Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W261 2210084-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von mj XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch DDr. Rainer Lukits LLM, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 27.10.2017 als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 27.10.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er aus Afghanistan wegen der Taliban geflüchtet sei. Diese hätten Jugendliche rekrutiert, was der BF nicht gewollt habe. Er habe Angst um sein Leben gehabt.
Mit Schreiben vom 07.11.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) dem BF die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit ein, entweder schriftlich oder im Rahmen der Ersteinvernahme eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 11.12.2017 stellte der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei ÖZDEMIR-BAGATAR, einen Antrag auf Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 08.01.2018 übermittelte das Jugendamt des Magistrates der Stadt XXXX der belangten Behörde die dem SOS Kinderdorf erteilte Vollmacht zur Vertretung des BF im Asylverfahren.
Am 10.08.2018 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor der belangten Behörde im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Er gab an, er sei in der Provinz Nangarhar geboren. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet und sei im Oktober 2015 getötet worden. Er selbst habe in Afghanistan die Schule besucht und habe nicht gearbeitet. Er sei aus Afghanistan geflohen, weil die Taliban zwei oder drei Tage nach der Ermordung seines Vaters einen Drohbrief nach Hause geschickt hätten, worin sie den BF aufgefordert hätten, dass er sich ihnen anschließe, andernfalls werde er ebenso umgebracht, wie sein Vater. Die Taliban hätten auch geschrieben, dass, sofern er das verweigere, auch seine Angehörigen bestraft werden würden. Sie seien dann nach Jalalabad geflohen, wo sie einen weiteren Drohbrief erhalten hätten, worin geschrieben gewesen sei, dass der BF die Todesstrafe bekomme, weswegen sein Onkel einen Schlepper organisiert habe, und die gesamte Familie geflohen sei. Er habe seine Familie im Iran verloren und sei alleine weitergereist.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 führte der BF, bevollmächtigt vertreten durch DDr. Rainer LUKITS LLM, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg aus, dass die Herkunftsregion des BF unsicher sei, und sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert habe. Der BF sei von Zwangsrekrutierung betroffen, diesbezüglich sei das Länderinformationsblatt ergänzungsbedürftig. Er verwies auf die in den UNCHR Richtlinien und im aktuellen Gutachten von Friedericke STAHLMANN angeführten Informationen, wonach die Taliban von allen Afghanen Loyalität erwarten würden, und diese eine Verweigerung der Kooperation als Widerstand ansehen würden. Wer nach Aufforderung der Taliban bewusst die Wahl treffe, nicht zu den Waffen zu greifen, stelle sich nach Ansicht der Taliban auf die Seite der Ungläubigen. Dem Betroffenen und seiner Familie werde daher aufgrund ihrer Verweigerung der Kooperation mit den Taliban eine Taliban-feindliche politische und religiöse Gesinnung unterstellt. Dazu komme, dass der Vater des BF für die Regierung gearbeitet habe. Die dem BF unterstellte politische und religiöse Gesinnung werde auch durch dessen Flucht in den Westen verstärkt. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den BF vor dieser Bedrohung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung. Der BF mache große Integrationsfortschritte. Er leide an einem chronischen Durchfall, wie die vorgelegten ärztlichen Befunde belegen würden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Im Spruchpunkt II. erkannte die belangte Behörde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem im Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2019.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sei oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund der behaupteten Bedrohung durch die Taliban landesweit einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei. Aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar sei eine Rückkehr dorthin nicht möglich. Der BF sei minderjährig und die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass er Verwandte in einer sicheren Region Afghanistans habe, die ihm im Falle seiner Rückkehr unterstützen könnten. Daher sei dem BF eine Rückkehr subjektiv nicht zumutbar, weswegen ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.
Der BF erhob mit Eingabe vom 14.11.2018, bevollmächtigt vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LLM, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF bei der Erstbefragung deshalb nicht vollständige Antworten gegeben habe, weil ihm der Dolmetscher mehrfach das Wort abgeschnitten habe. Er habe dort gesagt, dass sein Onkel die Ausreise organisiert habe, und nicht sein Vater, denn dieser sei damals bereits tot gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der BF eine lange, beschwerliche Reise hinter sich gehabt habe, und er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme minderjährig gewesen sei. Beim BF liege eine Verfolgungsgefahr vor, wie dies auch aus den UNHCR-Richtlinien zum Thema Zwangsrekrutierungen zu entnehmen sei. Nach dem Gerichtsgutachten Stahlmann würden die daraus resultierenden Konsequenzen auch die Familienangehörigen betreffen. Dem BF und seiner Familie würde eine Taliban-feindliche politische und religiöse Gesinnung unterstellt werden, wie dies auch der VwGH in einigen seiner zitierten Erkenntnisse so gesehen habe. Die Taliban seien nach den zitierten Länderinformationen in der Lage, den BF in Afghanistan zu finden. Der BF könne keinesfalls in seine Herkunftsprovinz zurückkehren, da ihn dort die Taliban schnell finden würden. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den BF hinreichend vor dieser Bedrohung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, wie dies schon im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sei. Es sei daher dem BF aufgrund der drohenden Verfolgung durch die Taliban der Asylstatus zu gewähren.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Das BVwG führte am 14.03.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 27.10.2017 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BvWG am 14.03.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen.
Das BVwG führte am 19.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 01.03.2019, den Landinfo Report Afghanistan zum Thema "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und Auszüge aus den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der BF, bevollmächtigt vertreten durch DDr. LUKITS LLM, führte in seiner Stellungnahme vom 28.03.2019 im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Länderinformationen belegen würden, dass für den BF im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion nach wie vor eine maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner (tatsächlichen und angenommenen) Taliban-feindlichen politischen bzw. religiösen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines ermordeten Taliban-feindlichen Vaters bestehe. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , Region XXXX in der Provinz Nangarhar, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, minderjährig, gesund, kinderlos und ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF spricht auch Dari und Deutsch auf Niveau A2. Der BF ist Zivilist. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf auf, wo er auch vier Jahre lang die Schule besuchte. Der BF war in Afghanistan nie beruflich tätig.
Der Vater des BF heißt XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vater des BF im Oktober 2015 getötet wurde, oder ob dieser noch lebt. Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 36 Jahre alt. Der BF hat Geschwister, drei Brüder, wovon ein Bruder älter als der BF ist, und die beiden anderen Brüder jünger als der BF sind, und zwei jüngere Schwestern. Der Vater des BF war als Regierungsbeamter für das Finanzministerium in Kabul tätig. Die Mutter des BF ist Hausfrau. Der aktuelle Aufenthaltsort der Familienangehörigen des BF ist nicht bekannt.
Der BF reiste Ende 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 27.10.2017 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, aufgrund der behaupteten Weigerung für die Taliban zu arbeiten und aufgrund der ihm daraus unterstellten Taliban-feindlichen Gesinnung aus politischen und religiösen Gründen von den Taliban verfolgt und getötet zu werden, ist nicht glaubhaft.
Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Der BF wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.
1.3 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF als Zivilisten bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem BF steht aufgrund seiner subjektiven Situation keine interstaatliche Flucht- und Schutzalternative zur Verfügung, wie dies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.10.2018 bereits feststellte.
1.4 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 26.03.3019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017, in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu
AFGHANISTAN: Taliban-Zwangsrekrutierung von Kindern vom 09.08.2017 und in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu
AFGHANISTAN: Taliban Drohbriefe vom 28.07.2016 enthaltenen folgenden
Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:
1.4.1 Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.
1.4.1.1 Herkunftsprovinz Nangarhar
Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden. Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
1.573.973 geschätzt.
Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar.
In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war. In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. So war Nangarhar die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.
Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz, wobei zu diesen mehrere südliche Distrikte gezählt werden. Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren. Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden.
Die Provinz Nangarhar zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reele Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen, zu gewärtigen hätten.
1.4.2 Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.
Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.
Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert.
Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben.
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen.
1.4.3 Religion
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der BF ist.
1.4.4 Terroristische und aufständische Gruppierungen
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten.
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen.
Berichten zufolge werden laut UNHCR Fälle der Zwangsrekrutierung von Kindern zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden.
Einige Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Einheiten, während eine andere Quellen auch davon berichtet, dass ein Großteil der Rekrutierung für alle bewaffneten Kräfte mehrheitlich nicht durch Zwangsrekrutierung passiert.
Kinder werden durch die Taliban indoktriniert und erhalten eine militärische Ausbildung, wie u.a. das Verwenden von kleinen Waffen sowie das Herstellen und Einsetzen von Sprengkörpern.
Berichten zufolge nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind einer Quelle zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Einige Familien erhalten Geldzahlungen oder Schutz im Austausch dazu, dass sie ihre Kinder in von Taliban-geführten Schulen schicken.
Einer Quelle ist zu entnehmen, dass die Taliban eher Zuflucht zu traditionellen Systemen nehmen, wo über ein Lossystem oder per Quote rekrutiert wird. Des Weiteren gibt es auch Fälle von Familien, die sozusagen traditionell bei den Taliban sind.
Kinder aus verarmten und ländlichen Gegenden, vor allem unter Talibankontrolle, sind besonders anfällig für Rekrutierungen. Zwar seien Kindersoldaten im Verhaltenskodex der Taliban ausdrücklich verboten, jedoch ende ihre Definition eines Kindes, sobald jemand die Pubertät erreiche oder in der Lage sei, sich einen Bart wachsen zu lassen.
Gefälschte Taliban-Drohbriefe können für etwa US$ 1.000 gekauft werden. Die Taliban es größtenteils aufgegeben haben, mit Drohbriefen vorzugehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des BF beruhen - mit Ausnahme der Angaben zum behaupteten Tod seines Vaters im Oktober 2015 - auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.
Der BF gab erstmals bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Vater im Oktober 2015 von den Taliban getötet worden sei (vgl. AS 86 und AS 88), ohne jedoch auf die Details seiner Tötung oder seiner Bestattung näher einzugehen. In Anbetracht des Umstandes, dass der gewaltsame Tod des Vaters für einen damals 14-jährigen Burschen durchaus als einschneidendes Erlebnis angesehen werden kann, ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF den vorgeblichen Tod des Vaters nicht bereits bei seiner Erstbefragung angab, sondern erstmals bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wie der Vater die Ausreise organisiert haben soll (vgl. AS 9), wenn dieser doch zum Zeitpunkt der Ausreise bereits getötet worden sein soll (vgl. AS 86 und AS 88). Demgemäß schließt sich die erkennende Richterin den Ausführungen der belangten Behörde in diesem Punkt an, weswegen nicht festgestellt werden kann, ob der Vater des BF bereits verstorben ist, oder noch lebt.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.
Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Bereits die belangte Behörde wertete das Vorbringen des BF betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund widersprüchlicher Angaben im Rahmen der Erstbefragung und der Ersteinvernahme als unglaubhaft. Dem schließt sich das BVwG aus folgenden Gründen an:
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden, ebenso wenig wird verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahme minderjährig war.
Dennoch ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese anführt, dass nicht nachvollziehbar ist, weswegen der BF den bei der Ersteinvernahme erstmals behaupteten Tod seines Vaters mit keinem Wort erwähnte. Stattdessen gab er befragt zu seiner Familie an, dass sein Vater XXXX heiße und 42 Jahre alt sei (vgl. AS 5). Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er aus Afghanistan vor den Taliban geflüchtet sei. Sie hätten Jugendliche rekrutiert, was er nicht gewollt habe, er habe Angst um sein Leben gehabt (vgl. AS 9). Auch wenn berücksichtigt wird, dass die genauere Darstellung der Fluchtgründe nicht Gegenstand der Erstbefragung ist, ist es für die erkennende Richterin dennoch nicht nachvollziehbar, dass der BF weder den später bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde erstmals behauptete Tod des Vaters, noch das vorgeblich individuelle Vorgehen der Taliban gegen den BF mittels zweier Drohbriefe auch nur ansatzweise erwähnte. Hinzu kommt, wie schon oben erwähnt, dass der BF bei seiner Erstbefragung angab, dass sein Vater die Ausreise organisiert habe (vgl. AS 9), dies obwohl er nach den Ausführungen des BF bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen sein soll (vgl. AS 88). Wenn der BF diese Angaben auch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu korrigieren versucht (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) und in seiner Beschwerde die Behauptung aufstellt, dass der Dolmetscher unrichtig und unvollständig übersetzt habe (vgl. AS 347), so muss dem entgegengehalten werden, dass das Protokoll der Erstbefragung dem BF rückübersetzt wurde, und der BF keine Ergänzungen oder Korrekturen am Protokoll vornehmen wollte (vgl. AS 11). Daher wird das dahingehende Beschwerdevorbringen als Schutzbehauptung beweiswürdigend gewertet, welche dazu dienen soll, die widersprüchlichen Angaben des BF bei seiner Erstbefragung und bei seiner Ersteinvernahme zu erklären. Dabei wird durchaus berücksichtigt, dass der BF zum Zeitpunkt der Einreise erst ca. 15 Jahre alt war, umso unverständlicher ist es jedoch im Lichte des Alters des BF, dass von einem Kind der Tod des Vaters nicht erwähnt wird.
Der BF verstrickte sich auch in weiterer Folge in Widersprüche. So gab er bei der Ersteinvernahme über Befragen der der belangten Behörde an, dass die Taliban von seinem Vater gefordert hätten, dass er seine berufliche Tätigkeit einstellt und den BF, der damals ca. 14 Jahre alt war, an die Taliban übergebe (vgl. AS 88). Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass die Taliban seinem Vater gesagt hätten, dass er seinen Sohn den Taliban übergeben müsse (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), darüber, dass der Vater seine Tätigkeit als Finanzbeamter aufgeben solle, bringt der BF bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt zu seinen Fluchtgründen nichts vor. Jedoch führt er auf die Frage der erkennenden Richterin "Wie ist Ihr Vater gestorben?" an anderer Stelle an: "Mein Vater war gegen die Taliban, er hat für die Regierung gearbeitet. Wer für die Regierung arbeitet, ist gegen die Taliban. Die Taliban haben meinen Vater getötet." (vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) Ganz abgesehen davon, dass der BF damit die Frage der erkennenden Richterin nicht vollständig beantwortete, sondern an der Oberfläche blieb, fällt auf, dass er bei der Beantwortung dieser Frage keinen Zusammenhang zwischen der behaupteten Zwangsrekrutierung und dem Tod seines Vaters sah.
Auch hinsichtlich der behaupteten Rekrutierung des BF durch die Taliban gibt es Widersprüche, die der BF nicht zu erklären vermochte. Während er bei der Ersteinvernahme angab, dass die Taliban in etwa zwei Wochen lang versucht hätten, ihn durch Überzeugung zu gewinnen (vgl. AS 90), gab er bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob jemals eine Taliban mit ihm persönlich von Angesicht zu Angesicht Kontakt aufgenommen habe, an:
"Nein" (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), um dann später auf die Frage, ob er selbst Taliban gesehen habe, anzugeben: "Ja", "Ganz nah, als sie meinen Vater entführt haben" (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auf die Frage, ob er dabei gewesen sei, als sein Vater entführt worden sei, gab der BF an: "Sie sind zu uns nach Hause gekommen." (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Dieses Vorbringen ist weder plausibel, noch schlüssig. Hätten die Taliban tatsächlich ein Interesse daran gehabt, dass der BF für diese kämpfe, wie er dies behauptet, und wäre der BF tatsächlich bei der Entführung des Vaters anwesend gewesen, so hätten die Taliban auch den BF mitgenommen, und ihn nicht bei seiner Familie belassen. Es ist viel eher davon auszugehen, dass auch der Vater nicht entführt und getötet wurde, wofür beispielsweise spricht, dass sich der BF auch bei der Bestattung seines Vaters in Widersprüche verstrickt. So gibt er bei der Ersteinvernahme über Befragen durch die belangte Behörde an, dass die Dörfältesten den Vater bestattet hätten (vgl. AS 38), während er zu diesem Punkt in der freien Erzählung vor dem BVwG bei der Beschwerdeverhandlung ausführt: "Wir haben die Leiche beerdigt" (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Bei einem derart wichtigen und einschneidenden Erlebnis, wie es der gewaltsame Tod eines Vaters ist, ist es einem 15-jährigen durchaus zuzumuten, zu wissen, wer den Vater bestattet hat.
Der BF konnte die beiden Drohbriefe, die er erhalten haben will, nicht vorlegen. Ganz unabhängig davon ist es im Lichte der zitierten Länderinformationen nicht plausibel, dass der BF diese Drohbriefe erhalten haben soll, zumal die Taliban nicht mehr mit Drohbriefen vorgehen. Es ist dem BF, trotz seiner persönlichen Ausführungen in seinen Einvernahmen und in den schriftlichen Ausführungen in seinen Stellungnahmen nicht gelungen darzutun, welches Interesse die Taliban ausgerechnet am BF, einem damals ca. 15 Jahre alten Burschen ohne spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt haben sollen. Auch die vom BF beschriebene Art der Zwangsrekrutierung, wie er sie erlebt haben will, nämlich in der Form von Aufforderungen durch Drohbriefe, entspricht nicht dem notorischen Wissen um das Vorgehen der Taliban in derartigen Fällen. Die Taliban versuchen die Rekrutierungen von Jugendlichen durch Überzeugungsarbeit vorzunehmen, wie dies die belangte Behörde den BF auch bei seiner Ersteinvernahme richtigerweise vorhielt (vgl. AS 90). Wie schon oben angeführt, gibt es bei diesem Punkt Widersprüche des BF, der einerseits behauptet, dass die Taliban über einen Zeitraum von zwei Wochen versucht hätten, ihn zu überzeugen, und auf der anderen Seite dadurch, dass der BF, außer bei der behaupteten Entführung seines Vaters, keinen nahen Kontakt mit den Taliban gehabt haben will.
Schließlich übersteigert der BF sein Vorbringen neuerlich bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Während er bei seiner Ersteinvernahme noch nichts dazu ausführte, dass das Haus der Familie verbrannt worden und deren Grundstücke enteignet worden seien, schildert er dies erstmals bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der BF diesen, nicht unwesentlichen Sachverhalt, bei der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnte, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.
Schließlich sei noch erwähnt, dass der BF nach seinen Ausführungen vor dem BVWG nie persönlich von den Taliban bedroht wurde, er lediglich über die Drohbriefe von der Zwangsrekrutierung Kenntnis erlangt haben will, und er über die ihn erwartenden Gefahren von einem Freund seines Vaters erfahren haben will, der ihn darauf aufmerksam gemacht haben soll, dass der BF jung und kräftig sei, und die Taliban wollen würden, dass er für diese Selbstmordattentate verübe (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Aus diesen Angaben schließt die erkennende Richterin, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt in Gefahr war, als Person jemals ins Visier der Taliban zu geraten, und er es im Falle seiner - theoretischen - Rückkehr auch nicht sein wird. Vielmehr ist sein Fluchtvorbringen im Rahmen des Asylverfahrens als vages und unsubstantiiertes Konstrukt anzusehen, welches der BF schilderte und immer um weitere Vorbringen ausbaute, um einen Asylgrund zu haben.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban drohen. Daraus folgt auch, dass alle jene Länderinformationen, die der BF in seiner Beschwerde und in seinen Stellungnahmen zitierte, wie beispielsweise das entsprechende Risikoprofil der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und das Sachverständigengutachten von Fredericke Stahlmann, welche sich im Detail mit der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen befassen, zwar richtig, jedoch im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind, weil der BF aus den oben geschilderten Gründen nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig anführte, gibt es beim BF abseits dieser oben genannten Fluchtgründe keine besonderen Vulnerabilitäten des BF, die eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan wahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF ist als Paschtune und Sunnit Teil der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans, er war nach seinen eigenen Angaben nie politisch aktiv, er brachte auch keine konkret seine Person betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahren vor.
2.3 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen.
Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Nangarhar zu den relativ instabilen Provinzen im Osten Afghanistans zählt, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist.
Die belangte Behörde gewährte dem BF mit dem angefochtenen Bescheid subsidiären Schutz, was impliziert, dass dem BF keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zur Verfügung steht, wie dies die belangte Behörde auch ausdrücklich feststellte (vgl. AS 207).
2.4 Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom BF in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt ist es dem BF nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Wenn der BF in seinen Stellungnahmen Judikatur des VwGH zur unterstellten politischen und religiösen Gesinnung aufgrund der Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten zitiert, so ist dem entgegen zu halten, dass es in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten den Beschwerdeführern gelang, die Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen. In gegenständlichem Beschwerdefall geht die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und unter Würdigung der Aussagen des BF im gesamten Verfahren davon aus, dass der BF nie persönlich von den Taliban bedroht wurde, und er auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban zu erwarten hat.
Da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2210084.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019