Antennemessen, das heißt zu Dienstleistungen verpflichteten waren. Auch wenn die Gesamtheit der Montagearbeiten auf einzelne Arbeitspartien aufgeteilt wurde, die jeweils einen bestimmten Ausschnitt der erforderlichen Arbeit besorgten, so liegt doch in der Montage der gesamten Infrastruktur bzw. der gesamten Mobilfunkanlage das Werk, dessen Herstellung der Beschwerdeführer seinem Auftraggeber schuldete, während die einzelnen manuellen Beiträge zu diesem Werk nicht in sich geschlossene Einheiten darstellten, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufweisen (vgl. VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092).

Die Mitbeteiligte haben daher Dienstleistungen geschuldet und waren nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt.

Weiters spricht auch eine leistungsbezogene (nach Stundenpauschalen), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrages (vgl. VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082).

Die Frage, ob eine Person für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig ist, spielt entgegen dem Beschwerdevorbringen nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist (vgl. VwGH 7.8.2015, 2013/08/0159). Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128).

3.1.3. Es war daher weiter zu prüfen, ob die Mitbeteiligten ihre Arbeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht haben:

3.1.3.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. etwa VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).

Zunächst ist zu prüfen, ob den Mitbeteiligten, wie vorgebracht wurde, das Recht zustand, sich vertreten lassen zu können.

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).

Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bedarf es der Vereinbarung einer generellen, das heißt nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie z.B. Krankheit oder Urlaub) beschränkten Vertretungsbefugnis (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0003).

Zwar ist im "Werkvertrag" unter dem Punkt 3. lit. c festgehalten, dass sich der Auftragnehmer jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen kann. Unter dem Punkt 4. lit. g ist jedoch festgelegt, dass die Weitergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen nicht zulässig ist. Schließlich haben sich die Mitbeteiligten auch niemals vertreten lassen. Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Rechtsprechung hat es daher nicht gegeben.

3.1.3.2. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Mitbeteiligten sanktionslos Aufträge habe ablehnen können, weshalb jedenfalls kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.

Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Ein solches Ablehnungsrecht im Sinne dieser Rechtsprechung wurde nicht vereinbart.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).

Aus der als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung geht keine Arbeitspflicht der Mitbeteiligten hervor. Wie im Sachverhalt dargelegt, traf die Mitbeteiligten auch keine periodische Leistungspflicht, sondern war es ihnen überlassen, bei einer Anfrage des Beschwerdeführers für eine Station für diesen tätig zu werden oder nicht.

3.1.3.3. Dieses Recht schließt daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes folgend das Vorliegen eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist.

3.1.4. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Mitbeteiligten ihre Dienstleistungen in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit für den Beschwerdeführer erbracht haben:

Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden "Vertragspartner" in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen des Beschwerdeführers unterlagen oder nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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