TE Vwgh Beschluss 1998/11/26 98/16/0299

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der G in V, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 17. August 1998, Zl. RV 79/1-5/97, betreffend Bodenwertabgabe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/16/0299-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, ihre Beschwerde u.a. dahin zu verbessern, daß das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt bezeichnet wird.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nahm die Beschwerdeführerin zwar die Verbesserung eines zweiten, der Beschwerde anhaftenden Mangels vor, erstattete jedoch betreffend den Beschwerdepunkt nur das folgende Vorbringen:

"A) Gesetzwidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a) In Ergänzung meiner Beschwerdepunkte in der Beschwerde führe ich aus, daß es zwar richtig ist, daß mit Einheitswertbescheid vom 30. September 1992 zum 01. Jänner 1992 der Einheitswert über S 200.000,-- für das Grundstück 255/2 der KG Reifnitz festgestellt wurde, daß aber weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde ein Verfahren darüber abgeführt hat, ob und daß das Grundstück 255/2 landwirtschaftlich genutzt und für dieses Grundstück Abgaben im Sinne des BGBl. vom 14. Juli 1960, Nr. 166, entrichtet wurden. In der Unterlassung dieses Verfahrens erblicke ich eine Verletzung des Parteiengehörs und eine Rechtswidrigkeit infolge unvollständiger Klärung des Sachverhaltes. Hätte die Behörde erster Instanz oder die belangte Behörde mir mitgeteilt, daß sie davon auszugehen beabsichtigt, daß das Grundstück 255/2 im Jahre 1993 nicht landwirtschaftlich genutzt und hiefür keinerlei Abgaben im Sinne des BGBl. vom 14. Juli 1960, Nr. 166, bezahlt werden, dann hätte ich im Rahmen der Wahrnehmung meiner Parteienrechte der Behörde mitgeteilt, daß sehr wohl das Grundstück 255/2 im Jahre 1993 landwirtschaftlich genutzt - gemäht und von Sträuchern befreit - wurde und daß ich für dieses auch Abgaben im Sinne des BGBl. Nr. 166 vom 14. Juli 1960 entrichtet habe.

b) Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde begründet das Entstehen einer Bodenwertabgabe für das Jahr 1993 unter Bezugnahme auf den Grundlagenbescheid vom 30. September 1992 und verkennt, daß in diesem Grundlagenbescheid zwar der Einheitswert für das Grundstück 255/1 mit S 378.000,-- festgelegt wurde, daß daraus aber nicht zu ersehen ist, ob das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird oder nicht. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid auch die im Bescheid erster Instanz versehentlich angeführte Begründung, "daß der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 2 Zahl 1 BAG 1960 weggefallen ist", nicht ergänzt und auch nicht berichtigt und damit zur Gänze unbegründet gelassen, warum die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Zahl 1 lit. d) des Bodenwertabgabegesetzes nicht anzuwenden ist. Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde haben entgegen der Offizialmaxime des § 115 BAO keine amtswegigen Erhebungen über die tatsächlichen udn rechtlichen Verhältnisse durchgeführt. Hätten sie dies gemacht, dann wäre hervorgekommen, daß ich für das Jahr 1993 für das Grundstück 255/2 der KG Reifnitz sehr wohl Abgaben im Sinne des BGBl. 14. Juli 1960, Nr. 166, bezahlt habe und daß ich das Grundstück 255/2 landwirtschaftlich durch Abmähen und durch teilweises Beseitigen des Erlengebüsches genutzt habe und daß das Grundstück 255/2 zur wirtschaftlichen Einheit der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 800 KG Reifnitz gehörte. Gegen diese erhebliche Verfahrensvorschrift haben die Unterbehörden verstoßen.

Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die die Verbauung des Grundstückes 255/2 ab dem jahre 1994 betreffen, ziehe ich in dieser Beschwerde zurück, weil sie nicht entscheidungswesentlich sind.

B) Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger Gesetzesanwendung:

Zu diesem Beschwerdepunkt verweise ich auf mein Vorbringen in der Beschwerde und ergänze es in Richtung, daß die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Zahl 2 lit. d) des Bodenwertabgabegesetzes außer acht gelassen haben. Eine rechtliche Beurteilung in dieser Richtung ist mangels Tatsachenfeststellungen über die Nutzung des Grundstückes 255/2 im Jahre 1993 und über die Leistung der Abgaben im Sinne des BGBl. Nr. 166 vom 14. Juli 1960 nicht möglich."

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind vom Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG (= die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG) zu unterscheiden (vgl. z.B. das bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 242 referierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984 VwSlg. N.F. 5525/A).

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Dolp, a.a.O. und die dort zitierte weitere hg. Judikatur).

Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war das Verfahren einzustellen, weil auch eine bloß teilweise Befolgung des Mängelbehebungsauftrages die Fiktion der Beschwerderückziehung des § 34 Abs. 2 VwGG auslöst.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 26. November 1998

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160299.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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