TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/13 W192 1309629-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch

W192 1309629-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zahl 13-761250803/170041952, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 13 Abs. 2 Z 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 53 Abs. 2 Z 6, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise unter der im Spruch fünftangeführten Aliasidentität am 20.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Folge durchgeführte AIS- bzw. EURODAC-Abfragen ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 - unter verschiedenen Aliasidentitäten - in Österreich (die betreffenden Verfahren wurden jeweils eingestellt) sowie im Jahr 2003 in Deutschland, Norwegen und Finnland Asylanträge eingebracht hatte.

Mit Bescheid vom 08.01.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei; zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

2. Die gegen den dargestellten Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2007 gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen.

3. Am 10.01.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, sich im September 2016 zur (neuerlichen) Ausreise aus dem Heimatland entschlossen zu haben und auf dem Luftweg nach Griechenland und im Anschluss nach Spanien, Frankreich und Deutschland gereist zu sein, von wo aus er neuerlich nach Österreich eingereist wäre. Der Beschwerdeführer habe zu früheren Zeitpunkten in Österreich, Deutschland, Norwegen, Finnland sowie zuletzt im Jahr 2011 in Belgien um Asyl angesucht; er habe nirgends Asyl erhalten, weshalb er von einem Land ins andere gereist wäre. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, er sei im September 2016 auf dem Heimweg von der Arbeit gewesen, als er Zeuge geworden sei, wie ein junger Mann durch eine Schusswaffe auf offener Straße getötet worden wäre. Der Beschwerdeführer sei am gleichen Tag von der Polizei befragt worden, am nächsten Tag seien dem Mörder nahestehende Personen zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, keine Aussage zu machen. Die Angehörigen des Getöteten hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer eine Aussage tätige. Der Beschwerdeführer sei von Männern beider Seiten geschlagen worden. Er habe bereits ein Visum besessen, habe jedoch abwarten müssen, bis die blauen Flecken aus seinem Gesicht verschwunden gewesen wären. Dann sei er ausgereist. Ursprünglich habe er Urlaub machen wollen, aufgrund der Vorfälle sei er nicht mehr nach Georgien zurückgereist.

Am 10.02.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, er leide an keinen Krankheiten; er leide jedoch an Nervosität, habe ständig Kopfschmerzen und höre immer weniger. An Medikamenten nehme er lediglich Subutex zu sich, er befinde sich im Bundesgebiet nicht in ärztlicher Behandlung. Das Medikament, welches er derzeit einnehme, sei in Georgien nicht offiziell erhältlich, man werde inhaftiert, wenn man dieses konsumiere. Seine bisher im Verfahren erstatteten Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, diese seien korrekt protokolliert und rückübersetzt worden.

Der Beschwerdeführer gehöre der georgischen Volksgruppe an, bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben, sei ledig und habe keine Kinder. In Georgien hielten sich unverändert seine Mutter und sein Bruder auf. Der Beschwerdeführer habe in Georgien die Schule abgeschlossen, ein Universitätsstudium aufgenommen und sei im Anschluss als selbständiger Möbelrestaurator tätig gewesen. Seine Familie besitze im Herkunftsstaat ein Haus, eine Wohnung sowie zwei Grundstücke. Seine Familie lebe in Georgien unter ganz normalen Umständen und habe keine Probleme; im Falle einer Rückkehr könnte er neuerlich bei seinen Angehörigen wohnen. Zudem habe er noch sehr viele Freunde und Bekannte in Georgien. Der Beschwerdeführer sei in Georgien nicht vorbestraft, in Deutschland habe er eine viermonatige Freiheitsstrafe wegen Schwarzfahrens verbüßt, in Österreich habe er sich für fünf Monate in Haft befunden, in Belgien sei er zweimal in Schubhaft angehalten worden, in Frankreich habe er sich für acht Monate in Haft befunden.

Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat nicht behördlich gesucht, sei dort nie angehalten oder festgenommen worden und habe keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und sei von staatlicher Seite nie wegen seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Zum Grund seiner Flucht schilderte der Beschwerdeführer, er habe am 02.09.2016 auf dem Heimweg von der Arbeit beobachtet, als ein Mann mit einem Tuch auf dem Kopf an ihm vorbeigelaufen wäre, eine Pistole gezogen und auf einen schwarzen Jeep geschossen hätte. Der Täter sei dann geflüchtet; es seien mehrere Schaulustige anwesend gewesen und die Polizei sei hinzugekommen. Diese hätte den Beschwerdeführer als Zeugen befragen wollen und habe ihn zu diesem Zweck zu einer Polizeistation gebracht. Der Beschwerdeführer habe bejaht, das Gesicht des Täters gesehen zu haben. Nach der Befragung sei er freigelassen und aufgefordert worden, Georgien für eine gewisse Zeit nicht zu verlassen, da man ihn erneut als Zeugen befragen würde. Der Beschwerdeführer habe der Polizei berichtet, dass er im Besitz eines einen Monat lang gültigen Visums für Spanien wäre. Am nächsten Tag sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von vier Männern angehalten worden, welche ihn aufgefordert hätten, sich ins Auto zu setzen. In der Folge hätten die Männer ihm gesagt, dass sie wüssten, dass er bei der Polizei ausgesagt hätte, sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und bedroht. Sie hätten ihn mit Vergewaltigung bedroht und ihm gesagt, dass sie ihm die Ohren wegschneiden würden, wenn er noch eine Aussage mache. Sie hätten ihn dann dort gelassen und er sei zu Fuß zur nächsten Straße gegangen, wo er ein Taxi angehalten hätte. Der Beschwerdeführer sei direkt zur Polizeistation gefahren und habe der Polizei von dem Vorfall berichtet, auch seine Verletzungen seien gesichtet worden. Der Beschwerdeführer habe dann erfahren, dass ein namentlich genannter einflussreicher Krimineller bei dem eingangs geschilderten Vorfall getötet worden wäre. In diesem Moment sei auch ein Bruder des Getöteten in der Polizeistation anwesend gewesen, welcher vom Beschwerdeführer gefordert hätte, eine Aussage gegen den Mörder zu machen. Die Polizei hätte ihm erklärt, dass die Verweigerung einer Aussage strafbar sei. Der Beschwerdeführer sei praktisch ein Opfer gewesen, er habe nicht gewusst, was er machen solle, alle hätten ihn nur bedroht. Eine weitere namentlich genannte Person habe sich ebenfalls in dem Auto befunden, welches beschossen worden wäre, diese sei jedoch nur verletzt worden. Der namentlich genannte Schütze sei bei der Gemeinde tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwischen zwei Seiten gestanden und keinen anderen Ausweg gesehen, als zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe über einen Freund Kontakt zu seiner Familie und habe so erfahren, dass immer wieder nach ihm gefragt werde. Der Vorfall sei bekannt und sei sogar im Fernsehen ausgestrahlt worden. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen. Er hätte Angst, zurückzukehren und habe auch Angst, vergewaltigt zu werden. In diesem Fall würde er Selbstmord begehen. Er habe auch erfahren, dass es sich bei den Beteiligten um einflussreiche Personen handle. Bis zu den besagten Vorfällen habe es nie Übergriffe auf seine Person gegeben, er habe keine Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens. Er habe sich, wie erwähnt, an die Polizei seines Herkunftsstaates gewandt, diese hätte ihm gesagt, dass sie ihm keinen Leibwächter zur Verfügung stellen könnte. Die Polizei sei bereit gewesen, dem Beschwerdeführer zu helfen; sie hätte ihm jedoch nicht helfen können, da einflussreiche Personen hinter ihm her wären. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst, von den genannten Personen misshandelt oder getötet zu werden. Mit den Behörden hätte er Probleme, da er keine Aussage getätigt hätte und geflüchtet sei, hierfür würde er bestraft werden. Er habe aber diesbezüglich nicht so viel Angst wie vor den Menschen, die ihn bedroht hätten. In einen anderen Landesteil sei er deshalb nicht gezogen, da Georgien sehr klein sei; wenn man will, könne man jemanden finden. Er müsste diesfalls die ganze Zeit zu Hause sitzen oder sein Gesicht operieren lassen, um nicht erkannt zu werden.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer in einem Grundversorgungs-Quartier, ginge keiner Beschäftigung nach und habe bislang keine Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 12.02.2017 gab der Beschwerdeführer eine Fundstelle im Internet bekannt, auf welcher ein Video über die Ermordung der von ihm erwähnten Person abrufbar wäre. Gleichzeitig erklärte er, dass er keine Kopie seines georgischen Reisepasses in Vorlage bringen könnte, da er den Pass verloren hätte.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.05.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie - aufgrund eines Visadaten-Abgleichs sowie der vorliegenden Kopie seines Reisepasses - die Identität und die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt hätte, dieser sei weder verfolgt, noch verhaftet worden. Der von ihm zur Begründung seines Antrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Auch sonst habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer habe sich im Vorfeld seiner Einreise nach Österreich in zahlreichen europäischen Staaten aufgehalten, bevor er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, was nicht dem Verhalten einer schutzsuchenden Person entspreche; auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrere - negativ verlaufene - Verfahren auf internationalen Schutz in verschiedenen Staaten Europas initiiert hätte, spreche gegen eine Schutzbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer habe in einem Zeitraum von etwa siebzehn Jahren in sieben verschiedenen europäischen Staaten Asylanträge gestellt und sich mehrfach illegal in Europa aufgehalten. Auch durch die Nichtvorlage seines Reisepasses habe der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er an einer Mitwirkung an seinem Asylverfahren nicht interessiert sei. Dessen Angaben zum Ausreisegrund hätten sich als widersprüchlich, nicht plausibel und daher nicht glaubwürdig erwiesen. In diesem Zusammenhang wurde auf näher dargestellte Unstimmigkeiten zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht, sondern lediglich einen Suchbegriff für eine Online-Videoplattform bekanntgegeben. Nach Recherche auf selbiger Plattform habe zwar festgestellt werden können, dass über einen Mord berichtet werde, eine Involvierung des Beschwerdeführers in diesen Vorfall habe jedoch nicht erkannt werden können. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter neun verschiedenen Identitäten bekannt sei und demnach nicht einmal in Bezug auf seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Herkunft gleichbleibende Angaben erstattet hätte, erschüttere seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich.

Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Der Beschwerdeführer sei zu einer eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts in der Lage und verfüge zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Dieser könnte sich in Georgien jederzeit an staatliche Stellen wenden, um Schutz vor privater Verfolgung zu erhalten und es stünde ihm frei, sich im Falle einer Rückkehr in einem außerhalb seiner Heimatstadt gelegenen Landesteil niederzulassen. Der Beschwerdeführer habe keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ergebe. Es sei daher festzustellen, dass dieser abgesehen von Kopfschmerzen und einem schlechten Gehör gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und lediglich Subutex zu sich nehme. Laut Staatendokumentation seien in Georgien eine stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie sowie Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten vorhanden.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich, sei hier nicht berufstätig und weise kein schützenswertes Privatleben auf, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren entzogen, die Flüchtlingsunterkunft freiwillig verlassen und sei ab Mitte April 2017 unbekannten Aufenthalts gewesen; seit Anfang Mai 2017 befinde er sich in Untersuchungshaft. Dieser sei von staatlicher Unterstützung abhängig, sein Unterhalt sei auf Dauer nicht gesichert. Da eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde, falle der Beschwerdeführer unter den Anwendungsbereich von Art. 11 der RückführungsRL. Der Beschwerdeführer verfüge über keine legalen Möglichkeiten zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes, weshalb die konkrete Gefahr bestünde, dass dieser ein Einkommen durch kriminelle Handlungen oder illegale Beschäftigungen erlangen werde. Der Beschwerdeführer habe rechtsmissbräuchlich in verschiedenen Staaten Europas um Asyl angesucht und sei seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren mehrfach nicht nachgekommen. Außerdem seien zur Person des Beschwerdeführers mehrere näher angeführte strafrechtsrelevante Delikte bekannt, dieser habe überdies mehrmals gegen die Hausordnung des zugewiesenen Grundversorgungsquartiers verstoßen und befinde sich nunmehr in Untersuchungshaft wegen versuchten Handtaschenraubes. Es sei daher mit der Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer vorzugehen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe einen weiten Teil seines Lebens in Georgien verbracht, sei in der dort vorherrschenden Kultur sozialisiert und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Da über den Beschwerdeführer am 05.05.2017 die Untersuchungshaft verhängt worden sei, habe dieser sein Recht zum Aufenthalt ab diesem Datum ex lege verloren.

Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und für die Behörde feststünde, dass eine Rückkehr für diesem mit keiner Verletzung in Menschenrechten verbunden sein werde, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und folglich keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen gewesen.

5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 11.05.2017 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 23.05.2017 fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zulassen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Vorfälle von beiden Seiten mit dem Tode bedroht worden sei, die Polizei ihn nicht habe schützen können und er keinen Ausweg mehr gewusst hätte, habe er sich zur Flucht aus Georgien entschlossen. Dem Beschwerdeführer, der aufgrund einer ihm unterstellten politisch-gesellschaftlichen Einstellung bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die einen Mord an einem Kriminellen beobachtet hätten, in seinem Heimatland verfolgt werde, verfüge aufgrund des hohen Korruptionsgrades, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Größe des Landes über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt und es verabsäumt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer starken Drogenabhängigkeit und einem gegenwärtig höchst alarmierenden psychischen Zustand leide. Dieser befinde sich aktuell auf Entzug und habe bereits einen Entzugsversuch hinter sich. Aufgrund dessen sei durch die rechtliche Vertretung - wie einem beiliegend übermittelten Schreiben zu entnehmen sei - die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Bezirksgericht angeregt worden. Obwohl der Beschwerdeführer sichtbare und dauerhafte Verletzungen davongetragen hätte, habe die Behörde diesen nicht durch einen Sachverständigen untersuchen lassen und zudem keine Ermittlungen zu dessen psychischem Gesundheitszustand durchgeführt. Weiters stütze die Behörde ihre Feststellungen zur Lage in Georgien auf unvollständige, veraltete und viel zu allgemein gehaltene Länderberichte. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgrundes resultiere aus einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einen unzulässigen Verweis auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat Verfolgung durch die Angehörigen des Mordopfers und dem mit diesem verbundenen mafiösen Netzwerk sowie durch die Mörder selbst. Der georgische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, weshalb ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat, insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers und die mangelnde medizinische Versorgung in Georgien, wäre diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Eine Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK falle zugunsten des Beschwerdeführers aus, da dieser schwer krank sei und nur in Österreich adäquate medizinische Behandlung erhalten könnte; zudem sei er stetig um seine weitere Integration bemüht und bereue seine Taten zutiefst. Eine Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Argumentation der Behörde für die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar. Im Zuge der Gefährdungsprognose hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufweise. Beantragt wurde u.a., der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.

6. Am 17.05.2018 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Entlassung aus dem Strafvollzug auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung L518 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch erstangeführten Personalien, ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2001 unter einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt; ein weiteres Verfahren initiierte er, wiederum unter einer Aliasidentität, im Jahr 2006. In jenem Verfahren wurde rechtskräftig eine Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz festgestellt (vgl. den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2007, Zahl 309.629-1/2E-IX/27/07). Überdies hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2001 und 2011 in Tschechien, der Schweiz, Deutschland, Finnland, Norwegen und Belgien um internationalen Schutz angesucht; zudem hat er sich im genannten Zeitraum in verschiedenen Staaten Europas in Verwaltungs- und Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer trat gegenüber den Behörden Österreichs und anderer Staaten Europas unter zahlreichen Aliasidentitäten auf und erhielt in keinem der erwähnten Staaten einen Schutzstatus. Im September 2016 reiste der Beschwerdeführer unter Mitführung seines georgischen Reisepasses und eines griechischen Schengen-Visums legal aus seinem Herkunftsstaat Richtung Griechenland aus, anschließend reiste er auf dem Luftweg weiter nach Spanien, von wo aus er sich über Frankreich und Deutschland illegal nach Österreich begab und am 10.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung durch Kriminelle ausgesetzt sein würde, da er im Herbst 2016 Zeuge eines Mordes geworden wäre und diesbezüglich als Zeuge bei der Polizei ausgesagt hätte respektive dass ihm in Bezug auf eine allfällige Bedrohung durch kriminelle Privatpersonen, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, eine Inanspruchnahme der staatlichen Schutzmechanismen Georgiens nicht möglich wäre. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch den georgischen Staat unterliegt, da er hinsichtlich des beobachteten Mordfalles keine weitere Aussage als Zeuge getätigt hätte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter sowie mit einem engen familiären und sozialen Netz im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; ihm steht die Möglichkeit offen, sich abermals in seiner früheren Heimatstadt in Zentralgeorgien oder alternativ in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In Georgien halten sich unverändert die Mutter, ein volljähriger Bruder sowie zahlreiche Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers auf. Im Besitz seiner Familie stehen ein Haus, eine Eigentumswohnung und zwei Grundstücke, seine Angehörigen lebten zuletzt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und waren von keinen Problemen betroffen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und war langjährig als selbständiger Möbelrestaurator tätig, wodurch er seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit eigenständig bestreiten konnte.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und stellte in einem Zeitraum von rund siebzehn Jahren zahlreiche missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz im Raum Europas, wobei er unter einer Vielzahl von Aliasidentitäten aktenkundig ist. Der Beschwerdeführer kam seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren wiederholt nicht nach und verstieß mehrfach gegen die Hausordnung der von ihm ehemals bewohnten Grundversorgungseinrichtung.

Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 31.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 287 StGB, § 83 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, § 287 StGB, § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe der Dauer von 18 Monaten (Maßnahme gem. § 22 StGB; Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) verurteilt.

Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, an Kopfschmerzen sowie an Problemen mit dem Gehör zu leiden und Subutex einzunehmen, jedoch nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer zum relevanten Tatzeitpunkt Anfang Mai 2017 unter anderem eine Verhaltensstörung durch multiplen Substanzmissbrauch im Sinne einer sowohl akuten Intoxikation als auch eines Abhängigkeitssyndroms vorgelegen hat, weshalb die Dispositions-Und Diskretionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen wären. Weiters wurde festgestellt, dass beim Alkohol und Suchtgift ergebenen Beschwerdeführer eine hohe Gefahr besteht, dass er unter dem Einfluss von Alkohol und Suchtmitteln in Hinkunft wieder mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie etwa schwerwiegende, gegen die körperliche Integrität gerichtete Aggressionsdelikte, zum Nachteil anderer Personen begehen werde. Im genannten Urteil wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ausgesprochen.

Ein weiterer bzw. neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Anhand seines bisherigen Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser erneut unbegründete Anträge auf internationalen Schutz im Raum Europas einbringen wird und seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Leistungen sowie die abermalige Begehung von Vermögensdelikten zu bestreiten versuchen wird. Auch die Gefahr der neuerlichen Verübung von Körperverletzungsdelikten ist gegeben.

In Georgien bestehen zugängliche Behandlungsmöglichkeiten für eine vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte Drogenersatztherapie. Dieser hat nicht konkret vorgebracht, dass ihm eine benötigte Behandlung im Herkunftsstaat in der Vergangenheit verweigert worden wäre oder individuell nicht zugänglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt in keinem lebensbedrohlichen Krankheitszustand und durchlief keine lebensnotwenige Behandlung. Er hat nicht begründet dargelegt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für ihn mit einer signifikant verkürzten Lebenserwartung einhergehen würde.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2018 aus dem Strafvollzug entlassen. Am 17.05.2018 wurde dieser auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer befand sich zwischen Jänner 2017 bis Mitte Mai 2018 im Bundesgebiet, wobei er ab Anfang Mai 2017 zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft angehalten wurde. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Unterhalt durch den Bezug staatlicher Leistungen, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, eignete sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse an und engagierte sich nicht ehrenamtlich oder in einem Verein. Ebensowenig verfügt er im Bundesgebiet über familiäre oder sonstige enge soziale Bezugspersonen und er unternahm keine erkennbaren Integrationsbemühungen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

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CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,

http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

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Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

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EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017

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EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,

http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

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GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017):

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http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017

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HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017

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OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round

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Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017

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http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017

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UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River,

http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

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Rechtsschutz / Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).

Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016).

Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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