TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 L515 2213932-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

L515 2213932-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , am XXXX geb., vom XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX 2019, OB XXXX , erkannt:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die antragstellende Partei brachte am 14.08.2017 einen Antrag auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund von Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dieser Antrag wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom XXXX mit der Begründung, dass laut eingeholtem Gutachten vom 25.12.2018 die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die antragstellende Partei eine Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung ein, dass das Gutachten unschlüssig sei. In einem stellte sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe, da sie mittellos sei.

3. Mit Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG vom 20.03.2019 wurde die antragstellende Partei aufgefordert, die "Rechtssache bestimmt" zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird, da dies dem Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu entnehmen sei.

4. Im Schreiben vom 04.04.2019 beschrieb die antragstellende Partei eingangs ausführlich die Probleme, welche der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus ihrer Sicht entgegen stünden. Zum einen betrage die Distanz zu den nächsten Haltestellen über 1 Kilometer. Der Schulbus verkehre nur unter der Woche und die Lokalbahn nur 2 Mal am Tag. Sie benötige Gehhilfen, was Probleme beim Einkaufen und bei Besuchen von Behörden nach sich ziehen würde. Resümierend schloss die antragstellende Partei, dass das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten grob fehlerhaft sei, was auf den Bescheid durchschlage. Sie sei juristischer Laie und verfüge über keine finanziellen Mittel, um einen Rechtsbeistand zu beauftragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall nicht meritorisch über die Beschwerde entschieden wird, und in Bezug auf die Entscheidung über § 8a VwGVG eine Sondernorm zu § 6 BVwGG existiert, liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Rechtsgrundlagen

§ 8a VwGVG lautet:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei

Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Gemäß § 51 Bundesbehindertengesetz sind alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Gegenständlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Gegenständlich besteht in Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht. Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten stellte der Antragsteller bereits in verschiedenen Verfahren und zuletzt durch seine eigenständig eingebrachte Beschwerde, sowie die im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages getätigten, verhältnismäßig umfangreichen Ausführungen zu den Mängeln des Sachverständigengutachtens, unter Beweis, welche sämtlichen Formvorschriften entspricht und in welcher er auch eine individuelle und differenziert ausformulierte Begründung abgab. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit bereits eine Beschwerde vor, welche den Willen des Antragstellers klar erkennen lassen und bedurfte bzw. bedarf sie somit keiner anwaltlichen Hilfe, um dem ho. Gericht seinen Willen zu artikulieren.

Der Antragsteller ist Besitzer eines Behindertenpasses, verfügte noch nie über die begehrte Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und stützt sich die Beschwerde im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass der ärztliche Sachverständige verschiedene Parameter, wie die Distanz zwischen dem Wohnort und der nächsten Haltestelle, die langen Intervalle der öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Benützung von Gehhilfen nicht berücksichtigt habe. Abgesehen vom Umstand, dass der Antragsteller den Ausführungen der belangten Behörde bereits ohne anwaltliche Hilfe im bereits beschriebenen Umfang entgegentrat, ist festzuhalten, dass es, um der strittigen Materie entgegentreten zu können, es auch bei abstrakter Betrachtung keiner anwaltlichen Hilfe bedürfte. Um der belangten Behörde substantiiert entgegen zu treten, bedarf es entweder der gleichen fachlichen (hier medizinischen) Qualifikation wie der Gutachter -über welche ein Anwalt regelmäßig nicht verfügt- bzw. kann bei fehlender gleicher fachlicher Qualifikation dem Gutachten entgegen getreten werden, indem Unschlüssigkeiten in diesem aufgezeigt werden. Unschlüssigkeiten können auch ohne die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften aufgezeigt werden. Dass der Antragsteller über jenen analytischen Verstand verfügt, um allfällige Unschlüssigkeiten aufzuzeigen, hat er durch die Begründung der Beschwerde samt Ausführungen zum Mängelbehebungsauftrag bereits unter Beweis gestellt.

Allfällige weitere Agenden, welche die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem ho. Gericht wahrzunehmen haben wird, werden sich auf die wahrheitsgemäße Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts beschränken und wird sie keine komplexen rechtlichen Ausführungen darzulegen haben.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren keine Obliegenheit zur Verfolgung ihrer Interessen treffen wird, welche sie ohne die Beistellung eines Anwalts überfordern würde.

Aus § 51 BBG ergibt sich, dass für die antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren keine Kosten anfallen.

Verfahrenshilfe ist gem. § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der genannten Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht ungeachtet des § 51 BBG nicht mehr genauer geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich zum einen der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere des § 8a VwGVG als eindeutig darstellt und das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der Rechtsprechung des VwGH, abgeht.

Schlagworte

Rechtsbeistand, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2213932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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