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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. August 1998, Zl. Jv 3242-33/98-85, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer, der in ein bestehendes Bestandverhältnis als Mieter eingetreten ist, führte (nach Bestreitung seiner Mietrechte durch die Vermieterin) zu 5 C 215/97z beim BG St. Veit/Glan gegen die Vermieterin Klage auf Feststellung des Bestandverhältnisses, wobei er den Streitwert mit S 40.000,-- bewertete.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. Juni 1998 wurde ein Vergleich geschlossen, der - auszugsweise - folgenden Inhalt aufweist:
"1.) A verpflichtet sich bis zum 31.12.2000
sämtliche von ihm benützten Räumlichkeiten in den Häusern Klagenfurter Straße Nr. 31 und 33 St. Veit/Glan ... zu räumen und an Frau Magdalena Luzzatto geräumt zu übergeben.
2.) A verzichtet auf die Stellung eines Antrages auf Räumungsaufschub ...
3.) A verpflichtet sich, beginnend mit 01.07.1998 an M einen Pauschalzins von S 16.000,-- wertgesichert nach dem VPI 1986 auf Basis Monat Juli 1998 zu bezahlen. Dieser Betrag beinhaltet insbesondere Hauptmietzins, Umsatzsteuer, Betriebs- und Heizkosten."
Dafür forderte der Kostenbeamte des BG St. Veit/Glan weitere Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,920.000,-- zuzüglich Einhebungsgebühr an.
Die belangte Behörde gab dem dagegen fristgerecht erhobenen Berichtigungsantrag nicht statt und vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich mit Punkt 3.) des Vergleiches verpflichtet, einen Pauschalzins jeweils monatlich im Vorhinein ohne zeitliche Begrenzung zu bezahlen, weshalb das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß ihm keine weitere Pauschalgebühr auferlegt wird, jedenfalls nicht eine in einem S 5.480,-- übersteigenden Betrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das
ganze Verfahren gleich.
Nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit. tritt hievon folgende Ausnahme ein:
"2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Gemäß dem nach der Anordnung des § 14 GGG u.a. anzuwendenden § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.
Da im vorliegenden Fall die mit Punkt 3.) des Vergleiches übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit Punkt 1.) des Vergleiches, daß der Beschwerdeführer selbstverständlich zur Bezahlung der monatlichen Leistungen auch verpflichtet ist, wenn er den in Punkt 1.) festgelegten Räumungstermin überziehen sollte.
Im Lichte der ständigen hg. Judikatur (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 unter E 8 zu § 18 GGG referierten hg. Judikatur) hat sich der Beschwerdeführer damit zur Bezahlung der in Punkt 3.) des Vergleiches genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die belangte Behörde hat demnach frei von Rechtswidrigkeit des Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen und davon ausgehend die gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG angefallene Gebührenerhöhung berechnet. Davon, daß die Zahlungsverpflichtung nur bis zum Endpunkt des Bestandverhältnisses vereinbart und solcherart befristet worden wäre, kann angesichts des Vergleichswortlautes keine Rede sein.
Da sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Im Hinblick auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 26. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160308.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009