Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
BBG §41 Abs3Spruch
W238 2206948-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia JERABEK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.05.2018, OB XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG
iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer verfügt über einen bis 30.09.2020 befristeten Behindertenpass. Am 30.03.2018 beantragte er unter Vorlage medizinischer Beweismittel beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.
Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 01.02.2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten.
Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass ein Parkausweis nach § 29b StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wurde. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie, einholen, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die begehrte Zusatzeintragung vornehmen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
4. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 07.09.2018 wurde das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung erneut verneint.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 gemäß §§ 41, 42 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.09.2018 verwiesen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte mit näherer Begründung die in der Beschwerde gestellten Anträge.
7. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2018 vorgelegt.
8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine (bisher nicht befasste) Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst.
9. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 28.11.2018 wurde zusammengefasst festgehalten, dass es zu keiner Änderung der Einschätzung komme.
10. Nach Einlangen des Erstgutachtens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2019 aufgefordert, sich am 06.05.2019 um 11 Uhr im ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zu einer weiteren ärztlichen Untersuchung einzufinden. In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.
Dieses Schreiben ist an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und an den im Verwaltungsakt ausgewiesenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergangen. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichen Rückscheinen jeweils am 25.03.2019 durch persönliche Übernahme der Rechtsvertretung sowie des Beschwerdeführers.
11. Am 04.04.2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers schriftlich mit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund physischer und psychischer Probleme nicht möglich sei, den Untersuchungstermin am 06.05.2019 wahrzunehmen.
12. Am selben Tag wurde der Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch (erneut) die Rechtsfolge des § 41 Abs. 3 BBG erläutert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die bloße Behauptung gesundheitlicher Probleme (ohne medizinische Belege) als Nachweis eines triftigen Grundes nicht hinreichend sei. Daraufhin ersuchte die Rechtsvertretung ausdrücklich darum, den Untersuchungstermin abzusagen.
13. Am 09.04.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Zweitgutachters der Verwaltungsakt zurückgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 41 Abs. 3 BBG zu einer ärztlichen Untersuchung am 06.05.2019 geladen.
Diesem Termin blieb er fern. Die bloße Behauptung vom 04.04.2019, aufgrund physischer und psychischer Probleme an der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 06.05.2019 gehindert zu sein, vermag mangels konkreter Darlegung und schriftlicher Bescheinigung des Hinderungsgrundes keinen triftigen Grund für das Fernbleiben zu bewirken.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 41. ...
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
..."
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.2.2. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."
3.3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2019 sowohl der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als auch dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme der Erledigung rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung wurden auf die Folgen des Nichterscheinens ausdrücklich hingewiesen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne triftigen Grund nicht nach.
Um dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht ohne unnötigen Zeitaufwand zu ermöglichen, wurde die Rufnummer des zuständigen Sachbearbeiters in der Ladung angegeben. Die Anweisung im hg. Schreiben vom 20.03.2019, wonach eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist, blieb vom Beschwerdeführer unbeachtet. Zwar informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2019 darüber, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund physischer und psychischer Probleme nicht möglich sei, den Untersuchungstermin am 06.05.2019 wahrzunehmen. Eine konkrete Darlegung des behaupteten Hinderungsgrundes samt Bescheinigung über dessen Vorliegen erfolgte jedoch nicht.
Die Vorladung zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde im Übrigen ausdrücklich die Einholung weiterer Sachverständigengutachten begehrt.
Die Sachverhaltsermittlung erfolgt grundsätzlich nicht nur amtswegig im Wege des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei unverzüglich bekanntgibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum vorgeschriebenen Termin verhindert ist oder allenfalls nach dem Verstreichen des Termins Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht sucht, um eine Entschuldigung unter Bekanntgabe der Gründe des Fernbleibens vorzutragen. Das Vorliegen eines triftigen Grundes muss vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar sein, weshalb die Partei diesen auch entsprechend zu belegen hat.
Da der Beschwerdeführer ohne Bescheinigung eines triftigen Grundes der schriftlichen Aufforderung vom 20.03.2019 zum Erscheinen zu einer zumutbaren fachärztlichen Untersuchung am 06.05.2019 keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Untersuchung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2206948.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019